Zitat von Mittagstein
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In Streitfällen befürchte ich, dass man das vor Ort nicht erkennen kann.
Ein Anhaltspunkt ist der Kataster. Wenn eine Landfläche darin als "FS" eingetragen ist, bedeutet das "Forststraße" - und das ist
Ist eine Fläche als "V" oder "VR" - Verkehrs(rand)fläche - eingetragen, würde ich schon eher dafür plädieren, dass man fahren darf - wenn kein sonstiges Verbotstaferl herum hängt.
Ist das ganze als Wald erfasst (Symbol 74 in diesem Dokument) ist das fürs Mountainbiken ebenfalls
Allerdings glaube ich nicht, dass es noch besonders viele "nicht gekennzeichneten Forststraßen" gibt. Stellenweise werden ja schon doppelte Hinweise aufgehängt, z.B. das Forststraßenschild mit Zusatztafel "Gilt auch für Radfahrer" (die Zusatztafel wäre ja streng genommen nicht notwendig, Radfahrer dürften ja bekannterweise auch so nicht fahren).
Zitat von Mittagstein
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Zitat von Mittagstein
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Und natürlich gibt es einige Privatstraßen, die asphaltiert sind.
Zitat von Mittagstein
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Dazu habe ich im Strafbestimmungsparagraf des Ö Forstgesetzes zwei verdächtige Stellen gefunden:
1) §174 (3) lit a
wer [...] Wald zu Erholungszwecken entgegen dem Verbot des § 33 Abs. 2 oder ohne die gemäß Abs. 3 vorgesehene Zustimmung [...] benützt [...] wird mit bis zu 150 € bestraft.
2) §174 (3) lit b Z 1
wer [...] eine für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße befährt [...] wird mit bis zu 730 € bestraft.
Für mich persönlich ist eine Forststraße dann "für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrt" (2. Textstelle), wenn der Schranken zu ist.
Wenn der Schranken offen ist und kein anderes Schild es mir verbietet, die Forststraße zu befahren, würde ich eventuell weiterfahren.
Allerdings würde dann möglicherweise bis ziemlich sicher die 1. Textstelle greifen und ich im blödesten Fall bis zu 150 € pecken.
So wie ich das jetzt sehe, wird das Radfahren generell im Wald, dazu zählen auch nicht gekennzeichneten Forststraßen, jedenfalls mit 150 € bestraft. (Textstelle 1)
Fährt man allerdings auf einer Forststraße, auf der noch dazu deutlich erkennbar ist, dass das Befahren verboten ist (Textstelle 2), also versehen mit einem Forststraßenschild oder normalem Fahrverbot (vielleicht reicht sogar ein Schranken), dann können auch 730 € verrechnet werden.
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