Ankündigung

Einklappen
Mehr anzeigen
Weniger anzeigen

137 Euro für falsches Parken im Gössgraben!?

Einklappen
Dieses Thema ist geschlossen.
X
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

  • #16
    AW: 137 Euro für falsches Parken im Gössgraben!?

    Soweit ich mich noch an die Fahrschule erinnern kann (das ist ist nun doch einige Jährchen her), sind Halte- bzw. Parkverbotsschilder auf solchen Strassen nicht zwingend notwendig.

    Parken darf man sowieso nur dort wo mindestens zwei Fahrspuren (=2x2,5m) frei bleiben. In Einbahnen darf man das, solange mind. eine Fahrspur frei bleibt.

    Auf einer Wiese oder einem fremden Grundstück darf man nur mit Genehmigung des Besitzers parken (widrigenfalls Besitzstörungsklage).

    Im übrigen sehe ich das schon auch wie einige andere hier im Forum: Entweder früh genug kommen, oder eine nicht so populäre Route wählen. Wenn ich ins Kino gehe und keine Karte mehr bekomme, weil ich zu spät komme, kann ich mich ja auch nicht beschweren?!

    lg
    Tom
    Mein Tourenbuch

    Kommentar


    • #17
      AW: 137 Euro für falsches Parken im Gössgraben!?

      Zitat von carver20 Beitrag anzeigen
      Parken darf man sowieso nur dort wo mindestens zwei Fahrspuren (=2x2,5m) frei bleiben.
      Das gilt dann, wenn man auf der Fahrbahn parkt (StVO §24 Abs. 3d). Auf schmalen Straßen parkt man am Parkett. Ob das StVO-konform ist, darüber kann man streiten (StVO §23 Abs. 2: "Außerhalb von Parkplätzen ist ein Fahrzeug [...] zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen." - heißt "Rand der Fahrbahn" auf der Fahrbahn oder gilt auch daneben?). Aber es ist üblich, jeder macht das. Sonst könnte man fast nirgendwo stehen bleiben außer in größeren Ortschaften.

      Auf einer Wiese oder einem fremden Grundstück darf man nur mit Genehmigung des Besitzers parken (widrigenfalls Besitzstörungsklage).
      Die Frage ist: Wo hört das Bankett auf und fängt die Wiese an?

      Ich halte das ganze Thema Parken am Bankett für einen rechtsfreien Raum. Auf eine Anfrage in der Newsgroup at.verkehr.strasse habe ich 0 Antworten erhalten. Das zeigt, dass auch die Verkehrsexperten sich noch keine Gedanken darüber gemacht haben.

      Kommentar


      • #18
        AW: 137 Euro für falsches Parken im Gössgraben!?

        Zitat von Guru Beitrag anzeigen
        Andererseits: Die Kapazität ist beschränkt; mehr Parkplätze bedeuten mehr Besucher, so lange, bis auch da nichts mehr frei ist, was wieder zur Forderung nach mehr Parkplätzen führt, usw......
        Die Parkplätze sind beschränkt, und das ist m.M.n. gut so. Eine ordentliche Ausschilderung vorausgesetzt.

        Wennst da an schönen Tagen auch während der Woche gemütlich reinspazierst, geht´s vom Autoverkehr her zu wie auf der Mariahilferstrasse.

        Kommentar


        • #19
          AW: 137 Euro für falsches Parken im Gössgraben!?

          Zitat von Angsthase Beitrag anzeigen
          Ich halte das ganze Thema Parken am Bankett für einen rechtsfreien Raum.
          Ich bin natürlich voller Bewunderung für eure juristischen Kenntnisse,
          aber in Österreich ist NICHTS rechtfreier Raum,
          dafür sorgen die Juristen schon.
          La lutte elle-même vers les sommets suffit à remplir un cœur d'homme.
          [Le Mythe de Sisyphe, Albert Camus, 1942]

          Kommentar


          • #20
            AW: 137 Euro für falsches Parken

            Für alle, die es nicht ohnehin bereits aus den Medien wissen - oder gar aufgrund eigener Erfahrung:

            BILLA/REWE Österreich verfährt mit seinen Kunden seit kurzem nach der gleichen Manier: Wer länger als eine Stunde am Kundenparkplatz steht (Privatgrund!), erhält ein "Vergleichsangebot" von einem Rechtsanwalt bei Androhung einer Unterlassungsklage. Das großzügige Angebot beläuft sich in diesem Fall auf 170 Euro...

            Have fun,
            R

            Kommentar


            • #21
              AW: 137 Euro für falsches Parken

              Zitat von Rajasingh Beitrag anzeigen
              BILLA/REWE Österreich verfährt mit seinen Kunden seit kurzem nach der gleichen Manier: Wer länger als eine Stunde am Kundenparkplatz steht (Privatgrund!), erhält ein "Vergleichsangebot" von einem Rechtsanwalt bei Androhung einer Unterlassungsklage. Das großzügige Angebot beläuft sich in diesem Fall auf 170 Euro...
              nachdem ich ja in letzter zeit sogar als nichtautofahrender, aber wenigstens kletterhallenkommerzgeschädigter, durchschnittsbüger ein bisserl sensibilisiert für solche fragen bin, kann ich dazu nun berichten, dass man wenigstens beim "Hofer", gleich ums eck bei mir, offenbar in dieser frage wesentlich umsichtiger ans werk zu gehen scheint, dh. derart betroffene geradezu selbstverständlich wieder aus der unterwelt entlässt, wie ich neulich in der schlange an der einkaufskassa erfreut mitverfolgen durfte!
              Zuletzt geändert von mash; 19.01.2009, 14:07.

              Kommentar


              • #22
                AW: 137 Euro für falsches Parken im Gössgraben!?

                Zitat von Angsthase Beitrag anzeigen
                Die Frage ist: Wo hört das Bankett auf und fängt die Wiese an?
                Na ja, abhängig vom Rang der Straße (Anzahl der täglichen KFZ, Wertigkeit als Verkehrsader,...) gibt jedes Land in sog. Regelprofilen genau vor, welcher Teil des Straßenkörpers welche Abmessungen hat. In Tirol z.B. findet man hier http://www.tirol.gv.at/themen/verkeh...downloadseite/ alles Wissenswerte. Nebenbei sind die Querschnittsteile in den Richtlinien RVS 03.03.31, RVS 03.03.81 und RVS 09.01.22 geregelt.

                Wenn die Straße nur eine Gemeindestraße vom untersten Rang ist, dann wirds natürlich schwierig, irgendwas in der Hinsicht zu bestimmen.

                Kommentar


                • #23
                  AW: 137 Euro für falsches Parken im Gössgraben!?

                  Zitat von Angsthase Beitrag anzeigen
                  Das gilt dann, wenn man auf der Fahrbahn parkt (StVO §24 Abs. 3d). Auf schmalen Straßen parkt man am Parkett. Ob das StVO-konform ist, darüber kann man streiten (StVO §23 Abs. 2: "Außerhalb von Parkplätzen ist ein Fahrzeug [...] zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen." - heißt "Rand der Fahrbahn" auf der Fahrbahn oder gilt auch daneben?). Aber es ist üblich, jeder macht das. Sonst könnte man fast nirgendwo stehen bleiben außer in größeren Ortschaften.
                  Ja das ist schon richtig. Hättest Du aber weitergelesen, dann hättest Du auch § 24. Halte- und Parkverbote gelesen in welchem steht:

                  (3) Das Parken ist außer in den im Abs. 1 angeführten Fällen noch verboten:
                  [...]
                  d) auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wenn nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleiben,
                  e) auf der linken Seite von Einbahnstraßen, wenn nicht mindestens ein Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleibt,

                  Zitat von Angsthase Beitrag anzeigen
                  Die Frage ist: Wo hört das Bankett auf und fängt die Wiese an?
                  Auch das ist klar definiert:

                  Dazu § 2. Begriffsbestimmungen:

                  (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
                  [...]
                  5. Fahrstreifen: ein Teil der Fahrbahn, dessen Breite für die Fortbewegung einer Reihe mehrspuriger Fahrzeuge ausreicht;
                  6. Straßenbankett: der seitliche, nicht befestigte Teil einer Straße, der zwischen der Fahrbahn und dem Straßenrande liegt, soweit dieser Straßenteil nicht besonderen Zwecken vorbehalten ist (z. B. Gehsteige, Rad- oder Reitwege und sonstige besondere straßenbauliche Anlagen);

                  Und sobald man dieses Bankett verlässt, befindet man sich im allgemeinen auf jemandes Grundstück. Daher auch die Androhung einer Besitzsstörungsklage und nicht einfach ein Organstrafmandat nach §24.

                  Zitat von Angsthase Beitrag anzeigen
                  Ich halte das ganze Thema Parken am Bankett für einen rechtsfreien Raum.
                  Das sehe ich nicht so. Gerade die StVO lässt hierfür relativ wenig Spielraum. Aber ? Wo kein Richter, da kein Kläger. Leider gilt dies nicht für den Gößgraben

                  lg
                  Tom
                  Mein Tourenbuch

                  Kommentar


                  • #24
                    AW: 137 Euro für falsches Parken im Gössgraben!?

                    Zitat von carver20 Beitrag anzeigen
                    Hättest Du aber weitergelesen
                    Bevor du anderen vorwirfst, nicht lesen zu können, lern es erst mal selber. Insbesondere solltest du die Beiträge lesen, auf die du antwortest.

                    Dein Zitat der Begriffsbestimmung fürs Straßenbankett bringt keine neue Information, da hier nur vom "nicht befestigten Teil der Straße" bzw. vom "Straßenrand" die Rede ist, also auf den Begriff "Straße" Bezug genommen wird, welcher nicht minder schwammig definiert ist.

                    Kommentar


                    • #25
                      AW: 137 Euro für falsches Parken im Gössgraben!?

                      Zitat von Angsthase Beitrag anzeigen
                      Bevor du anderen vorwirfst, nicht lesen zu können, lern es erst mal selber. Insbesondere solltest du die Beiträge lesen, auf die du antwortest.
                      Ich habe niemandem vorgeworfen, nicht lesen zu können. Sollte das so rübergekommen sein, tut mir das leid.
                      Es was als Hinweis gedacht, der Deine - wie von mir angemerkt - richtige Bemerkung ergänzen sollte. Auch sehe ich nicht unbedingt die von Dir vorgeworfene Themenverfehlung, da ich schon auf die grundsätzliche Thematik eingehe.

                      Zitat von Angsthase Beitrag anzeigen
                      Dein Zitat der Begriffsbestimmung fürs Straßenbankett bringt keine neue Information, da hier nur vom "nicht befestigten Teil der Straße" bzw. vom "Straßenrand" die Rede ist, also auf den Begriff "Straße" Bezug genommen wird, welcher nicht minder schwammig definiert ist.
                      Das mag sein, es ändert halt trotzdem nichts daran, dass auf der Strasse genügend Platz bleiben muss (sonst Gefahr eines Organstrafmandates) und dass Du - falls Du jemandes Grundstück beparkst - mit einer Besitzstörungsklage zu rechnen hast. Diesen Unterschied wollte ich aufzeigen. Wo das Grundstück anfängt und somit das Bankett aufhört, erklärt sicher dann gegnerische Anwalt. Das ist halt das Dilemma. Ich fürchte damit werden wir leben müssen. Ich denke Du wärst auch nicht begeistert, wenn Du ein Grundstück besäßest, welches ständig von Autos verstellt wird.
                      Zuletzt geändert von carver20; 19.01.2009, 21:07.
                      Mein Tourenbuch

                      Kommentar


                      • #26
                        AW: 137 Euro für falsches Parken im Gössgraben!?

                        wenns nachn mayer mellnhof gehn würd wär eh a schranken und keiner dürft reinfahrn! es steht beim reinfahrn in den gössgraben das man nur auf den beschilderten parkplätzen stehn darf! ich weis nur das irgendwann im gössgraben a feuerwehr übung war und die leut haben die strasse so zuparkt das die löschfahrzeuge nicht hineinfahren konnten. dazu noch ein link zum bericht vom trofaiacher alpenverein http://www.alpenverein.at/trofaiach/...oessgraben.php
                        Canyoningtouren und Infos.. http://canyoning.levitation.at
                        Seilarbeiten.. http://professional.levitation.at

                        Kommentar


                        • #27
                          AW: 137 Euro für falsches Parken im Gössgraben!?

                          Dass die Parkproblematik im Gössgraben seit Jahren besteht und jedes Jahr durch die Foren "geistert" müßte langsam jedem Tourengeher bekannt sein. Dass es Alpenverein und Naturfreunden zu verdanken ist, dass der Schranken (noch) nicht gekommen ist dafür gebührt ihnen großes Lob.

                          Zitat aus: http://www.alpenverein.at/trofaiach/...oessgraben.php
                          "Der Österreichische Alpenverein, Sektion Trofaiach und die Naturfreunde Österreich, Ortsgruppe Trofaiach appellieren an alle Benutzer (z.B. Bergwanderer, Schitourengeher, Schneeschuwanderer, Winterwanderer, usw.) sich an diese Regelungen zu halten. Sie einzuhalten bedeutet, nach wie vor einen unbeschränkten Zugang zu den Schirouten im hinteren Gössgraben zu haben. Dieser freie Zugang ist abhängig von der Disziplin der Besucher und der Nutzung des Schitourengeländes Gössgraben."

                          Jedoch wird durch rücksichtslose Tourengeher (Parker) es soweit kommen, fürchte ich, dass dieser Schranken doch noch von MM installiert wird. Und dann is nix mehr mit einem Schitourenstart um 11.00 Uhr , weil wenn die Parkplätze ausgelastet sind, geht der Schranken nimmer auf.

                          ...und noch ein Nachsatz: einige Tourengeher sollten einmal richtig parken, denn wenn ich links und rechts noch 1,5 Meter brauche, dass ich ja meine Türen ganz aufmachen kann, hört sich für mich der Spaß auf.
                          MR
                          mfbg
                          MR

                          Kommentar


                          • #28
                            AW: 137 Euro für falsches Parken im Gössgraben!?

                            ...und noch ein Nachsatz: einige Tourengeher sollten einmal richtig parken, denn wenn ich links und rechts noch 1,5 Meter brauche, dass ich ja meine Türen ganz aufmachen kann, hört sich für mich der Spaß auf.
                            MR[/QUOTE]
                            streng aber wahr

                            Kommentar


                            • #29
                              AW: 137 Euro für falsches Parken im Gössgraben!?

                              Eine amüsante Diskussion!

                              Die einen üben sich als Brutalparker und ärgern sich, wenn sich jemand erdreistet, sie dafür zur Rechenschaft zu ziehen. Das ruft natürlich sofort ein paar "Hobbyjuristen" auf den Plan, die ohne einen Blick in die StVO zu werfen und bar der einfachsten Grundsätze des ABGB drauf los dilettieren.

                              Aber Gott sei Dank gibt es auch Forumianer, die wissen, wieso es z.B. in diesem konkreten Fall zur bestehenden Regelung gekommen ist und was die Ursachen dafür waren.

                              Ich habe es in den letzten Jahren sehr oft erlebt, dass Güterwege, Zubringer- und Forststraßen von den "Naturliebhabern" derart zugeparkt waren, dass sie selbst mit einem PKW kaum mehr befahrbar waren. Dass derartige Straßen aber nicht gebaut werden, um den "Naturliebhabern" eine - möglichst weit gehende - Zufahrt zu schaffen, sondern in der Regel der Beweitschaftung der Wälder und sonstiger Flächen dienen und daher auch mit LKW`s und anderem schweren Gerät befahren werden müssen, kommt vielen Touristen leider nicht in den Sinn. Dass durch diverse Superblödparker auch noch Rettungseinsätze be- oder sogar verhindert werden, ist da nur mehr eine Randnote.

                              Ich hab sogar schon Typen gesehen - interessanter Weise Einheimische - die mit ihrem Allradler auf einer Fortstraße trotz Fahrverbot im Winter so weit gefahren sind, bis eine Weiterfahrt wegen der Schneelage unmöglich war. Dann haben die das Auto mitten auf der Straße stehen gelassen und sind losgegangen - Motto: Weiter kann ja eh niemand fahren. Dass da dann einmal dem Bauern mit dem Traktor der Kragen platzt, ist mehr als verständlich.

                              Dabei wäre das alles so einfach. Würden die "Naturliebhaber" beim Parken darauf achten, dass sie niemand behindern und die Verkehrsflächen auch noch mit LKW`s und Forstgerät befahrbar bleiben - auch wenn man deswegen dann mal 5 Minuten länger gehen muss - würde wohl kaum ein Grundeigentümer zu drastischen Massnahmen greifen müssen, um die Parkdisziplin zu heben.

                              Nur am Rande noch: Wenn z.B. ein "Intelligenzparker" einem Holztransport - LKW das Verlassen des Waldes verunmöglicht, kann der Frächter von diesem "Freund" nicht nur die Kosten der Fahrzeugentfernung, sondern auch die LKW-Stehzeit und andere Folgeschäden verlangen, da kommen dann schnell ein paar hundert Euronen zusammen.
                              Den Abstand zwischen Brett und Kopf nennt man geistigen Horizont

                              Kommentar


                              • #30
                                AW: 137 Euro für falsches Parken im Gössgraben!?

                                Also, ich habs mir ang'schaut am Sa. im Gößgraben.

                                Es waren KEINE Behinderungen oder Blödparker zu sehen. Jene Fahrzeuge die fotografiert wurden waren am Straßenrand längs der Fahrrichtung abgestellt. Im harten Schnee, keine Spur von Verwüstung der Wiese, Behinderung oder so...

                                Am Samstag waren einfach mehr Fahrzeuge im Gößgraben, als es Parkplätze gibt.

                                Und das mit der Ansage, wer früher kommt erwischt einen Parkplatz ist auch Blödsinn. Ich hab um 11:45 noch einen bekommen.
                                Mitglied der Wöthawara
                                Skylandair
                                Mut kann man nicht kaufen. Höchstens mit dem Leben bezahlen. (Skylandair)

                                Kommentar

                                Lädt...