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Bergunfall: Haushaltsversicherung bezahlt

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  • Bergunfall: Haushaltsversicherung bezahlt

    Eine richtungsweisende Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof gefällt. Verursacht der Führer einer Hochgebirgstour fahrlässig einen Schadensfall, ist dieser durch die private Haftpflichtversicherung einer Haushaltsversicherung gedeckt.

    Der betroffenen Tiroler Bergführer war ehrenamtlich tätig, durchschnittlich ein Mal im Monat war er für den Alpenverein im Einsatz. Er hatte eine Haushalts- inklusive Privathaftpflicht-Versicherung abgeschlossen. Bei einer von dem Mann unentgeltlich geführten Hochgebirgstour stürzte eine Frau ab und wurde schwer verletzt. Die Frau forderte Schadenersatz.

    Gericht: Gefahr des täglichen Lebens

    Beim folgenden Rechtstreit ging es um die Frage, ob Skitouren eine Gefahr des täglichen Lebens darstellen. Das Unternehmen, bei dem der Bergführer versichert ist, sah das nicht so. Der Bergführer habe eine Gefahrensituation geschaffen, in die ein normaler Versicherungsnehmer nicht kommen könne. Das Gericht meinte schon in erster Instanz, das ehrenamtliche Führen von Personen im alpinen Gelände sei keine so gefährliche Tätigkeit. Sie sei deshalb vom Versicherungsschutz nicht ausgenommen.

    Das Berufungsgericht sah das auch so und jetzt bestätigte das auch der Oberste Gerichtshof. Der OGH sagt, nicht berufsmäßige Sportausübung gehöre zu den versicherten Gefahren des täglichen Lebens.

    Quelle: http://tirol.orf.at/news/stories/2694113/
    LG, Eli

  • #2
    AW: Bergunfall: Haushaltsversicherung bezahlt

    Hat hier jemand Details zu diesem Fall bzw. die Vorgeschichte?

    Wie kommt man bei einer Skitour überhaupt dazu Schadenersatz zugesprochen zu bekommen, wenn man stürzt???
    Also welcher Fall von Fahrlässigkeit wurde hier überhaupt festgestsellt?

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    • #3
      AW: Bergunfall: Haushaltsversicherung bezahlt

      Naja, wozu hat man auch sonst eine private Haftpflichtversicherung? Wobei, wenn er für den AV führend tätig war sollte er doch auch im Rahmen dieser Tätigkeit versichert sein? (Aber nur subsidiär, dh wenn sonst niemand haftet, s.u.)

      Nachtrag: Es handelt sich nicht um einen Bergführer sondern um einen Instruktor (vormals: Lehrwart). Zum Sachverhalt lt. Urteil:

      Der Kläger ist seit seinem 13. Lebensjahr Mitglied einer Alpenvereinssektion des Österreichischen Alpenvereins. Das Bergsteigen ist sein großes Hobby. Er unternimmt jedes Wochenende Berg- oder Skitouren. Im Jahr 1994 absolvierte er eine Ausbildung zum Alpinlehrwart (Instruktor für Hochalpintouren). Er ist kein staatlich geprüfter Bergführer und übt kein Gewerbe aus. Er ist neben seinem Beruf einmal im Monat als Ski- und Bergtourenführer für den Österreichischen Alpenverein tätig, wofür er kein Entgelt, sondern nur einen Unkostenersatz erhält. An den Touren können nur Mitglieder des Alpenvereins teilnehmen. Der Kläger wählt die Routen selbst aus. Das Tourenprogramm wird in einer Sitzung der Tourenführer festgelegt.
      Am 18. und 19. 8. 2012 veranstaltete der Verein eine Tour auf die Reichenspitze, die der Kläger führte. Er und die weiteren fünf Teilnehmer verwendeten ihre Privatausrüstung.

      Am zweiten Tag war ein Aufstieg von der Zittauerhütte (Gemeindegebiet von Krimml) über das Wildgerloskees und die sogenannte Glatze zum Nordostgrad-Ausläufer des Gablers geplant. Am Beginn des Gletschers ging die Gruppe angeseilt. Als die Seilschaft die Eisflanken (Glatze) unterhalb des Gablers querte, kam eine Teilnehmerin zu Sturz. Dadurch wurden vier weitere Teilnehmer der Seilschaft mitgerissen. Es kam zu einem Pendelsturz. Erst nach ca 10-20 m (je nach Position) konnte der Sturz durch die zuvor angebrachten Eisschrauben gestoppt werden. Eine Teilnehmerin zog sich schwere Verletzungen zu.

      Im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren kam ein Sachverständiger zum Schluss, dass der Kläger den Pendelabsturz der Teilnehmer verhindern hätte können. Das Verfahren wurde diversionell erledigt und gemäß § 200 Abs 4 StPO gegen die Zahlung einer Geldbuße von 700 EUR eingestellt.


      Die schwerverletzte Teilnehmerin begehrt vom Kläger Schadenersatz, der sie an die Beklagte als seine private Haftpflichtversicherin verwies. Die Beklagte lehnte die Deckung ab. Es besteht eine zugunsten des Klägers vom Österreichischen Alpenverein abgeschlossene Haftpflichtversicherung, die subsidiär Deckung gewähren würde.
      Zuletzt geändert von ingmar; 11.02.2015, 14:04.
      Everything will be good in the end. If it's not good, it's not the end.

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      • #4
        AW: Bergunfall: Haushaltsversicherung bezahlt

        Zitat von readymaker Beitrag anzeigen
        Wie kommt man bei einer Skitour überhaupt dazu Schadenersatz zugesprochen zu bekommen, wenn man stürzt?
        Prinzipiell bekommt man Schadenersatz idR nur dann, wenn jemand anderer schuldhaft gehandelt hat [1]. Offenbar war dem Führer hier, nach Ansicht des Gerichtes, ein Verschulden vorzuwerfen. Details kann man in OGH 7 Ob 171/14v (26. 11. 2014) nachlesen (s.o.)

        Also welcher Fall von Fahrlässigkeit wurde hier überhaupt festgestsellt?
        Welche Rolle spielt das? Leichte Fahrlässigkeit genügt.

        [1] Es gibt Ausnahmen, sog. "Erfolgshaftung", wo schon der Schadenseintritt ausreicht, zB im Produkthaftungsrecht usw. Das interessiert hier aber nicht.
        Zuletzt geändert von ingmar; 11.02.2015, 16:39.
        Everything will be good in the end. If it's not good, it's not the end.

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        • #5
          AW: Bergunfall: Haushaltsversicherung bezahlt

          Zitat von alice58 Beitrag anzeigen
          Der OGH sagt, nicht berufsmäßige Sportausübung gehöre zu den versicherten Gefahren des täglichen Lebens.
          Ein Urteil, das auch für Opfer von Lawinenunfällen, die durch Dritte ausgelöst wurden, Bedeutung haben könnte: Schadenersatzklagen werden für sie in Zukunft vermutlich wirtschaftlich sinnvoll.

          Es bleibt zu nur hoffen, dass es zu keinen "unerwünschten Nebenwirkungen" auf der anderen Seite kommt - frei nach dem Motto: "Wenn was passiert, zahlt eh die Versicherung..."

          LG,
          M

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          • #6
            AW: Bergunfall: Haushaltsversicherung bezahlt

            Zitat von ingmar Beitrag anzeigen
            Ich kenne auch noch keine Details, aber prinzipiell: Schadenersatz bekommt man idR nur dann, wenn jemand anderer schuldhaft gehandelt hat [1]. Offenbar war dem Führer hier, nach Ansicht des Gerichtes, ein Verschulden vorzuwerfen. Das Erkenntnis des OGH hat die Aktenzahl 7 Ob 171/14v (26. 11. 2014), ist aber noch nicht im RIS veröffentlich worden. Danach werden wir wohl mehr wissen.

            Welche Rolle spielt das? Leichte Fahrlässigkeit genügt.

            [1] Es gibt Ausnahmen, sog. "Erfolgshaftung", wo schon der Schadenseintritt ausreicht, zB im Produkthaftungsrecht usw. Das interessiert hier aber nicht.
            Durch die Information "Querung - Eisflanke - Seilschaft - Pendelsturz - Eisschrauben - Sachverständiger" ist die Sache schon ein bisschen leichter verständlich. Um diese Fakten ist es mir bei meiner Frage gegangen, danke für den RIS-Link!

            Mir gings auch nicht um die Art der Fahrlässigkeit, sondern darum worin genau die Fahrlässigkeit bestanden hat, also eigentlich das SV-Gutachten.

            Ein Sturz in einer Seilschaft ist nun mal kein schönes Szenario, wobei aber durch die Sicherung ein Totalabsturz ja verhindert wurde.

            So nebenbei gefragt: Kann man nicht gleich auch die gestolperte Person verklagen, weil ein Ausrutschen unter diesen Bedingungen ja auch fahrlässig sein könnte?

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            • #7
              AW: Bergunfall: Haushaltsversicherung bezahlt

              Doch, ist im RIS drinnen. Siehe:

              http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wx...=50&Suchworte=

              LG, Wolfgang

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              • #8
                AW: Bergunfall: Haushaltsversicherung bezahlt

                Ja, eh.
                Everything will be good in the end. If it's not good, it's not the end.

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