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Regelwerk für die Benutzung des Forums Gipfeltreffen

Alle Forumsuser/-innen sind aufgefordert, das Regelwerk zu lesen und sich daran zu halten!

1) Registrierung

Die Registrierung und Benutzung unserer Foren ist kostenlos. Es ist registrierten Teilnehmern/-innen (Usern/-innen) erlaubt, den Forums-Account bis auf Widerruf im Rahmen der vorgegebenen, jederzeit änderbaren Forumsregeln für private Zwecke zu nutzen. Ein späteres Löschen des Forums-Accounts sowie der ins Forum eingebrachten Inhalte oder Bilder ist nicht möglich. Auf Wunsch des Benutzers kann der Account stillgelegt werden. Der Benutzername kann dann von niemandem mehr benützt werden und wird vor Missbrauch geschützt.

2) Hausrecht

Die Forenbetreiber legen Wert auf die Tatsache, dass alle User/-innen Gast in diesem Forum sind und die Betreiber als Gastgeber bei Bedarf ihr Hausrecht jederzeit ausüben können und auch werden. User, die sich überwiegend darauf beschränken zu provozieren, werden ausgeschlossen.

3) Haftung

Die von Usern/-innen verfassten Beiträge stellen ausschließlich die persönliche, subjektive Meinung des Verfassers dar, und keinesfalls die Meinung der Betreiber und Moderatoren dieses Forums. Die Forenbetreiber übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit der ausgetauschten Informationen.

4) Umgangston

Die Forenbetreiber erwarten von allen Usern/-innen, sich an die Netiquette zu halten. Auf einen wertschätzenden, höflichen Umgangston wird Wert gelegt.

5) Thementreue

Die Forenbetreiber legen großen Wert auf Thementreue der Beiträge und Übersichtlichkeit von Threads, um den Informationsgehalt des Forums möglichst hoch zu halten. Überschneidungen der Inhalte verschiedener Threads sind zu vermeiden.

6) Verboten ist/sind:

- Beleidigungen, Sticheleien und Provokationen (auch per PN);
- Politische oder religiöse Themen;
- Rechtswidrige Inhalte (unter anderem rechtsradikale oder pornografische Inhalte, Hackinganleitungen, Verstöße gegen das Urheberrecht) sowie das Verlinken zu Seiten mit solchen Inhalten;
- Die Verwendung von fremdem Bildmaterial, Kartenausschnitten und Topos ohne Zustimmung des Autors;
- Die Veröffentlichung von persönlichen Nachrichten (PN), E-Mails oder dergleichen ohne Zustimmung des Verfassers;
- Das Aufdecken der Identität oder die Preisgabe persönlicher Daten eines Users/Moderators/Administrators;
- Werbung für konkurrenzierende Plattformen;
- Das Führen von Doppel- oder Mehrfachaccounts;

7) Moderation:

Die Moderatoren/Administratoren werden von den Forenbetreibern bzw. ihren Vertretern ernannt.
Sie sind von den Forenbetreibern verpflichtet, für die Einhaltung der Regeln zu sorgen und somit ermächtigt, die von Usern/-innen bereit gestellten Inhalte (Texte, Anhänge und Verlinkungen) daraufhin zu prüfen und im Bedarfsfall zu bearbeiten, verschieben, zu löschen oder Themen zu schließen. Im Falle der Löschung von Beiträgen können auch jene Beiträge anderer User ganz oder teilweise entfernt werden, die auf einen gelöschten Beitrag Bezug nehmen.

Änderungen von Beiträgen werden - soweit irgend möglich – unter Angabe des Änderungsgrundes gekennzeichnet. Eingriffe, die den Sinn eines Beitrags verändern, werden nicht vorgenommen. Für die geänderten Teile eines Beitrags haftet der ursprüngliche Ersteller nicht.

Wer etwas gegen das aktive Handeln der Moderatoren/-innen vorzubringen hat, kann dies sachlich, mit konkretem Bezug und zeitnah (innerhalb von 6 Wochen ab Anlass) im Unterforum "Zum Forum/Moderation..." darlegen. In allen anderen Foren werden solche Postings im Sinne der Thementreue der Beiträge kommentarlos gelöscht. Bloßes „Mod-Bashing“ führt zu einer sofortigen Sperre.

Das Unterlaufen von Handlungen und Maßnahmen der Moderatoren ist nicht zulässig. Darunter fällt auch das Fortführen des Themas eines geschlossenen oder gelöschten Threads in einem neuen gleichartigen oder ähnlichen Thread. Ergänzungen und Hinweise von Moderatoren und Administratoren dürfen von Usern in deren Beiträgen nicht verändert oder gelöscht werden.

8) Profil/Signatur

Ein übermäßiges Ausnutzen der Signatur ist unerwünscht. Diese sollte vor allem eine maßvolle Größe haben. Nicht mit der Forumsleitung abgesprochene Werbung (für kommerzielle Angebote), Beleidigungen oder Anspielungen in der Signatur oder dem Profiltext werden nicht toleriert.

9) Werbung

Kommerzielle Werbung im Forum Gipfeltreffen ist kostenpflichtig (siehe Unterforum Werbung). Werbepostings müssten vor Platzierung mit der Forumsleitung vereinbart werden.

10) Gemeinschaftstouren/Bazar

Die Forenbetreiber stellen die Foren "Forum für Gemeinschaftstouren" und " Bazar" ausschließlich für private Kontaktzwecke zur Verfügung und gehen damit keinerlei Verpflichtungen oder Haftungen ein! Alle Kontakte in diesen Foren laufen ausschließlich zwischen den Usern/-innen und auf Basis des gegenseitigen Vertrauens. Bei nachweislichen Betrugsfällen stellen die Forenbetreiber alle vorhandenen Informationen zur Verfügung, um eine straf- und zivilrechtliche Verfolgung zu ermöglichen.

11) Regelwidriges Verhalten

User/-innen, die sich regelwidrig verhalten, werden per PN verwarnt und/oder gesperrt. Art und Dauer der Maßnahme richten sich nach der Schwere und der Häufigkeit der Regelübertretung/en. Die betroffenen User/-innen werden darüber per Mail informiert. Ein Posten unter einer anderen Registrierung in der Zeit der Accountsperre ist verboten und zieht automatisch eine Verlängerung der Sperre nach sich.

Wer gegen geltendes Recht verstößt, wird im Ernstfall von uns zur Anzeige gebracht.

12) Information

Die Forumsbetreiber behalten sich das Recht vor,
- alle registrierten User/-innen in unregelmäßigen Abständen über Themen rund um das Bergsteigen, alpiner Sicherheit, Risikomanagement und Weiterbildung per Mail zu informieren und
- dieses Regelwerk jederzeit abzuändern.

13) Nutzung von hochgeladenen Anhängen

Die User/-innen stellen den Forenbetreibern die eingestellten Bilder sowie sonstige Anhänge zur Nutzung im Forum zur Verfügung. Eine darüber hinaus gehende Nutzung der eingestellten Bilder und sonstigen Anhänge durch die Forenbetreiber erfolgt nicht.
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Skifahrer gegen Pistenraupe

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  • Skifahrer gegen Pistenraupe

    Interessanter Artikel/Urteil:

    http://diepresse.com/home/recht/rech.../home/index.do

    Interessante Entscheidung des OGH: Der Lenker eines Pistenfahrzeugs fuhr korrekt. Nach einer Kollision erhält ein Skifahrer dennoch Schadenersatz: Das Gerät hätte erst nach Betriebsschluss fahren dürfen:


    Wien. Die Skisaison kommt einer Hochsaison für Unfallchirurgen gleich. Und immer wieder sind auch Zusammenstöße zwischen Skifahrern und Pistenfahrzeugen zu beklagen. Diesbezüglich fällte der Oberste Gerichtshof (OGH) aber jüngst eine interessante Entscheidung. Aus ihr geht hervor, dass der Pistenbetreiber selbst dann haftet, wenn dem Lenker des Pistenfahrzeugs kein Fahrfehler vorgeworfen werden kann. Denn das Gerät dürfe nicht eingesetzt werden, wenn es auch erst nach Ende des Skibetriebs hätte fahren können, meint der OGH.

    Um 14.50 Uhr, rund eine Stunde vor Betriebsschluss, war das Unglück im Skigebiet Ischgl geschehen. Es war Mitte April, viele Leute waren auf der Piste nicht unterwegs. Das Unfallopfer, ein guter Skifahrer, war relativ zügig Richtung Tal unterwegs. Am Pistenrand fuhr das mehr als neun Tonnen schwere Pistenfahrzeug bergaufwärts. Der Fahrer hat den Auftrag erhalten, Torstangen und Tische abzuholen, die nach einem Skirennen im Zielbereich stehen geblieben sind. Diese sollten zu einem andere Hang transportiert werden. Der Fahrer verhielt sich korrekt, die Rundumleuchte und ein Signalton machten auf ihn aufmerksam. Als er den Skifahrer erblickte, reagierte der Lenker sofort. Doch bevor sein Fahrzeug zum Stillstand kam, passierte die Kollision. Der Skifahrer war bei einer Kuppe von der Piste abgehoben und prallte nach 14 Metern in der Luft mit den Skiern voran gegen den Frontschild des Fahrzeuges. Er erlitt schwere Verletzungen mit Dauerfolgen und klagte den Pistenbetreiber. Denn zu zwei Drittel sei an dem Unfall der Lenker schuld gewesen, meinte der verletzte Skifahrer. Stimmt nicht, erklärte das Landesgericht Innsbruck. Den Lenker der Pistenraupe treffe kein Verschulden. Somit müsse der Pistenbetreiber, der grundsätzlich für seine Arbeitnehmer haftet, kein Schmerzengeld zahlen.

    Auch das Oberlandesgericht Innsbruck kam zum Schluss, dass weder dem Fahrer des Pistenfahrzeugs noch dem Pistenbetreiber ein Vorwurf zu machen sei. Und doch sprach es dem Skifahrer Schadenersatz zu. Das Gericht berief sich dabei auf das EKHG (Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz). Dieses sieht eine verschuldensunabhängige Haftung für Kraftfahrzeuge vor. Und dieses Gesetz sei analog anzuwenden, wenn ein Pistenfahrzeug während der Liftbetriebszeiten fahre, meinte das Gericht. Da aber auch das Opfer seinen Teil zum Unfall beigetragen habe, müsse der Pistenbetreiber nur für ein Drittel der Schäden aufkommen.


    Pistengerät ist immer „Gefahrenquelle“

    Es folgte der OGH als dritte Instanz – und die dritte unterschiedliche Rechtsmeinung. Denn die Frage, ob das EKHG für Pistenfahrzeuge gelte, spiele hier gar keine Rolle, meinten die Höchstrichter. Es gehe nämlich gar nicht um eine verschuldensunabhängige Haftung. Vielmehr müsse man dem Pistenbetreiber sehr wohl einen Vorwurf machen und ihn daher im Zuge der gewöhnlichen Verschuldenshaftung in die Pflicht nehmen. Ein Pistengerät, das bergwärts fahre, sei nämlich immer eine besondere Gefahrenquelle für Skifahrer. Daher dürfe dieses während der Betriebszeiten nur dann fahren, wenn dies auch wirklich notwendig sei. Es obliege dabei dem Pistenbetreiber zu beweisen, dass der Einsatz nötig war.

    In diesem Fall gab der Pistenchef dem Lenker des Fahrzeuges die Anweisung, Torstangen und Tische von einem zum anderen Hang zu transportieren. Es sei also nicht um das Beseitigen, sondern um das bloße Verlagern einer Gefahrenquelle gegangen, meinten die Richter. Und es sei auch nicht ersichtlich, warum der Verbleib der Bänke an der ursprünglichen Stelle eine größere Gefahrenquelle für Skifahrer gewesen sein soll als der Einsatz der Pistenraupe. Es habe somit keine Gründe gegeben, um die Pistenraupe eine Stunde vor Betriebsschluss loszuschicken.

    Im Ergebnis bestätigte der OGH damit (2Ob30/10s) doch wieder das Urteil des Oberlandesgerichts: Der Skifahrer bekommt ein Drittel seines Schadens ersetzt.

    ("Die Presse", Print-Ausgabe, 28.02.2011)



    LG
    der 31.12.
    Zuletzt geändert von mountainrabbit; 28.02.2011, 11:12. Grund: Text eingefügt

  • #2
    AW: Skifahrer gegen Pistenraupe

    Ja, wobei ich im Ergebnis zwar zustimme, mir aber die Haftung über das EKHG dogmatisch sauberer erschienen wäre. Heißt das, Pistenraupen dürfen während des Liftbetriebs nur mehr im "unbedingt notwendigen Ausmaß" unetrwegs sein? Bin gespannt, wie schnell sich das herumspricht.
    Everything will be good in the end. If it's not good, it's not the end.

    Kommentar


    • #3
      AW: Skifahrer gegen Pistenraupe

      Diesem Urteil zu Folge "dürfen" Pistenraupen nur mehr dann fahren, wenn der Zweck der Fahrt die Beseitigung eines Risikos ist, das schwerer als eine eventuelle Kollision mit dem Fahrzeug selbst wiegt.

      Das ist das Ende jeglicher Präparierung während des Tages.

      Da fällt mir nur mehr eine Bezeichnung ein: Weltfremd.
      Den Abstand zwischen Brett und Kopf nennt man geistigen Horizont

      Kommentar


      • #4
        AW: Skifahrer gegen Pistenraupe

        Wahrscheinlich wollen´s die Herrn Hofräte auch ungestört krachen lassen.

        jetzt aber ernsthaft:
        Der OGH ist bei seiner ständigen Rechtsprechung geblieben. Mit Abschluss des Beförderungsvertrages (Achtung Tourengeher!) ist der Pistenerhalter verpflichtet Schutzmaßnahmen zu ergreifen, wo dem Schifahrer durch nicht oder schwer erkennbare Hindernisse Gefahren drohen. Dabei muss er auf die Möglichkeit Bedacht nehmen, dass Schifahrer - nicht auf Sicht fahrend - "zu Tale rasen" (sic).
        Hier ist der konkrete Vorwurf, dass der Verbleib der (gut sichtbaren) Tische und Bänke bis nach Betriebsschluss eine bedeutend geringere Gefahrenquelle dargestellt hätte als der Einsatz der Pistenraupe. Die Hauptschuld (2/3) bleibt aber beim Schifahrer.
        Tagespräparierung also offensichtlich nur, wenn der Pistenzustand eine größere Gefahr darstellt als das Pistengerät.

        Mein persönlicher Eindruck nach dem letzten Skiurlaub:
        Wer autobahnbreite Pisten so glatt hobelt, dass jeder Wappler helm- und protectorgeschützt wie ein Wahnsinniger ins Tal brettert, sollte alle Hindernisse aus dem Weg räumen oder in der Garage lassen.
        Weinviertelradler

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