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Regelwerk für die Benutzung des Forums Gipfeltreffen

Alle Forumsuser/-innen sind aufgefordert, das Regelwerk zu lesen und sich daran zu halten!

1) Registrierung

Die Registrierung und Benutzung unserer Foren ist kostenlos. Es ist registrierten Teilnehmern/-innen (Usern/-innen) erlaubt, den Forums-Account bis auf Widerruf im Rahmen der vorgegebenen, jederzeit änderbaren Forumsregeln für private Zwecke zu nutzen. Ein späteres Löschen des Forums-Accounts sowie der ins Forum eingebrachten Inhalte oder Bilder ist nicht möglich. Auf Wunsch des Benutzers kann der Account stillgelegt werden. Der Benutzername kann dann von niemandem mehr benützt werden und wird vor Missbrauch geschützt.

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Die Forenbetreiber legen Wert auf die Tatsache, dass alle User/-innen Gast in diesem Forum sind und die Betreiber als Gastgeber bei Bedarf ihr Hausrecht jederzeit ausüben können und auch werden. User, die sich überwiegend darauf beschränken zu provozieren, werden ausgeschlossen.

3) Haftung

Die von Usern/-innen verfassten Beiträge stellen ausschließlich die persönliche, subjektive Meinung des Verfassers dar, und keinesfalls die Meinung der Betreiber und Moderatoren dieses Forums. Die Forenbetreiber übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit der ausgetauschten Informationen.

4) Umgangston

Die Forenbetreiber erwarten von allen Usern/-innen, sich an die Netiquette zu halten. Auf einen wertschätzenden, höflichen Umgangston wird Wert gelegt.

5) Thementreue

Die Forenbetreiber legen großen Wert auf Thementreue der Beiträge und Übersichtlichkeit von Threads, um den Informationsgehalt des Forums möglichst hoch zu halten. Überschneidungen der Inhalte verschiedener Threads sind zu vermeiden.

6) Verboten ist/sind:

- Beleidigungen, Sticheleien und Provokationen (auch per PN);
- Politische oder religiöse Themen;
- Rechtswidrige Inhalte (unter anderem rechtsradikale oder pornografische Inhalte, Hackinganleitungen, Verstöße gegen das Urheberrecht) sowie das Verlinken zu Seiten mit solchen Inhalten;
- Die Verwendung von fremdem Bildmaterial, Kartenausschnitten und Topos ohne Zustimmung des Autors;
- Die Veröffentlichung von persönlichen Nachrichten (PN), E-Mails oder dergleichen ohne Zustimmung des Verfassers;
- Das Aufdecken der Identität oder die Preisgabe persönlicher Daten eines Users/Moderators/Administrators;
- Werbung für konkurrenzierende Plattformen;
- Das Führen von Doppel- oder Mehrfachaccounts;

7) Moderation:

Die Moderatoren/Administratoren werden von den Forenbetreibern bzw. ihren Vertretern ernannt.
Sie sind von den Forenbetreibern verpflichtet, für die Einhaltung der Regeln zu sorgen und somit ermächtigt, die von Usern/-innen bereit gestellten Inhalte (Texte, Anhänge und Verlinkungen) daraufhin zu prüfen und im Bedarfsfall zu bearbeiten, verschieben, zu löschen oder Themen zu schließen. Im Falle der Löschung von Beiträgen können auch jene Beiträge anderer User ganz oder teilweise entfernt werden, die auf einen gelöschten Beitrag Bezug nehmen.

Änderungen von Beiträgen werden - soweit irgend möglich – unter Angabe des Änderungsgrundes gekennzeichnet. Eingriffe, die den Sinn eines Beitrags verändern, werden nicht vorgenommen. Für die geänderten Teile eines Beitrags haftet der ursprüngliche Ersteller nicht.

Wer etwas gegen das aktive Handeln der Moderatoren/-innen vorzubringen hat, kann dies sachlich, mit konkretem Bezug und zeitnah (innerhalb von 6 Wochen ab Anlass) im Unterforum "Zum Forum/Moderation..." darlegen. In allen anderen Foren werden solche Postings im Sinne der Thementreue der Beiträge kommentarlos gelöscht. Bloßes „Mod-Bashing“ führt zu einer sofortigen Sperre.

Das Unterlaufen von Handlungen und Maßnahmen der Moderatoren ist nicht zulässig. Darunter fällt auch das Fortführen des Themas eines geschlossenen oder gelöschten Threads in einem neuen gleichartigen oder ähnlichen Thread. Ergänzungen und Hinweise von Moderatoren und Administratoren dürfen von Usern in deren Beiträgen nicht verändert oder gelöscht werden.

8) Profil/Signatur

Ein übermäßiges Ausnutzen der Signatur ist unerwünscht. Diese sollte vor allem eine maßvolle Größe haben. Nicht mit der Forumsleitung abgesprochene Werbung (für kommerzielle Angebote), Beleidigungen oder Anspielungen in der Signatur oder dem Profiltext werden nicht toleriert.

9) Werbung

Kommerzielle Werbung im Forum Gipfeltreffen ist kostenpflichtig (siehe Unterforum Werbung). Werbepostings müssten vor Platzierung mit der Forumsleitung vereinbart werden.

10) Gemeinschaftstouren/Bazar

Die Forenbetreiber stellen die Foren "Forum für Gemeinschaftstouren" und " Bazar" ausschließlich für private Kontaktzwecke zur Verfügung und gehen damit keinerlei Verpflichtungen oder Haftungen ein! Alle Kontakte in diesen Foren laufen ausschließlich zwischen den Usern/-innen und auf Basis des gegenseitigen Vertrauens. Bei nachweislichen Betrugsfällen stellen die Forenbetreiber alle vorhandenen Informationen zur Verfügung, um eine straf- und zivilrechtliche Verfolgung zu ermöglichen.

11) Regelwidriges Verhalten

User/-innen, die sich regelwidrig verhalten, werden per PN verwarnt und/oder gesperrt. Art und Dauer der Maßnahme richten sich nach der Schwere und der Häufigkeit der Regelübertretung/en. Die betroffenen User/-innen werden darüber per Mail informiert. Ein Posten unter einer anderen Registrierung in der Zeit der Accountsperre ist verboten und zieht automatisch eine Verlängerung der Sperre nach sich.

Wer gegen geltendes Recht verstößt, wird im Ernstfall von uns zur Anzeige gebracht.

12) Information

Die Forumsbetreiber behalten sich das Recht vor,
- alle registrierten User/-innen in unregelmäßigen Abständen über Themen rund um das Bergsteigen, alpiner Sicherheit, Risikomanagement und Weiterbildung per Mail zu informieren und
- dieses Regelwerk jederzeit abzuändern.

13) Nutzung von hochgeladenen Anhängen

Die User/-innen stellen den Forenbetreibern die eingestellten Bilder sowie sonstige Anhänge zur Nutzung im Forum zur Verfügung. Eine darüber hinaus gehende Nutzung der eingestellten Bilder und sonstigen Anhänge durch die Forenbetreiber erfolgt nicht.
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ABSCHNALLEN, sind skitouren in NÖ illegal?

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  • #31
    AW: ABSCHNALLEN, sind skitouren in NÖ illegal?

    hab gerade im BB Forum eine interessanten Beitrag zu dem Thema entdeckt:
    Zitat von Cannondaler
    "Lilienfeld - Heimat des alpinen Schilaufes!", das ist unser touristischer Werbeslogan! Frechheit!
    so wie`s ausschaut hab`s in Lilienfeld den alpinen Schilauf geboren und beginnen ihn dort nun wieder zu Grabe zu tragen!
    neue Homepage: www.berg1.at.tf

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    • #32
      AW: ABSCHNALLEN, sind skitouren in NÖ illegal?

      Zitat von bergpeter
      so wie`s ausschaut hab`s in Lilienfeld den alpinen Schilauf geboren
      Das ist ja eine interessante Wendung!

      Kannst du das bitte etwas näher ausführen?

      Danke, Thomas

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      • #33
        AW: ABSCHNALLEN, sind skitouren in NÖ illegal?

        schau mal hier:
        http://members.aon.at/zdarsky-ski-museum/
        Zitat von dort:
        In den Jahren von 1890-1896 entwickelte Mathias Zdarsky auf den Lilienfelder Bergen aus dem jahrtausendealten nordischen Skilauf die „Alpine (Lilienfelder) Skifahr-Technik“. Lilienfeld ist somit Geburtsstätte des Sports, der heute Millionen begeistert.
        alles klar?
        Angehängte Dateien
        Zuletzt geändert von bergpeter; 16.11.2005, 22:28.
        neue Homepage: www.berg1.at.tf

        Kommentar


        • #34
          AW: ABSCHNALLEN, sind skitouren in NÖ illegal?

          356 Touren beschreibt dieses Buch.
          Einige werden hoffentlich noch problemlos möglich sein.

          Oder hat die EU diese Fibel schon für verboten - da rechtswidrig - erklärt ?
          ( Wenn ja, müssen wir halt ins Burgenland ausweichen ! )
          Angehängte Dateien
          Zuletzt geändert von Willy; 16.11.2005, 22:58.
          TOUREN PLANEN - TOUREN (ERFOLGREICH) DURCHFÜHREN - TOUREN DOKUMENTIEREN

          Das ist auch eine Art "Heilige Dreifaltigkeit" !

          Kommentar


          • #35
            AW: ABSCHNALLEN, sind skitouren in NÖ illegal?

            ist mir gerade zufällig untergekommen ...

            März 2004

            Die Österreichischen Bundesforste (ÖBf) und der Verband alpiner Vereine Österreichs (VAVÖ) bekennen sich zur vertieften Zusammenarbeit
            Die Österreichischen Bundesforste (ÖBf) und der Verband alpiner Vereine Österreichs (VAVÖ) haben sich in einer gemeinsamen Deklaration zur Zusammenarbeit bekannt.
            Neben dem grundsätzlichen Bekenntnis zur vertieften Kooperation werden darin auch die Details eines sinnvollen Miteinanders geregelt. Die beiden Partner sichern damit die Zukunft des Wander- und Bergsteiger--landes Österreich.
            Die Deklaration basiert auf dem beidseitigen Bekenntnis zum sanften Bergtourismus und zum Prinzip der Wegefreiheit. Um die alpine Infrastruktur für die Freizeitsportler nachhaltig zu sichern, werden langfristige Verträge mit den Bundesforsten angestrebt. Bei den Verträgen werden regionale Gegebenheiten der Vereine berücksichtigt. Die ÖBf und die alpinen Vereine sorgen somit gemeinsam für die Erhaltung der bestehenden Wege- und Hütteninfrastruktur. Das Ergebnis all dieser Bemühungen ist umfangreicheres und verbessertes Service am Endkunden für den Wander- und Alpinsport Österreichs.
            Die Kooperation zwischen dem größten österreichischen Forstbetrieb und den wichtigsten Betreuern von touristischer Infrastruktur in den Alpen stellt laut Bundesforste-Vorstand Thomas Uher "einen wichtigen Meilenstein für den Alpentourismus dar."

            vor dem hintergrund der in diesem thread dargestellten ereignisse ein lippenbekenntnis?

            lg
            Susanne


            Denn die Dinge sind nie so wie sie sind, sondern immer das, was man daraus macht.
            Jean Anouilh

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            • #36
              AW: ABSCHNALLEN, sind skitouren in NÖ illegal?

              Es wäre vielleicht sinnvoll, diese Angelegenheit (auch wenn sie schon länger her ist), an den VAVÖ weiterzuleiten. Wenn überhaupt, dann kann wohl nur "von oben" was verändert werden (ich weiß, ich bin hoffnungslos optimistisch).
              LG, Eli

              Kommentar


              • #37
                AW: ABSCHNALLEN, sind skitouren in NÖ illegal?

                Weil einige Unklarheiten aufgetaucht sind, hier ein Beantwortungsversuch:

                Zur Frage Präzedenzfall: Sowas gibt es in Österreich Gott sei Dank nicht. Jedes Urteil eines Gerichts und jeder Bescheid einer Verwaltungsbehörde gilt nur für den Einzelfall. Eine "Ausnahme" davon gilt lediglich für die Höchstgerichte (VfGH, VwGH, OGH), die von einer bisher von ihnen geübten Rechtsprechung nur durch einen verstärkten Senat abweichen können.

                Zur bedeutenden Rechtsfrage: Man könnte hoffen, dass die causa zur bedeutenden Rechtsfrage wird und damit vom VwGH aufgegriffen wird, wenn in NÖ wiederholt ein UVS-Beamter juristisch Amok läuft.

                Die EU werden wir in dieser Frage eher nicht brauchen, denn Naturschutz ist nicht Gemeinschaftskompetenz.

                Kommentar


                • #38
                  AW: ABSCHNALLEN, sind skitouren in NÖ illegal?

                  Habe diese Antwort auf mein Mail an Landeshauptmann Pröll bekommen.

                  Sehr geehrter Herr Landeshauptmann



                  Mit Bestürtzung habe ich einen Bericht im Alpenvereinsmagazin nr 5
                  2005 gelesen.
                  http://www.alpenverein.at/portal/Ho...ds/Kapelari.pdf

                  Hierbei handelt es sich um ein Urteil des unabhängigen
                  Verwaltungssenats Niederösterreich.
                  Da ich Moderator im Forum www.gipfeltreffen.at bin, würde es mich
                  interessieren, ob weitere solche skandalöse Urteile zu erwarten sind,
                  und damit das Land Niederösterreich als Ausflugsziel für
                  Skitourengeher einfach nicht mehr interessant ist.
                  Ich würde mich über eine Stellungsnahme Ihrerseits sehr freuen.

                  mit freundlichen Grüssen

                  Oskar Pavelka
                  Sehr geehrter Herr Pavelka!


                  Im Auftrag von Herrn Landeshauptmann Dr. Pröll darf ich den Erhalt Ihrer E-Mail vom 15. November dieses Jahres über eine Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungs*senates für NÖ über Skitouren dankend bestätigen.

                  Der Unabhängige Verwaltungssenat trifft seine Entscheidung weisungsfrei und ist unabhängig. Ich habe Ihr Schreiben daher an den Präsidenten des Unabhängigen Verwaltungssenates, Herrn Hofrat Dr. Herbert Boden, weitergeleitet und verbleibe


                  mit freundlichen Grüßen
                  Mag. Friedrich Ofenauer
                  www.schwanda.at

                  Kommentar


                  • #39
                    AW: ABSCHNALLEN, sind skitouren in NÖ illegal?

                    könnte man hiermit nicht auch die volksanwaltschaft befassen, wenn schon kein ordentliches rechtsmittel möglich ist?

                    hier liegt ja offensichtlich ein missstand in der verwaltung vor, wenn der unabhängige verwaltungssenat ein von der gesetzeslage nicht gedecktes und noch dazu formal falsches ("einen § 174 Abs. (4) lit. b Z 1 gibt es
                    gar nicht") urteil fällt.

                    oder geht das hier nicht?

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                    • #40
                      AW: ABSCHNALLEN, sind skitouren in NÖ illegal?

                      befassen kann man den volsanwalt damit schon, nur rauskommen wird dabei nichts, weil auch der va gegen erkenntnisse des vwgh nichts ausrichten kann. mit misständen sind im übrigen nur sehr eingeschränkt rechtswidrigkeiten gemeint, zu deren kontrolle gibt es den vwgh, eher so dinge wie überlange verfahrensdauern, unfreundliche beamte uä.

                      zum fehlzitat der rechtsvorschrift: ist klar erkennbar (aus dem tatvorwurf) , was gemeint war, schaden fehler im zitat nicht, so formalistisch ist das österreichische recht nicht, es kommt darauf an, dass der tatvorwurf richtig ist.

                      im übrigen: ích finde es sehr bedenklich, wenn hier so über entscheidungen hergezogen wird und beleidigende statements abgegeben werden, vor genau bekannt ist, was wirklich in diesem uvs bescheid gestanden ist.

                      wie der spruch des straferkenntnisses genau gelautet hat, ist dem (diesbezüglich leider ziemlich oberflächlichen artikel) nicht zu entnehmen, möglicherseise wurden sie ja bestraft, weil sie jungwald befahren oder sonst sperrgebiete ignoriert haben. zumindest das würde der artikel nahelegen, da ist von jungwald und sperrgebieten die rede.
                      und zum thema hinweistafel nicht gesehen usw, das ist die standardausrede in solchen fällen, die übersieht, dass es auch eine gewisse sorgfaltspflicht gibt, aufgrund derer ich im wald sicher besonders auf schilder und jungwald achten muss.
                      dass die behörden so blöd sind und nicht mal lesen können, nicht mal ein höchstgericht, glaubt ihr doch nicht etwa im ernst....
                      ich würde viel darauf verwetten, dass im gegenständlichen fall keine strafe nach § 174 abs 3 lit e forstg (Wald entgegen dem Verbot des § 33 Abs. 3 im Bereich von Aufstiegshilfen außerhalb markierter Pisten oder Schirouten benützt) verhängt wurde, sondern wegen befahrens von jungwald oder sperrgebieten oä.
                      wenn man § 33 abs 3 forstg nämlich genau liest ist ua das befahren von wald nur mit zustimmung des waldeigentümers erlaubt. (§ 33 abs 3 forstg: Eine über Abs. 1 hinausgehende Benutzung, wie Lagern bei
                      Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten, ist nur mit Zustimmung des
                      Waldeigentümers, hinsichtlich der Forststraßen mit Zustimmung jener
                      Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt, zulässig. Das
                      Abfahren mit Schiern im Wald ist im Bereich von Aufstiegshilfen nur
                      auf markierten Pisten oder Schirouten gestattet. Schilanglaufen ohne
                      Loipen ist unter Anwendung der nötigen Vorsicht gestattet; eine
                      darüber hinausgehende Benützung des Waldes, wie das Anlegen und die
                      Benützung von Loipen, ist jedoch nur mit Zustimmung des
                      Waldeigentümers gestattet. Eine Zustimmung kann auf bestimmte
                      Benützungsarten oder -zeiten eingeschränkt werden. Sie gilt als
                      erteilt, wenn die Zulässigkeit der Benützung und deren Umfang im
                      Sinne des § 34 Abs. 10 ersichtlich gemacht wurde.)

                      möglicherweise gilt als befahren auch das befahren mit schiern und möglicherweise hat die zustimmung des eigentümers in diesem fall nicht vorgelegen, die sonderregelung bez aufstiegshilfen sagt ja nur, dass es in diesem bereich jedenfalls verboten ist durch den wald zu fahren, da kommt es auf die zustimmung des waldeigentümers gar nicht an...

                      fragen über fragen...


                      fazit: ohne ganaue kenntis der sachlage sollte man imho mit anschuldigungen etwas vorsichtiger sein.....
                      ...und: dieser artikel ist imho hochgradig unseriös, weil er die wirklich wichtigen fakten verschweigt.
                      Zuletzt geändert von nikst4; 28.11.2005, 11:04.

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