Ankündigung

Einklappen
2 von 2 < >

Regelwerk für die Benutzung des Forums Gipfeltreffen

Alle Forumsuser/-innen sind aufgefordert, das Regelwerk zu lesen und sich daran zu halten!

1) Registrierung

Die Registrierung und Benutzung unserer Foren ist kostenlos. Es ist registrierten Teilnehmern/-innen (Usern/-innen) erlaubt, den Forums-Account bis auf Widerruf im Rahmen der vorgegebenen, jederzeit änderbaren Forumsregeln für private Zwecke zu nutzen. Ein späteres Löschen des Forums-Accounts sowie der ins Forum eingebrachten Inhalte oder Bilder ist nicht möglich. Auf Wunsch des Benutzers kann der Account stillgelegt werden. Der Benutzername kann dann von niemandem mehr benützt werden und wird vor Missbrauch geschützt.

2) Hausrecht

Die Forenbetreiber legen Wert auf die Tatsache, dass alle User/-innen Gast in diesem Forum sind und die Betreiber als Gastgeber bei Bedarf ihr Hausrecht jederzeit ausüben können und auch werden. User, die sich überwiegend darauf beschränken zu provozieren, werden ausgeschlossen.

3) Haftung

Die von Usern/-innen verfassten Beiträge stellen ausschließlich die persönliche, subjektive Meinung des Verfassers dar, und keinesfalls die Meinung der Betreiber und Moderatoren dieses Forums. Die Forenbetreiber übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit der ausgetauschten Informationen.

4) Umgangston

Die Forenbetreiber erwarten von allen Usern/-innen, sich an die Netiquette zu halten. Auf einen wertschätzenden, höflichen Umgangston wird Wert gelegt.

5) Thementreue

Die Forenbetreiber legen großen Wert auf Thementreue der Beiträge und Übersichtlichkeit von Threads, um den Informationsgehalt des Forums möglichst hoch zu halten. Überschneidungen der Inhalte verschiedener Threads sind zu vermeiden.

6) Verboten ist/sind:

- Beleidigungen, Sticheleien und Provokationen (auch per PN);
- Politische oder religiöse Themen;
- Rechtswidrige Inhalte (unter anderem rechtsradikale oder pornografische Inhalte, Hackinganleitungen, Verstöße gegen das Urheberrecht) sowie das Verlinken zu Seiten mit solchen Inhalten;
- Die Verwendung von fremdem Bildmaterial, Kartenausschnitten und Topos ohne Zustimmung des Autors;
- Die Veröffentlichung von persönlichen Nachrichten (PN), E-Mails oder dergleichen ohne Zustimmung des Verfassers;
- Das Aufdecken der Identität oder die Preisgabe persönlicher Daten eines Users/Moderators/Administrators;
- Werbung für konkurrenzierende Plattformen;
- Das Führen von Doppel- oder Mehrfachaccounts;

7) Moderation:

Die Moderatoren/Administratoren werden von den Forenbetreibern bzw. ihren Vertretern ernannt.
Sie sind von den Forenbetreibern verpflichtet, für die Einhaltung der Regeln zu sorgen und somit ermächtigt, die von Usern/-innen bereit gestellten Inhalte (Texte, Anhänge und Verlinkungen) daraufhin zu prüfen und im Bedarfsfall zu bearbeiten, verschieben, zu löschen oder Themen zu schließen. Im Falle der Löschung von Beiträgen können auch jene Beiträge anderer User ganz oder teilweise entfernt werden, die auf einen gelöschten Beitrag Bezug nehmen.

Änderungen von Beiträgen werden - soweit irgend möglich – unter Angabe des Änderungsgrundes gekennzeichnet. Eingriffe, die den Sinn eines Beitrags verändern, werden nicht vorgenommen. Für die geänderten Teile eines Beitrags haftet der ursprüngliche Ersteller nicht.

Wer etwas gegen das aktive Handeln der Moderatoren/-innen vorzubringen hat, kann dies sachlich, mit konkretem Bezug und zeitnah (innerhalb von 6 Wochen ab Anlass) im Unterforum "Zum Forum/Moderation..." darlegen. In allen anderen Foren werden solche Postings im Sinne der Thementreue der Beiträge kommentarlos gelöscht. Bloßes „Mod-Bashing“ führt zu einer sofortigen Sperre.

Das Unterlaufen von Handlungen und Maßnahmen der Moderatoren ist nicht zulässig. Darunter fällt auch das Fortführen des Themas eines geschlossenen oder gelöschten Threads in einem neuen gleichartigen oder ähnlichen Thread. Ergänzungen und Hinweise von Moderatoren und Administratoren dürfen von Usern in deren Beiträgen nicht verändert oder gelöscht werden.

8) Profil/Signatur

Ein übermäßiges Ausnutzen der Signatur ist unerwünscht. Diese sollte vor allem eine maßvolle Größe haben. Nicht mit der Forumsleitung abgesprochene Werbung (für kommerzielle Angebote), Beleidigungen oder Anspielungen in der Signatur oder dem Profiltext werden nicht toleriert.

9) Werbung

Kommerzielle Werbung im Forum Gipfeltreffen ist kostenpflichtig (siehe Unterforum Werbung). Werbepostings müssten vor Platzierung mit der Forumsleitung vereinbart werden.

10) Gemeinschaftstouren/Bazar

Die Forenbetreiber stellen die Foren "Forum für Gemeinschaftstouren" und " Bazar" ausschließlich für private Kontaktzwecke zur Verfügung und gehen damit keinerlei Verpflichtungen oder Haftungen ein! Alle Kontakte in diesen Foren laufen ausschließlich zwischen den Usern/-innen und auf Basis des gegenseitigen Vertrauens. Bei nachweislichen Betrugsfällen stellen die Forenbetreiber alle vorhandenen Informationen zur Verfügung, um eine straf- und zivilrechtliche Verfolgung zu ermöglichen.

11) Regelwidriges Verhalten

User/-innen, die sich regelwidrig verhalten, werden per PN verwarnt und/oder gesperrt. Art und Dauer der Maßnahme richten sich nach der Schwere und der Häufigkeit der Regelübertretung/en. Die betroffenen User/-innen werden darüber per Mail informiert. Ein Posten unter einer anderen Registrierung in der Zeit der Accountsperre ist verboten und zieht automatisch eine Verlängerung der Sperre nach sich.

Wer gegen geltendes Recht verstößt, wird im Ernstfall von uns zur Anzeige gebracht.

12) Information

Die Forumsbetreiber behalten sich das Recht vor,
- alle registrierten User/-innen in unregelmäßigen Abständen über Themen rund um das Bergsteigen, alpiner Sicherheit, Risikomanagement und Weiterbildung per Mail zu informieren und
- dieses Regelwerk jederzeit abzuändern.

13) Nutzung von hochgeladenen Anhängen

Die User/-innen stellen den Forenbetreibern die eingestellten Bilder sowie sonstige Anhänge zur Nutzung im Forum zur Verfügung. Eine darüber hinaus gehende Nutzung der eingestellten Bilder und sonstigen Anhänge durch die Forenbetreiber erfolgt nicht.
Mehr anzeigen
Weniger anzeigen

RECHT AUF GARANTIE ? - Bergschuhe Crispi Mont Blanc

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

  • #31
    AW: RECHT AUF GARANTIE ? - Bergschuhe Crispi Mont Blanc

    Zitat von ingmar Beitrag anzeigen
    IKEA zB kauft originalverpackte Ware anstandslos zurück.
    Nicht nur originalverpackte Ware. Als ich meine neue Küche bekam, haben die (übrigens phantastischen) Monteure einen Haufen Bretteln und sonstige Einzelteile, die sie beim Aufbau nicht benötigten, liegen lassen und gesagt, wir sollen das doch zurückbringen. Ich hätte das entsorgt. Waren um die 200 Euro Refundierung.
    Zuletzt geändert von beigl; 31.07.2013, 10:43.
    Ich, bloque: Projekt Zentralalpenweg

    Kommentar


    • #32
      AW: RECHT AUF GARANTIE ? - Bergschuhe Crispi Mont Blanc

      Zitat von beigl Beitrag anzeigen
      Nicht nur originalverpackte Ware. Als ich meine neue Küche bekam, haben die (übrigens phantastischen) Monteure einen Haufen Bretteln und sonstige Einzelteile, die sie beim Aufbau nicht benötigten, liegen lassen und gesagt, wir sollen das doch zurückbringen. Ich hätte das entsorgt. Waren um die 200 Euro Refundierung.
      Was man hier alles lernt......
      Meine neuen Bergschuh werd ich mir bei ikea kaufen!

      LGE
      take only pictures
      leave only tracks

      Kommentar


      • #33
        AW: RECHT AUF GARANTIE ? - Bergschuhe Crispi Mont Blanc

        Zitat von beigl Beitrag anzeigen
        Nicht nur originalverpackte Ware. Als ich meine neue Küche bekam, haben die (übrigens phantastischen) Monteure einen Haufen Bretteln und sonstige Einzelteile, die sie beim Aufbau nicht benötigten, liegen lassen und gesagt, wir sollen das doch zurückbringen. Ich hätte das entsorgt. Waren um die 200 Euro Refundierung.
        Unter "originalverpackter Ware" versteht man ungeöffnete Verpackungen. Da kann man schwer ausprobieren - IKEA schreibt daher: "Bring uns innerhalb von 2 Monaten deine unbenutzte Ware mit Originalverpackung und Kassenbon zurück und du erhältst den vollen Kaufbetrag retour!" Die (auch zerrissene) Originalverpackung muss nur beiliegen.

        Zu Mamas Hilfe: Ich war auch im 20. Lebensjahr als mich die Mama retten musste. Ein Militärarzt meinte ich simulier nur den Schmerz, ein Röntgen ist da nicht notwendig. So lernte er meine Mama kennen und ich kam zu einem Gipsbein

        Zum Schuhkauf: ein dezenter Hinweis die Angelegenheit in gipfeltreffen.at zu posten ist wahrscheinlich der schnellste Lösungsweg - weil Negativpropaganda mag kein Unternehmer.
        Jeder Naturliebhaber sollte mindestens einmal in seinem Leben das wunderschöne Sattental besuchen, Sommer oder Winter, immer eine Reise wert.

        Kommentar


        • #34
          AW: RECHT AUF GARANTIE ? - Bergschuhe Crispi Mont Blanc

          Zitat von lado Beitrag anzeigen
          umtausch ist nicht gewährleistung
          Thx für die Info.

          Zitat von lado Beitrag anzeigen
          unabhängig davon wie das ganze wirklich abgelaufen ist ... ich wäre auch sauer , wenn so was passiert , ob er jetzt 350 oder 450 kostet ist da schon nebensächlich, zumal die herstellung solcher sachen ja meist in ländern stattfindet, wo soziale strukturen, entlohnung , arbeitsbedingungen usw eher mau sind.
          Ja klar wäre ich auch sauer, auch schon bei weitaus geringeren Beträgen. Und hättens mir das Geschichtl reinfetzen wollen, von wegen bei Bergschuhen muss jedes Jahr neu besohlt werden es hätte dort "Granada gspüht". Scheinbar probierens dort wirklich jeden Kniff um Laien-Kunden zu verarschen. Was anderes ists nicht.

          Zitat von ingmar Beitrag anzeigen
          Nein. Es gibt überhaupt kein Recht auf Umtausch (zB wegen Nichtgefallen, oder weil man es sich anders überlegt hat). Kauf ist Kauf, da ist man auf die Kulanz des Händlers angewiesen: außer, natürlich, die gekaufte Sache hat einen Mangel, dann gibt es Gewährleistung, die aber auch auf verbilligte, Abverkaufs- und ähnliche Ware.

          Beim Verkauf an Konsumenten kann man die Gewährleistung bei Neuware auch nicht ausschließen.
          &
          Zitat von Bernhard G. Beitrag anzeigen
          Gibt es in Österreich ein gesetzlich verbrieftes Recht auf Umtausch? In Deutschland nicht, dort ist das eine freiwillige Händlerleistung! Umtausch heißt, daß man ein gekauftes Produkt gegen ein anderes tauscht, weil einem dieses besser gefällt. z.B. die blaue Hose gegen eine grüne. Hier handelt es sich aber nicht um einen Umtausch einer an sich einwandfreien Ware, sondern um ein mangelhaftes Produkt. Das ist was vollkommen anderes. Auch Abverkauftsware muß mängelfrei sein - außer sie ist wegen kleiner Mängel, z.B. Lagerspuren, verbilligt und diese Mängel wurden auch explizit beim Verkauf genannt.
          Hier handelt es sich nicht um einen Umtausch, sondern um eine Reklamation eines offensichtlich mangelhaften Produkts. Da gibt es verschiedene Rechte, die man als Verbraucher hat, je nach Situation. DIe Rechte wurden bereits in früheren Beiträgen genannt.
          Das war ja meine Frage ob man bei preisreduzierten Artikel rechtlich einwandfrei umtauschen kann und mich nicht auf die Kulanz der Händler verlassen zu müssen. Wichtig ist halt, ja nichts am Produkt verändern, also nichts selbst kleben oder so.

          Mein Ansatz wäre mich auf das 14 tägige Rücktrittsrecht zu berufen, welches für jeden Vertrag gilt.

          Zitat von beigl Beitrag anzeigen
          Nicht nur originalverpackte Ware. Als ich meine neue Küche bekam, haben die (übrigens phantastischen) Monteure einen Haufen Bretteln und sonstige Einzelteile, die sie beim Aufbau nicht benötigten, liegen lassen und gesagt, wir sollen das doch zurückbringen. Ich hätte das entsorgt. Waren um die 200 Euro Refundierung.
          Hat jetzt nichts mit dem Thema zu tun aber Ikea beschäftigt zur Gewinnmaximierung schon auch mal politische Gefangene

          Link
          Zuletzt geändert von osale; 31.07.2013, 11:29.

          Kommentar


          • #35
            AW: RECHT AUF GARANTIE ? - Bergschuhe Crispi Mont Blanc

            Zitat von alex.m Beitrag anzeigen
            Zum Schuhkauf: ein dezenter Hinweis die Angelegenheit in gipfeltreffen.at zu posten ist wahrscheinlich der schnellste Lösungsweg - weil Negativpropaganda mag kein Unternehmer.
            Eine Drohung so ähnlich wie eine Klagsdrohung...
            ...dabei war's wohl einfach nur das:

            Zitat von ingmar Beitrag anzeigen
            Ich glaube, dass in diesem Fall, ohne Schuldzuweisungen, die Kommunikation einfach etwas blöd gelaufen ist.

            Kommentar


            • #36
              AW: RECHT AUF GARANTIE ? - Bergschuhe Crispi Mont Blanc

              Zitat von osale Beitrag anzeigen
              Mein Ansatz wäre mich auf das 14 tägige Rücktrittsrecht zu berufen, welches für jeden Vertrag gilt.
              na viel erfolg damit...

              gefährliches halbwissen ist schon eine plage...

              damit ich aber jetzt aber auch konstruktiv bin: das rücktrittsrecht gibt es nur im fernabsatz bzw. beim sog. haustürgeschäft (§3-5 KSchG). wie du darauf kommst, dass das für JEDEN vertrag gelten sollte ist mir ein rätsel. im geschäft kannst dich damit brausen gehen.

              das einzige, worauf man sich in so einem fall berufen kann ist die gewährleistung und die wäre in diesem fall ausreichend gewesen. aber auch hier kann man es sich nicht einfach aussuchen. entweder "verbesserung" sprich reparatur oder austausch. die entscheidung obliegt aber dem lieferanten. alles andere ist good will.

              Kommentar


              • #37
                AW: RECHT AUF GARANTIE ? - Bergschuhe Crispi Mont Blanc

                Zitat von alex.m Beitrag anzeigen
                Zum Schuhkauf: ein dezenter Hinweis die Angelegenheit in gipfeltreffen.at zu posten ist wahrscheinlich der schnellste Lösungsweg - weil Negativpropaganda mag kein Unternehmer.
                Da bin ich nicht deiner Meinung!

                Vielleicht wäre es sinnvoller zuerst einmal selbst ins Geschäft zu gehen und ein Gespräch mit dem Verkäufer zu führen, bevor die einseitige Darstellung des Kunden in´s Netz gestellt wird!

                LG. Plessberger
                Alle meine Beiträge im Tourenforum

                Kommentar


                • #38
                  AW: RECHT AUF GARANTIE ? - Bergschuhe Crispi Mont Blanc

                  Zitat von osale Beitrag anzeigen
                  Mein Ansatz wäre mich auf das 14 tägige Rücktrittsrecht zu berufen, welches für jeden Vertrag gilt.
                  Da bist Du auf dem Holzweg, lieber Freund. Ein solches Rücktrittsrecht existiert -- jedenfalls gesetzlich -- nicht. (Ausnahme ist der Fernabsatz, wenn man also im Versandhandel kauft. Achtung, in Österreich sind es anders als in Deutschland bloß sieben (7) Werktage, wobei der Samstag nicht als Werktag zählt.)
                  Zuletzt geändert von ingmar; 31.07.2013, 11:59.
                  Everything will be good in the end. If it's not good, it's not the end.

                  Kommentar


                  • #39
                    AW: RECHT AUF GARANTIE ? - Bergschuhe Crispi Mont Blanc

                    Zitat von osale Beitrag anzeigen
                    Hat jetzt nichts mit dem Thema zu tun aber Ikea beschäftigt zur Gewinnmaximierung schon auch mal politische Gefangene:
                    Aber die kriegen zur Mittagspause nicht alle solche Fleischberge vom Jugogrill wie meine Monteure.
                    Ich, bloque: Projekt Zentralalpenweg

                    Kommentar


                    • #40
                      AW: RECHT AUF GARANTIE ? - Bergschuhe Crispi Mont Blanc

                      Zitat von readymaker Beitrag anzeigen
                      na viel erfolg damit...

                      gefährliches halbwissen ist schon eine plage...

                      damit ich aber jetzt aber auch konstruktiv bin: das rücktrittsrecht gibt es nur im fernabsatz bzw. beim sog. haustürgeschäft (§3-5 KSchG). wie du darauf kommst, dass das für JEDEN vertrag gelten sollte ist mir ein rätsel. im geschäft kannst dich damit brausen gehen.

                      das einzige, worauf man sich in so einem fall berufen kann ist die gewährleistung und die wäre in diesem fall ausreichend gewesen. aber auch hier kann man es sich nicht einfach aussuchen. entweder "verbesserung" sprich reparatur oder austausch. die entscheidung obliegt aber dem lieferanten. alles andere ist good will.
                      Da habe ich es auch her, war eine Sendung in konkret bei so Kaffeefahrten/Haustürgeschichten. Dachte es gilt für alle Kaufverträge?!?!?

                      Kommentar


                      • #41
                        AW: RECHT AUF GARANTIE ? - Bergschuhe Crispi Mont Blanc

                        Habe noch eine Frage an die Juristen hier

                        Hypothetische Annahme: Ich kaufe vergünstigte Bergschuhe und gehe damit auf den Schneeberg. Unterwegs fällt mir die Sohle ab und ich kann nicht vor und zurück. Zufällig habe ich aber Klebstoff dabei und flicke meine Schuhe zusammen und komme sicher ins Tal.

                        Könnte ich mich noch in diesem Fall noch immer auf eine Gewährleistung berufen oder ist die wegen eigenständiger Veränderung/Manipulation des Produktes ungültig?

                        Kommentar


                        • #42
                          AW: RECHT AUF GARANTIE ? - Bergschuhe Crispi Mont Blanc

                          Zitat von readymaker Beitrag anzeigen
                          das einzige, worauf man sich in so einem fall berufen kann ist die gewährleistung und die wäre in diesem fall ausreichend gewesen. aber auch hier kann man es sich nicht einfach aussuchen. entweder "verbesserung" sprich reparatur oder austausch. die entscheidung obliegt aber dem lieferanten. alles andere ist good will.
                          Nach deutschem Recht wäre dies nicht so. Bestand der Mangel bereits bei der Übergabe der Ware, ist der Kaufvertrag noch nicht erfüllt worden. Denn: Geld gegen einwandfreie Ware. Dann kann man als Käufer Ersatz verlangen oder vom Kaufvertrag zurücktreten. Eine Nachbesserung (Reparatur) muß man nicht akzeptieren. Was anderes ist es, wenn der Mangel erst mit der Zeit auftritt. Dann tritt die Gewährleistung in Kraft. Der Verkäufer darf nachbessern.

                          Bei einem Bergschuh, bei dem auf der ersten Tour die Sohle zerbröselt, kann man wohl davon ausgehen, daß der Mangel bereits bei der Übergabe bestand. Geht z.B. nach x Bergtouren eine Naht auf, wird man eine Reparatur hinnehmen müssen.

                          Ist das nach österreichischem Recht anders?

                          Kommentar


                          • #43
                            AW: RECHT AUF GARANTIE ? - Bergschuhe Crispi Mont Blanc

                            Zitat von Bernhard G. Beitrag anzeigen
                            Nach deutschem Recht wäre dies nicht so.
                            Nix für ungut, aber wen interessiert hier deutsches Recht? Der Sachverhalt hat überhaupt keinen Auslandsbezug. Im Ernst, ich glaube nicht, dass jemand hier mit dem BGB ausreichend vertraut ist (ich bin es nicht).

                            Bei einem Bergschuh, bei dem auf der ersten Tour die Sohle zerbröselt, kann man wohl davon ausgehen, daß der Mangel bereits bei der Übergabe bestand.
                            Ja, natürlich. Das ist ein geradezu klassischer Fall der Gewährleistung. Als sog. primärer Gewährleistungsbehelf steht dabei Verbesserung oder Austausch (bei Gattungsschulden) zu, bei Quantitätsmängeln auch der Nachtrag des Fehlenden. Die Wahl hat dabei der Übernehmer, man muss also bei Neuware eine Reparatur nicht akzeptieren.
                            Zuletzt geändert von ingmar; 31.07.2013, 13:01.
                            Everything will be good in the end. If it's not good, it's not the end.

                            Kommentar


                            • #44
                              AW: RECHT AUF GARANTIE ? - Bergschuhe Crispi Mont Blanc

                              Zitat von Bernhard G. Beitrag anzeigen
                              Nach deutschem Recht wäre dies nicht so. Bestand der Mangel bereits bei der Übergabe der Ware, ist der Kaufvertrag noch nicht erfüllt worden. Denn: Geld gegen einwandfreie Ware. Dann kann man als Käufer Ersatz verlangen oder vom Kaufvertrag zurücktreten. Eine Nachbesserung (Reparatur) muß man nicht akzeptieren. Was anderes ist es, wenn der Mangel erst mit der Zeit auftritt. Dann tritt die Gewährleistung in Kraft. Der Verkäufer darf nachbessern.

                              Bei einem Bergschuh, bei dem auf der ersten Tour die Sohle zerbröselt, kann man wohl davon ausgehen, daß der Mangel bereits bei der Übergabe bestand. Geht z.B. nach x Bergtouren eine Naht auf, wird man eine Reparatur hinnehmen müssen.

                              Ist das nach österreichischem Recht anders?
                              in ö ist das zweistufig. zuerst entweder verbesserung oder austausch (hier muss ich mich korrigieren: wenn möglich und verhältnismäßig, dann liegt die wahl beim kunden; ein neues auto bei einer defekten lampe spielt es halt nicht...). erst wenn das nicht gefruchtet hat, dann preisminderung oder wandlung.

                              Kommentar


                              • #45
                                AW: RECHT AUF GARANTIE ? - Bergschuhe Crispi Mont Blanc

                                Zitat von osale Beitrag anzeigen
                                Hypothetische Annahme: Ich kaufe vergünstigte Bergschuhe und gehe damit auf den Schneeberg. Unterwegs fällt mir die Sohle ab und ich kann nicht vor und zurück. Zufällig habe ich aber Klebstoff dabei und flicke meine Schuhe zusammen und komme sicher ins Tal.
                                -niemand da der das weiß? Auf der einen Seite wäre es ja ein eigenständiger Eingriff aber auf der anderen seite war ja keine andere Wahl..

                                Kommentar

                                Lädt...
                                X