AW: Unterlassene Hilfeleistung
Trotzdem wird die Garantenstellung alleine noch nicht reichen, jemanden wegen Mordes (bzw. in D Totschlags) anzuklagen: Auch für Unterlassungsdelikte iSd § 2 StGB ist ein Vorsatz auf den (durch das Untätigwerden iS von Hilfeleistung) Erfolg (den Tod) erforderlich. Daraus ergibt sich mE folgende Einteilung:
1. Aus meiner Gruppe stürzt jemand und stirbt, weil ich nicht helfe.
Nur wenn ich dem Gestürzten nicht helfen will, damit er stirbt, käme § 75 StGB (Mord) in Frage. Wenn ich ihm aus anderen Gründennicht helfen will, ist
a. in dem Fall, dass ich "Führer aus Gefälligkeit" bin, also einen Bergunerfahrenen mitgenommen habe, mE § 94 StGB (Imstichlassen eines Verletzten) anwendbar,
b. im Fall gleichwertiger Partner wohl nur § 95 StGB (unterlassene Hilfeleistung).
2. Aus meiner Gruppe stürzt ein "Unbedarfter" tödlich (Hilfeleistung nicht möglich oder erfolglos).
Habe ich ihn mitgenommen, damit er tödlich abstürzt, ist es § 75 StGB. Finde ich mich mit den Folgen des Sturzes nicht ab, habe aber meine Sorgfalt verletzt (eine zu schwierige Tour zugemutet, ihn mangelhaft ausgerüstet, ...), werde ich wohl wegen fahrlässiger Tötung belangt werden können (§ 80 StGB), allenfalls unter besonders gefährlichen Verhältnissen (§ 81 StGB).
3. Ein Fremder kommt zu Sturz und stirbt wegen unterlassener Hilfeleistung.
§ 95 StGB ist anwendbar.
4. Ein Fremder kommt durch meinen Einfluss zu Sturz und stirbt
a. trotz meiner Hilfeleistung: § 80 StGB;
b. wegen Unterlassens der Hilfeleistung: § 94 StGB.
Ob zivilrechtliche Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können, ist eine andere Frage. Das Piz Buin-Urteil ist zum Zivilrecht ergangen.
Zur Info noch die Strafrahmen:
§ 75 StGB 10J-lebenslang
§ 80 StGB bis 1J
§ 94 StGB bis 3J
§ 95 StGB bis 1J
Zitat von Berghüpfer
1. Aus meiner Gruppe stürzt jemand und stirbt, weil ich nicht helfe.
Nur wenn ich dem Gestürzten nicht helfen will, damit er stirbt, käme § 75 StGB (Mord) in Frage. Wenn ich ihm aus anderen Gründennicht helfen will, ist
a. in dem Fall, dass ich "Führer aus Gefälligkeit" bin, also einen Bergunerfahrenen mitgenommen habe, mE § 94 StGB (Imstichlassen eines Verletzten) anwendbar,
b. im Fall gleichwertiger Partner wohl nur § 95 StGB (unterlassene Hilfeleistung).
2. Aus meiner Gruppe stürzt ein "Unbedarfter" tödlich (Hilfeleistung nicht möglich oder erfolglos).
Habe ich ihn mitgenommen, damit er tödlich abstürzt, ist es § 75 StGB. Finde ich mich mit den Folgen des Sturzes nicht ab, habe aber meine Sorgfalt verletzt (eine zu schwierige Tour zugemutet, ihn mangelhaft ausgerüstet, ...), werde ich wohl wegen fahrlässiger Tötung belangt werden können (§ 80 StGB), allenfalls unter besonders gefährlichen Verhältnissen (§ 81 StGB).
3. Ein Fremder kommt zu Sturz und stirbt wegen unterlassener Hilfeleistung.
§ 95 StGB ist anwendbar.
4. Ein Fremder kommt durch meinen Einfluss zu Sturz und stirbt
a. trotz meiner Hilfeleistung: § 80 StGB;
b. wegen Unterlassens der Hilfeleistung: § 94 StGB.
Ob zivilrechtliche Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können, ist eine andere Frage. Das Piz Buin-Urteil ist zum Zivilrecht ergangen.
Zur Info noch die Strafrahmen:
§ 75 StGB 10J-lebenslang
§ 80 StGB bis 1J
§ 94 StGB bis 3J
§ 95 StGB bis 1J
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