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Regelwerk für die Benutzung des Forums Gipfeltreffen

Alle Forumsuser/-innen sind aufgefordert, das Regelwerk zu lesen und sich daran zu halten!

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Die Registrierung und Benutzung unserer Foren ist kostenlos. Es ist registrierten Teilnehmern/-innen (Usern/-innen) erlaubt, den Forums-Account bis auf Widerruf im Rahmen der vorgegebenen, jederzeit änderbaren Forumsregeln für private Zwecke zu nutzen. Ein späteres Löschen des Forums-Accounts sowie der ins Forum eingebrachten Inhalte oder Bilder ist nicht möglich. Auf Wunsch des Benutzers kann der Account stillgelegt werden. Der Benutzername kann dann von niemandem mehr benützt werden und wird vor Missbrauch geschützt.

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Die Forenbetreiber legen Wert auf die Tatsache, dass alle User/-innen Gast in diesem Forum sind und die Betreiber als Gastgeber bei Bedarf ihr Hausrecht jederzeit ausüben können und auch werden. User, die sich überwiegend darauf beschränken zu provozieren, werden ausgeschlossen.

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Die von Usern/-innen verfassten Beiträge stellen ausschließlich die persönliche, subjektive Meinung des Verfassers dar, und keinesfalls die Meinung der Betreiber und Moderatoren dieses Forums. Die Forenbetreiber übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit der ausgetauschten Informationen.

4) Umgangston

Die Forenbetreiber erwarten von allen Usern/-innen, sich an die Netiquette zu halten. Auf einen wertschätzenden, höflichen Umgangston wird Wert gelegt.

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Die Forenbetreiber legen großen Wert auf Thementreue der Beiträge und Übersichtlichkeit von Threads, um den Informationsgehalt des Forums möglichst hoch zu halten. Überschneidungen der Inhalte verschiedener Threads sind zu vermeiden.

6) Verboten ist/sind:

- Beleidigungen, Sticheleien und Provokationen (auch per PN);
- Politische oder religiöse Themen;
- Rechtswidrige Inhalte (unter anderem rechtsradikale oder pornografische Inhalte, Hackinganleitungen, Verstöße gegen das Urheberrecht) sowie das Verlinken zu Seiten mit solchen Inhalten;
- Die Verwendung von fremdem Bildmaterial, Kartenausschnitten und Topos ohne Zustimmung des Autors;
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- Werbung für konkurrenzierende Plattformen;
- Das Führen von Doppel- oder Mehrfachaccounts;

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Die Moderatoren/Administratoren werden von den Forenbetreibern bzw. ihren Vertretern ernannt.
Sie sind von den Forenbetreibern verpflichtet, für die Einhaltung der Regeln zu sorgen und somit ermächtigt, die von Usern/-innen bereit gestellten Inhalte (Texte, Anhänge und Verlinkungen) daraufhin zu prüfen und im Bedarfsfall zu bearbeiten, verschieben, zu löschen oder Themen zu schließen. Im Falle der Löschung von Beiträgen können auch jene Beiträge anderer User ganz oder teilweise entfernt werden, die auf einen gelöschten Beitrag Bezug nehmen.

Änderungen von Beiträgen werden - soweit irgend möglich – unter Angabe des Änderungsgrundes gekennzeichnet. Eingriffe, die den Sinn eines Beitrags verändern, werden nicht vorgenommen. Für die geänderten Teile eines Beitrags haftet der ursprüngliche Ersteller nicht.

Wer etwas gegen das aktive Handeln der Moderatoren/-innen vorzubringen hat, kann dies sachlich, mit konkretem Bezug und zeitnah (innerhalb von 6 Wochen ab Anlass) im Unterforum "Zum Forum/Moderation..." darlegen. In allen anderen Foren werden solche Postings im Sinne der Thementreue der Beiträge kommentarlos gelöscht. Bloßes „Mod-Bashing“ führt zu einer sofortigen Sperre.

Das Unterlaufen von Handlungen und Maßnahmen der Moderatoren ist nicht zulässig. Darunter fällt auch das Fortführen des Themas eines geschlossenen oder gelöschten Threads in einem neuen gleichartigen oder ähnlichen Thread. Ergänzungen und Hinweise von Moderatoren und Administratoren dürfen von Usern in deren Beiträgen nicht verändert oder gelöscht werden.

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Ein übermäßiges Ausnutzen der Signatur ist unerwünscht. Diese sollte vor allem eine maßvolle Größe haben. Nicht mit der Forumsleitung abgesprochene Werbung (für kommerzielle Angebote), Beleidigungen oder Anspielungen in der Signatur oder dem Profiltext werden nicht toleriert.

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11) Regelwidriges Verhalten

User/-innen, die sich regelwidrig verhalten, werden per PN verwarnt und/oder gesperrt. Art und Dauer der Maßnahme richten sich nach der Schwere und der Häufigkeit der Regelübertretung/en. Die betroffenen User/-innen werden darüber per Mail informiert. Ein Posten unter einer anderen Registrierung in der Zeit der Accountsperre ist verboten und zieht automatisch eine Verlängerung der Sperre nach sich.

Wer gegen geltendes Recht verstößt, wird im Ernstfall von uns zur Anzeige gebracht.

12) Information

Die Forumsbetreiber behalten sich das Recht vor,
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13) Nutzung von hochgeladenen Anhängen

Die User/-innen stellen den Forenbetreibern die eingestellten Bilder sowie sonstige Anhänge zur Nutzung im Forum zur Verfügung. Eine darüber hinaus gehende Nutzung der eingestellten Bilder und sonstigen Anhänge durch die Forenbetreiber erfolgt nicht.
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Klettersteige führen gegen Entgelt

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  • Klettersteige führen gegen Entgelt

    Es ist sehr schwer heraus zu finden, daher frage ich mal hier, ob jemand jemanden kennt, den man fragen kann.

    Es geht darum gegen Entgelt Klettersteige zu führen, ohne eine Bergführerausbildung zu haben.

    Generell sind die Bergführergesetze Landessache, großteils auch bereits veraltet.
    Es geht nicht darum Bergführern ihren Lebensunterhalt streitig zu machen, sondern abseits von ehrenamtlichen Vereinstätigkeiten Interessierte Personen, die vielleicht in keinem der großen alpinen Vereine Mitglied sind, einen Klettersteig näher zu bringen.

    Auch beim Kletterlehrer ist die Lage ja recht schwammig, da - soweit ich weiß ausschließlich - Tirol einen definierten Kletterlehrer hat, andere Länder handhaben das scheinbar so pi mal Daumen (in diesem Fall natürlich Sportklettern, nicht Alpinklettern. In den Bergführergesetzen steht meist bereits in Paragraph 1, dass "Bergfahrten" Bergführern vorbehalten sind).

    zu Klettersteigen finde ich gar nichts.

    Vielleicht weiß jemand einen Juristen, der sich mit diesen Themen näher befasst...?

  • #2
    So wie ich das sehe und es auch die deutschen Alpenvereinssektionen auslegen, ist eine Begehung eines Klettersteiges eine Bergfahrt und damit außerhalb von Vereinen auch nur Bergführern erlaubt. Eine Ausnahme könnten Klettersteige in künstlichen Anlagen sein, davon kenne ich aber nur 2 (Sport Schuster in München und einen in Duisburg). Zu den Klettersteigen außerhalb der Alpen kann ich jetzt nichts sagen.

    Bedenke bitte bei solchen Ideen, welches Haftungsrisiko Du eingehst.

    Viele Liebe Grüße von climby
    Meine Nachbarn hören Metal, ob sie wollen oder nicht

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    • #3
      Zitat von climby Beitrag anzeigen
      Bedenke bitte bei solchen Ideen, welches Haftungsrisiko Du eingehst.


      Ich danke für deine Antwort, allerdings interessiert mich selbstverständlich die Österreichische Rechtslage.

      Die Haftung spielt bei der Frage eine große Rolle! allerdings sind ja auch Angestelltenverhältnisse möglich, bei welchen die Versicherung des Betriebes greift. Die andere Sache wäre vielleicht ein Gewerbe als Outdoor trainer, selbstveständlich mit Haftpflichtversicherung - was natürlich nicht möglich ist, wenn das Gewerberecht dem entgegen steht.

      Die Sinnhaftigkeit brauchen wir gar nicht diskutieren.

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      • #4
        Das betrifft schon auch die österreichische Rechtslage, denn die deutschen Alpenvereinssektionen bieten viele (Vereins-)Touren (Klettersteige) in Österreich an. Ich habe erst am letzten langen Wochenende 3 Klettersteige in Österreich geführt.

        Wenn natürlich eine Versicherung greift, ist das mit der Haftung kein Problem.

        Viele Liebe Grüße von climby
        Meine Nachbarn hören Metal, ob sie wollen oder nicht

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        • #5
          Zitat von climby Beitrag anzeigen
          Das betrifft schon auch die österreichische Rechtslage, denn die deutschen Alpenvereinssektionen bieten viele (Vereins-)Touren (Klettersteige) in Österreich an. Ich habe erst am letzten langen Wochenende 3 Klettersteige in Österreich geführt.

          Wenn natürlich eine Versicherung greift, ist das mit der Haftung kein Problem.

          Viele Liebe Grüße von climby
          Es mag natürlich sein, dass sich Österreich an der Deutschen Auslegung was Klettersteige betrifft orientiert, das ist ja häufiger so.

          Das österreichische Gewerberecht und jeweilige (da Landesrecht) Bergführergesetz unterscheiden sich allerdings von der deutschen Rechtslage. schon allein, wenn man nach einer Haftpflichtversicherung für Outdoortrainer (die häufig Abseilelemente in ihren Angeboten dabei haben) erkennt man die Unterschiede zwischen Österreich und Deutschland. Und das Klettern betreffend, ist es in jedem Bundesland anders, was man braucht um ein entsprechendes Gewerbe anmelden zu dürfen.

          Daher hoffe ich, dass jemand jemanden kennt, den man wirklich fragen kann.

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          • #6
            Ich habe beim Alpenverein nachgefragt, da konnte auch niemand etwas dazu sagen.

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            • #7
              Ich bin juristischer Laie (und Flachlandtiroler), aber man kann sich die Antwort auf deine Frage im Grunde indirekt herleiten.

              Nach dieser Seite definiert sich die (juristische) Unterscheidung zwischen Bergführer und Bergwanderführer in Österreich im Wesentlichen über die Absturzgefahr und im Winter zusätzlich über die Lawinengefahr.

              Also, der Bergwanderführer darf demnach keine Personen oder Gruppen gegen Entgelt in einem Gelände führen, in dem eine "unmittelbare Absturzgefahr" (bzw. im Winter auch Lawinengefahr) besteht. Diese unmittelbare Absturzgefahr ist auf einem Klettersteig allerdings gegeben, ich denke da sind wir uns einig.

              Es ist logisch, dass wenn schon ein staatl. geprüfter Bergwanderführer nicht gegen Entgelt auf Klettersteigen führen darf, das jemand ohne irgendeine formale Zulassung außerhalb eines institutionellen Rahmens (AV) erst recht nicht darf. Ich hoffe, du verstehst meinen Gedankengang.

              Der zweite Punkt ist die hier schon angesprochene Haftpflichtversicherung. Es ist fraglich, ob du ohne Nachweis einer formalen Kompetenz (= Ausbildung/Prüfung zum Bergführer) als Einzelkämpfer außerhalb eines Vereins oder einer Institution überhaupt eine Berufs-HP-Versicherung für solche entgeltlichen Führungen bekommst. Ich denke für die Versicherung wärst du ein zu großes Risiko.

              Ich hoffe, meine Gedanken zu dem Thema helfen dir etwas weiter. Verbindliche Auskunft wirst du nur bei den zuständigen Landesbehörden erhalten.
              Zuletzt geändert von eames; 12.08.2019, 13:04.

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              • #8
                Als ich 2001 die Lehrwarteausbildung Alpin machte, hiess es, das Führen aller Art ist uns nur im Rahmen eines alpines Vereins, einer Schule oder einer sonstigen vergleichbaren Institution gestattet. Dies vor allem auf Haftungsfragen, da wir dort versichert sind.
                Ausserdem muss bei einer Führung für einen alpinen Verein der Kunde bei dem Verein Mitglied sein, für den man führt - ebenfalls aus versicherungstechnischen Gründen.
                Die Bergführer müssen ja auch für solche Fälle versichert sein.
                - Luzie -

                Menschen, die die Berge lieben, widerspiegeln Sonnenlicht,
                jene, die im Tale blieben, kennen diese Sprache nicht.

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                • #9
                  https://www.bergundsteigen.at/file.p...ligkeit%29.pdf

                  Vielleicht hilft das weiter.
                  Weinviertelradler

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                  • #10
                    Ich würde mal bei deiner ( hoffentlich) eh schon bestehenden Haftpflichtversicherung nachfragen.
                    ...du schreibst nichts über deine Qualifikation, ich denke dass das auch eine Rolle spielt.

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                    • #11
                      Firngleiter, ich danke für den informativen Link, spannende Infos!
                      liebe Grüße,
                      Patrick

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                      • #12
                        Der verlinkte Artikel aus bergundsteigen ist lesenswert, hat aber leider gar nichts mit der Fragestellung zu tun, da er unengeltliche Führungen ("Führungen aus Gefallen") behandelt.

                        Dem Fragesteller stelpa ging es ja um das Gegenteil, nämlich Führungen gegen Entgelt.

                        @stelpa
                        Mich würde interessieren, ob du in der Sache inzwischen neue Erkenntnisse, z.B. Auskunft von Behörden etc., erlangt hast?

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                        • #13
                          Um etwas Klarheit in dieses Thema zu bringen darf ich exemplarisch für die diversen Landesgesetze den digitalen Auszug des stmk. Bergführergesetzes verlinken.
                          https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFa...ummer=20000737
                          Kurz um - kommerzielles Führen in alpinem Gelände obliegt ausschließlich dem Tätigkeitsbereich des/der staatlich gepürften Berg- & Skiführer/in und Bergwanderführer/in.
                          Hierbei ist, wie bereits von eames angeführt, ein klarer Unterschied zu nennen. Bei jeglicher kommerziellen Bergfahrt bei der die Absturz- und oder Lawinengefahr tragend wird ist die Kompetenz des Bergwanderführers überschritten.
                          Diese Rechtslage ist eindeutig.
                          Ich möchte abschließend auch noch auf das Risiko sowie die Verantwortung hinweisen, welche in der Führungstätigkeit immanent sind. Dabei ist der Versicherungsschutz für einen möglichen Unfall, etwaige Todesfälle oder Verletzungen und Behinderungen der Gäste noch zusätzlich zu erwähnen.

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