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Datenschutz am Wanderweg

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  • Datenschutz am Wanderweg

    Diese Ankündigung findet man in Hinterstoder,
    z. B. im Weißenbachtal od. auch am Anstieg zur Poppenalm, direkt neben dem Wanderweg.
    Ist das rechtens?
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  • #2
    Ich würde das bloße Betreten/Durchqueren einer Wildfütterungsanlage nicht als "Beschädigung" werten. Im Zweifelsfall ist dieses Schild also nicht gültig. Der Jäger müsste nachweisen, dass das Betreten des Wandereres zu einem Schaden geführt hat. Das würde wohl selbst dann schwierig, wenn er einen Hochstand betreten hat, aber z.B. nicht das Schloss aufgebrochen oder innen Schmutz oder Müll hinterlassen hat.

    Wenn eine Wildkamera also nur zum Zweck der Wildbeobachtung verwendet und ein entsprechendes
    Verarbeitungsverzeichnis geführt wird, ist alles rechtens. Von solcherart eingesetzten Wildkameras zufällig
    aufgenommene Bilder von Personen, anhand derer jene Personen identifiziert werden können, dürfen nicht
    weitergegeben werden.


    Aber ACHTUNG! Wer eine Wildkamera einsetzen will, um damit Personen auszuforschen, die
    Jagdeinrichtungen beschädigen etc, kann sich nicht auf diese Bestimmung ist (§ 12 Abs 3 Zi 3 DSG neu)
    berufen
    . In solchen Fällen ist der Einsatz einer Videoüberwachung (Wildkamera etc) zulässig, wenn die
    Verhältnismäßigkeit gewahrt wird und sie dem vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen an
    öffentlichen zugänglichen Orten, die dem Hausrecht des Verantwortlichen unterliegen, dienen und aufgrund
    bereits erfolgter Rechtsverletzungen erforderlich sind (12 Abs 3 Zi 2 DSG neu). Es muss also schon einen
    Anlassfall für die Videoüberwachung zB von Hochständen gegeben haben, damit sie auch rechtens ist. Auch
    in diesen Fällen entfällt die Pflicht zur Kennzeichnung. Bei solchen Videoüberwachungen aufgenommene
    Bilder von Personen sind jedenfalls zu löschen, wenn sie nicht mehr gebraucht werden. Eine länger als 72
    Stunden andauernde Aufbewahrung solcherart aufgenommener Bilder von Personen muss verhältnismäßig
    sein, protokolliert und begründet werden.
    Eine geeignete Begründung ist zB die Notwendigkeit des Bildes für
    die weitere Rechtsverfolgung
    Quelle

    Persönlich versuche ich Wildfütterungsgebiete bzw. den Kameraradius möglichst zu umgehen, wenn es das Gelände zulässt. Meist befinden sich die "Betreten verboten"-Schilder aber nur von einer Richtung kommend. Das ist dann Pech.
    Zuletzt geändert von Exilfranke; 19.01.2024, 08:56.
    http://www.wetteran.de

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    • #3
      Haube, Sonnenbrille und Maske aufsetzen und durch

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      • #4
        Zitat von maxrax Beitrag anzeigen
        Haube, Sonnenbrille und Maske aufsetzen und durch
        Exakt.

        Der will dort übrigens nur den Canyoninggehern ans Bein pink***, ist aber schon vor Gericht gescheiteter. Das Schild ist nur ein zahnloser Abschreckungsversuch. Leider lassen sich viele dadurch verunsichern.
        carpe diem!
        www.instagram.com/bildervondraussen/

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        • #5
          Hier wärs vielleicht eher angebracht gewesen
          http://www.wetteran.de

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          • #6
            Zitat von Gamsi Beitrag anzeigen

            Der will dort übrigens nur den Canyoninggehern ans Bein pink***, ist aber schon vor Gericht gescheiteter.
            Der Grundbesitzer? Im Weissenbachtal? Hast du da eine Quelle?

            LG Helwin

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            • #7
              ". . . zum Zwecke der Wildbeobachtung" sollte beim letzten Satz noch ergänzt werden, dann wärs mir egal.

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              • #8
                Zitat von helwin Beitrag anzeigen

                Der Grundbesitzer? Im Weissenbachtal? Hast du da eine Quelle?

                LG Helwin
                Ich kenn zumindest Leute die beim Raufgehen angepöbelt wurden… vielleicht wars auch der Jagdpächter.

                Selber Blödsinn wie beim Ötzbach übrigens.
                Zuletzt geändert von Gamsi; 19.01.2024, 20:32.
                carpe diem!
                www.instagram.com/bildervondraussen/

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                • #9
                  Zitat von Gamsi Beitrag anzeigen

                  Selber Blödsinn wie beim Ötzbach übrigens.
                  Beim Ötzbach wurden meines Wissens gewerblich geführte Touren beanstandet. DAS ist nämlich wirklich nicht per se erlaubt.

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                  • #10
                    Zitat von helwin Beitrag anzeigen

                    Beim Ötzbach wurden meines Wissens gewerblich geführte Touren beanstandet. DAS ist nämlich wirklich nicht per se erlaubt.
                    Beim Verbotsschild am Zustieg steht aber nichts von gewerblich… dass ein Guide mit zahlenden Gästen eine Zustimmung benötigt, steht ja nicht zur Diskussion…
                    carpe diem!
                    www.instagram.com/bildervondraussen/

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