Laut OÖN soll Oberösterreich Anfang nächstes Jahr ein neues Jagdgesetz bekommen.
Das ist der Artikel dazu:
https://www.nachrichten.at/oberoeste...;art71,3905497
Wo sich Jagdgesetz und Wegefreiheit spießen könnten
Von Gabriel Egger, 14. Dezember 2023, 05:28 Uhr
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Jagdsteige, die mitunter auch so aussehen können, sollen laut Entwurf nur noch mit Zustimmung betreten werden. Bild: (Egger)
GMUNDEN. Der neue Entwurf für das Jagdgesetzt sieht Betretungsverbot für Jägersteige vor, auch Ruhezonen sind angedacht. Daran gibt es nun Kritik.
Beinahe hätte das Jagdgesetz das reguläre Pensionsantrittsalter erreicht. Mit 60 Jahren wird die Fassung vom 3. April 1964 in den Ruhestand geschickt. Der Landtag soll Anfang 2024 ein neues beschließen, am besten schon in dessen erster Sitzung am 25. Jänner. Ab heute werden die Weichen dafür gestellt, der erste Unterausschuss tagt. Wenn es nach dem SP-Landwirtschaftssprecher Mario Haas aus Bad Goisern geht, dann wird der sich vor allem mit dem freien Zugang zur Natur beschäftigen. Denn die Formulierungen, die der erste gute Begutachtungsentwurf enthält, lassen viel Spielraum offen.
Dort werden unter Paragraf 50 auch Jagdsteige, jene unmarkierten Wege, die Wanderer aktuell dafür nutzen, um sich in der postpandemischen Aufbruchslust nicht gegenseitig auf die Füße zu steigen, zu Jagdeinrichtungen gezählt. Im sechsten Absatz heißt es schließlich: "Jagdeinrichtungen dürfen von jagdfremden Personen nicht ohne Zustimmung der Jagdausübungsberechtigten benützt werden."
Alpenverein und Naturfreunde haben in Stellungnahmen ersucht, die Formulierung abzuändern. Für einen Wanderer sei es nicht ohne Weiteres erkennbar, ob ein Steig ein Almweg, ein Bergweg oder ein Jagdsteig ist.
Die alpinen Vereine argumentieren weiter, dass das Benutzungsrecht für einen Weg im Wald in Abhängigkeit von einer Zustimmung dem im Forstgesetz geregelten freien Betretungsrecht zu Erholungszwecken widerspräche.
Auch der neue Paragraf 53, der thematisch Ruhezonen "zum Schutz des Wildes vor Beunruhigung" behandelt, lässt Fragen offen. Darin heißt es, dass "in besonderen Fällen auch unabhängig von Fütterungen für einen begrenzten Zeitraum ein Betreten von Grundflächen" erlassen werden kann. Die alpinen Vereine sehen darin eine deutliche Erweiterung der "potenziellen Flächen für Ruhezonen" im Unterschied zum bisherigen Gesetz.
Denn "besondere Fälle" und "begrenzter Zeitraum" seien nicht weiter ausgeführt. Mittlerweile wurde zwar nachgebessert – besondere Fälle seien insbesondere dann als gegeben anzusehen, wenn es um den Schutz im Bestand gefährdeter Tierarten geht – ein Zeitraum wird aber nicht genannt. Naturfreunde und Alpenverein wollen sicherstellen, dass die freie Begehbarkeit von Wanderwegen, Steigen, örtlich üblichen Skitouren und Skiabfahrten nicht zusätzlich eingeschränkt wird.
Heikler Punkt: Ruhezonen
Auch für Haas seien die Ruhezonen einer "der heikelsten Punkte". Es dürfe nicht so weit kommen, dass "der Herr Baron in der Eigenjagd seine Ruhe hat und Freizeitnutzer ausgesperrt werden", sagt er. Kleine Formulierungen seien zwar mittlerweile abgeändert worden, der Text sei aber immer noch "zu missverständlich." Haas sehe aber im Entwurf grundsätzlich eine "zeitgemäße Weiterentwicklung der jagdrelevanten Rechtsmaterien. Insgesamt langten bis gestern 38 Stellungnahmen zum Entwurf ein, Gesprächsstoff gibt es also genug.
Landesjägermeister Herbert Sieghartsleitner macht in der aktuellen Ausgabe der Mitglieder- und Informationszeitschrift "Der OÖ Jäger" kein Geheimnis daraus, dass er von "den sehr oft unterschiedlichen Positionen und Zielsetzungen" im Verhandlungsprozess überrascht war. Der vorliegende Entwurf sei ein Kompromiss, man habe Vorschläge nur zum Teil durchgebracht. Der "mühsame Prozess" zum Jagdgesetz als auch "manch bedenkliche Entwicklung" im Naturnutzungsverhalten bräuchten aber mehr denn je eine "starke Stimme" für das Wild.
Was sagt das aktuell gültige Jagdgesetz?
Naja, ich finde das aktuelle Vorhaben - gelinde gesagt - eine Sauerei.
"Jagdsteig" ist ein dehnbarer Begriff. Vermutlich wurden die meisten Steige, die es heute gibt, von Jägern angelegt.
Nehmen wir mal an, ein Jäger hat anno dazumal einen Steig angelegt, der jetzt eine Markierung eines Alpinen Vereins trägt. Ist es mir dann auch verboten, den zu begehen?
Wie steht es mit diversen "nicht markierten Steigen"?
Am Beispiel "Zustieg über die Fürstenbergstube auf die Brennerin": Betreten verboten, da Zustieg zu einer Jagdhütte?
Oder wie stehts mit dem "Hirschluckensteig", trotz keiner jagdlicher Einrichtungen auch Sperrgebiet?
Auch sei noch der "Reitsteig" auf den Schoberstein erwähnt, mit den zwei Jagdansetzen im mittleren Bereich. Auch hier Schicht im Schacht, Ebbe Gelände?
Folgendes Zitat der beiden größeren Alpenvereine
trifft ja genau den Nagel auf den Kopf. Diverse Bestimmungen aus diversen Jagdgesetzen der Bundesländer versuchen den §33 des Forstgesetzes "auszuhebeln".
Angenommen, ich bin auf einem Steig unterwegs und treffe einen Jäger. Ich finde, dann müsste mir die Gegenseite stichhaltige Beweise liefern, dass dieser Steig wirklich von Jägern angelegt wurde. Inkl. Name des Jägers, der den Steig angelegt hat (auch wenn es vor über 300 Jahren war); das taggenaue Datum und einen Lageplan aus der Zeit der Errichtung
Ich meine - dass Jagdansetze nicht betreten werden dürfen, okay. Doch nun auch diversen Steigen einen Riegel vorzuschieben, das geht zu weit. Wie angesprochen, gilt ja immer noch die freie Betretbarkeit des Waldes - ich muss dann ja nur 1 Meter neben dem Jagdsteig gehen und bin "safe".
Zu den "Ruhezonen" war OÖ (so finde ich) bis jetzt ein "Ort der Seligen", da es hier nur 1 Grund gibt, warum ich eine Fläche nicht betreten darf (Ruhezonen). Im benachbarten Salzburg gibt es Wildfütterungen, Wildwintergatter, Betretungsverbote zu Jagdzeiten, Betretungsverbote im Einzelfall, Notfallsperren und Habitatschutzgebiete - also jedenfalls 6.
Das ist der Artikel dazu:
https://www.nachrichten.at/oberoeste...;art71,3905497
Wo sich Jagdgesetz und Wegefreiheit spießen könnten
Von Gabriel Egger, 14. Dezember 2023, 05:28 Uhr
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Jagdsteige, die mitunter auch so aussehen können, sollen laut Entwurf nur noch mit Zustimmung betreten werden. Bild: (Egger)
GMUNDEN. Der neue Entwurf für das Jagdgesetzt sieht Betretungsverbot für Jägersteige vor, auch Ruhezonen sind angedacht. Daran gibt es nun Kritik.
Beinahe hätte das Jagdgesetz das reguläre Pensionsantrittsalter erreicht. Mit 60 Jahren wird die Fassung vom 3. April 1964 in den Ruhestand geschickt. Der Landtag soll Anfang 2024 ein neues beschließen, am besten schon in dessen erster Sitzung am 25. Jänner. Ab heute werden die Weichen dafür gestellt, der erste Unterausschuss tagt. Wenn es nach dem SP-Landwirtschaftssprecher Mario Haas aus Bad Goisern geht, dann wird der sich vor allem mit dem freien Zugang zur Natur beschäftigen. Denn die Formulierungen, die der erste gute Begutachtungsentwurf enthält, lassen viel Spielraum offen.
Dort werden unter Paragraf 50 auch Jagdsteige, jene unmarkierten Wege, die Wanderer aktuell dafür nutzen, um sich in der postpandemischen Aufbruchslust nicht gegenseitig auf die Füße zu steigen, zu Jagdeinrichtungen gezählt. Im sechsten Absatz heißt es schließlich: "Jagdeinrichtungen dürfen von jagdfremden Personen nicht ohne Zustimmung der Jagdausübungsberechtigten benützt werden."
Alpenverein und Naturfreunde haben in Stellungnahmen ersucht, die Formulierung abzuändern. Für einen Wanderer sei es nicht ohne Weiteres erkennbar, ob ein Steig ein Almweg, ein Bergweg oder ein Jagdsteig ist.
Die alpinen Vereine argumentieren weiter, dass das Benutzungsrecht für einen Weg im Wald in Abhängigkeit von einer Zustimmung dem im Forstgesetz geregelten freien Betretungsrecht zu Erholungszwecken widerspräche.
Auch der neue Paragraf 53, der thematisch Ruhezonen "zum Schutz des Wildes vor Beunruhigung" behandelt, lässt Fragen offen. Darin heißt es, dass "in besonderen Fällen auch unabhängig von Fütterungen für einen begrenzten Zeitraum ein Betreten von Grundflächen" erlassen werden kann. Die alpinen Vereine sehen darin eine deutliche Erweiterung der "potenziellen Flächen für Ruhezonen" im Unterschied zum bisherigen Gesetz.
Denn "besondere Fälle" und "begrenzter Zeitraum" seien nicht weiter ausgeführt. Mittlerweile wurde zwar nachgebessert – besondere Fälle seien insbesondere dann als gegeben anzusehen, wenn es um den Schutz im Bestand gefährdeter Tierarten geht – ein Zeitraum wird aber nicht genannt. Naturfreunde und Alpenverein wollen sicherstellen, dass die freie Begehbarkeit von Wanderwegen, Steigen, örtlich üblichen Skitouren und Skiabfahrten nicht zusätzlich eingeschränkt wird.
Heikler Punkt: Ruhezonen
Auch für Haas seien die Ruhezonen einer "der heikelsten Punkte". Es dürfe nicht so weit kommen, dass "der Herr Baron in der Eigenjagd seine Ruhe hat und Freizeitnutzer ausgesperrt werden", sagt er. Kleine Formulierungen seien zwar mittlerweile abgeändert worden, der Text sei aber immer noch "zu missverständlich." Haas sehe aber im Entwurf grundsätzlich eine "zeitgemäße Weiterentwicklung der jagdrelevanten Rechtsmaterien. Insgesamt langten bis gestern 38 Stellungnahmen zum Entwurf ein, Gesprächsstoff gibt es also genug.
Landesjägermeister Herbert Sieghartsleitner macht in der aktuellen Ausgabe der Mitglieder- und Informationszeitschrift "Der OÖ Jäger" kein Geheimnis daraus, dass er von "den sehr oft unterschiedlichen Positionen und Zielsetzungen" im Verhandlungsprozess überrascht war. Der vorliegende Entwurf sei ein Kompromiss, man habe Vorschläge nur zum Teil durchgebracht. Der "mühsame Prozess" zum Jagdgesetz als auch "manch bedenkliche Entwicklung" im Naturnutzungsverhalten bräuchten aber mehr denn je eine "starke Stimme" für das Wild.
Was sagt das aktuell gültige Jagdgesetz?
- Im Umkreis von 300 Metern von Futterplätzen darf man sich zu gewissen Zeiten nicht aufhalten. Dieses Betretungsverbot muss aber von der BH genehmigt werden und muss ausgeschildert werden.
- Zum Wildwintergatter steht nix bezüglich Betretungsverbot. Daher einfach den Zaun überklettern
Naja, ich finde das aktuelle Vorhaben - gelinde gesagt - eine Sauerei.
"Jagdsteig" ist ein dehnbarer Begriff. Vermutlich wurden die meisten Steige, die es heute gibt, von Jägern angelegt.
Nehmen wir mal an, ein Jäger hat anno dazumal einen Steig angelegt, der jetzt eine Markierung eines Alpinen Vereins trägt. Ist es mir dann auch verboten, den zu begehen?
Wie steht es mit diversen "nicht markierten Steigen"?
Am Beispiel "Zustieg über die Fürstenbergstube auf die Brennerin": Betreten verboten, da Zustieg zu einer Jagdhütte?
Oder wie stehts mit dem "Hirschluckensteig", trotz keiner jagdlicher Einrichtungen auch Sperrgebiet?
Auch sei noch der "Reitsteig" auf den Schoberstein erwähnt, mit den zwei Jagdansetzen im mittleren Bereich. Auch hier Schicht im Schacht, Ebbe Gelände?
Folgendes Zitat der beiden größeren Alpenvereine
Die alpinen Vereine argumentieren weiter, dass das Benutzungsrecht für einen Weg im Wald in Abhängigkeit von einer Zustimmung dem im Forstgesetz geregelten freien Betretungsrecht zu Erholungszwecken widerspräche.
Angenommen, ich bin auf einem Steig unterwegs und treffe einen Jäger. Ich finde, dann müsste mir die Gegenseite stichhaltige Beweise liefern, dass dieser Steig wirklich von Jägern angelegt wurde. Inkl. Name des Jägers, der den Steig angelegt hat (auch wenn es vor über 300 Jahren war); das taggenaue Datum und einen Lageplan aus der Zeit der Errichtung
Ich meine - dass Jagdansetze nicht betreten werden dürfen, okay. Doch nun auch diversen Steigen einen Riegel vorzuschieben, das geht zu weit. Wie angesprochen, gilt ja immer noch die freie Betretbarkeit des Waldes - ich muss dann ja nur 1 Meter neben dem Jagdsteig gehen und bin "safe".
Zu den "Ruhezonen" war OÖ (so finde ich) bis jetzt ein "Ort der Seligen", da es hier nur 1 Grund gibt, warum ich eine Fläche nicht betreten darf (Ruhezonen). Im benachbarten Salzburg gibt es Wildfütterungen, Wildwintergatter, Betretungsverbote zu Jagdzeiten, Betretungsverbote im Einzelfall, Notfallsperren und Habitatschutzgebiete - also jedenfalls 6.
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