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forstliche Sperrgebiete

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  • forstliche Sperrgebiete

    Anlässich des Threads über Jagdsperren möchte ich auch mal ein paar Fragen bezüglich des Forstrechts loswerden.

    Es sind einige Juristen oder zumindest juristisch Kundige unter euch. Vielleicht könnt mir sagen, ob ich mit meinen Ausführungen richtig liege, und mir einige meiner eingestreuten Fragen beantworten.

    Während die Jagdgesetze Landessache sind, ist das Forstgesetz ein Bundesgesetz. Jagdliche Sperrgebiete sind in den Jagdgesetzen geregelt, forstliche im Forstgesetz.

    Dazu gleich mal die Frage, ob denn das Landesrecht das Bundesrecht übersteuern kann? Das Forstgesetz sichert den Erholungssuchenden explizit ein Betretungsrecht zu, das ihnen im Landesrecht tw. wieder weggenommen wird.

    Nun zum Forstgesetz. Vorweg bitte um Begriffserklärung: was heißt "A unbeschadet B"? Heißt das soviel wie "A (ausgenommen B)" oder umgekehrt? Ich vermute ersteres.

    Das kommt mehrmals in Forstgesetz § 33 + 34 vor:
    §33 Abs.1: unbeschadet §34 Abs.2+3
    §34 Abs.2 sind Details zu §34 Abs.1
    §34 Abs.1: unbeschadet §33 Abs.2
    ...und so geht das hin und her.

    Nun zum Gesetzestext selber:
    §33 Abs. 1 ist das, worauf wir uns immer gerne berufen: "Jedermann darf, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 und des § 34, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten." Da steht nichts von Wegen, von der Tages- oder Jahreszeit. Wenn es ein Wald im Sinne des Forstgesetzes ist, dürfen wir dort herumspazieren oder uns durchs Dickicht schlagen wann immer wir wollen.

    Die Ausnahmen sind explizit angeführt, u.a. gleich im nächsten Absatz:
    §33 Abs. 2:
    a) Waldflächen, für die die Behörde ein Betretungsverbot aus den Gründen des § 28 Abs. 3 lit. d, § 41 Abs. 2 oder § 44 Abs. 7 verfügt hat,
    b) Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen, wie Forstgärten und Saatkämpe, Holzlager- und Holzausformungsplätze, Material- und Gerätelagerplätze, Gebäude, Betriebsstätten von Bringungsanlagen, ausgenommen Forststraßen, einschließlich ihres Gefährdungsbereiches,
    c) Wiederbewaldungsflächen sowie Neubewaldungsflächen, diese unbeschadet des § 4 Abs. 1, solange deren Bewuchs eine Höhe von drei Metern noch nicht erreicht hat.


    a (Bannwald, waldbrandgefährdete Gebiete und Schädlingsbekämpfungsgebiete) muss nach §34 Abs. 5b von der Behörde durch Schilder gekennzeichnet werden, wie weiter unten beschrieben. Die Kennzeichnungspflicht gilt nur nicht für Waldbrandgefahr, aber das ist etwas, was uns in der Praxis selten beschäftigen wird.

    b muss nach §34 Abs. 5a ebenfalls so ausgeschildert werden wie im folgenden beschrieben, nur diesmal vom Grundeigentümer.

    Extra merken müssen wir uns eigentlich nur c. Jungwald bis 3m Höhe darf man nicht betreten. Ich finde die Vorstellung, dass Wanderer die kleinen Bäume zertreten, einigermaßen absurd, aber wie auch immer. In der Praxis werden wir mit c wenig Probleme haben, denn Bäume erreichen 3m Höhe bald. Außerdem ist Jungwald meistens sowieso ein Gestrüpp, von dem wir uns nach Möglichkeit fernhalten.

    Fazit aus §33: Wir dürfen im Wald praktisch immer und überall herumwandern, außer wenn ein Verbot wie im folgenden beschrieben ausgeschildert ist.

    Nun also zu §34:
    Hier geht es um Sperren, die vom Waldeigentümer selbst verhängt werden können. U.U. sind diese Sperren genehmigungspflichtig (§34 Abs.4), aber ob eine solche Genehmigung vorliegt, können wie an der Beschilderung nicht erkennen. Da §34 Abs.2 unbefristete Sperren aber nur für Sonderkulturen, Tier- und Alpengärten und Wohnbereiche zulässt, sind unbefristete Sperren in normalem Wald zumindest . Sperren nach §33 Abs. 2b müssen nach §34 Abs. 2a+b befristet sein. Nur auf §33 Abs. 2a kann sich §43 Abs.4 nicht beziehen, da es in §33 Abs. 2a um kein vom Grundbesitzer, sondern ein von der Behörde verhängtes Betretungsverbot handelt.

    D.h. ein unbefristetes Betretungsverbot kann es eigentlich nur für Sonderkulturen, Tier- und Alpengärten, Wohnbereiche und Bannwälder geben. Da nach §34 Abs.10 auf den Schildern für befristetete Sperren immer der Zeitraum angegeben sein muss, sind in gewöhnlichen Wäldern alle Betretungsverbote ohne Fristangabe unzulässig. Die Frage ist nur, ob wir die Schilder deswegen ignorieren dürfen. Ich glaube ja, denn sonst könnte jeder Grundeigentümer nach Herzenslaune Verbotsschilder aufstellen und wir müssten uns dran halten und das Gesetz wäre wirkungslos. Oder gibt es für falsche Schilder Strafen?

    §43 Abs.6: "Die Kennzeichnung gemäß Abs. 5 ist mittels Hinweistafeln an jenen Stellen, wo öffentliche Straßen und Wege, markierte Wege, Güterwege und Forststraßen sowie markierte Schirouten, -pisten und -loipen in die zu kennzeichnende gesperrte Fläche führen oder an diese unmittelbar angrenzen, anzubringen." Fragen:
    1. Wann ist ein Weg oder eine Straße öffentlich?
    2. Was versteht das Gesetz unter einem markierten Weg? Ist eine Kletterroute, wenn sie markiert ist, auch noch ein markierter Weg? Wenn nein, wo ist die Grenze?


    Diese Unterscheidungen sind v.a. im folgenden §34 Abs.7 für uns von Bedeutung:
    Ist die Benützung einer Waldfläche zu Erholungszwecken aus den in den Abs. 2 und 3 sowie im § 33 Abs. 2 lit. a und b angeführten Gründen nicht zulässig, so erstreckt sich die Sperre
    a) in den Fällen des Abs. 2 lit. a bis d sowie des § 33 Abs. 2 lit. a auch auf alle durch die Waldfläche führenden nichtöffentlichen Wege,
    b) in den Fällen des Abs. 2 lit. e, des Abs. 3 sowie des § 33 Abs. 2 lit. b auf nichtöffentliche Wege, jedoch unbeschadet bestehender Benützungsrechte.


    Wenn nichtöffentliche Wege extra angeführt sind, können wir dann daraus schließen, dass für öffentliche Wege das Betretungsverbot nicht gilt? Und was ist mit Forststraßen, Schirouten usw. (s.o.)?

    Was ist mit bestehenden Benützungsrechten gemeint? Wer vergibt diese Rechte, wer nimmt sie, und woran erkennt man, auf welche Wege man ein Benützungsrecht hat?

    Außerdem sehe ich hier einen Widerspruch: §33 Abs. 2b und §34 Abs. 2a+b decken ungefähr das gleiche ab, doch nach $34 Abs.7 gelten im einen Fall die bestehenden Benützungsrechte, im anderen aber nicht.

    Interessant ist §34 Abs.8: Bei unbefristeten Sperren muss der Eigentümer Umgehungen kennzeichnen oder den Durchweg ermöglichen. D.h. es darf nicht sein, dass ein Weg als Sackgasse an einer Tafel ohne Fristangabe endet und man wieder umkehren muss.

    Zum Forstrecht gehört auch die Forstliche Kennzeichnungsverordnung. §1 Abs. 2+3 bestimmen, wie die Sperrgebietstafeln aussehen müssen. Nämlich gelb mit weißem Balken. Bei befristeten Sperren müssen das komplette Beginn- und Endedatum (mit Jahr, Monat, Tag) angegeben werden.

    PS: Das gilt wohlgemerkt alles nur für forstliche Sperrgebiete. Bei jagdlichen Sperrgebieten ist alles ganz anders, da muss u.U. die Frist gar nicht angegeben werden...

  • #2
    AW: forstliche Sperrgebiete

    Zitat von volki Beitrag anzeigen
    Während die Jagdgesetze Landessache sind, ist das Forstgesetz ein Bundesgesetz. Jagdliche Sperrgebiete sind in den Jagdgesetzen geregelt, forstliche im Forstgesetz.
    Das ist prinzipiell richtig.

    Dazu gleich mal die Frage, ob denn das Landesrecht das Bundesrecht übersteuern kann?
    Nein. Während es in D mW so einen Grundsatz ("Bundesrecht bricht Landesrecht") gibt, ist das in Ö definitiv nicht so. Unsere Verfassung regelt abschließend, ob für eine Materie der Bund oder die Länder zuständig sind, prinzipiell ohne Überlappungen (es gibt Ausnahmen, wo dem Bund die Grundsatzgesetzgebung zusteht, den Ländern die Ausführungsgesetzgebung, außerdem können Bund und Länder oder auch die Länder untereinander Abkommen treffen, wie gewisse Dinge zu regeln sind, aber prinzipiell gilt entweder/oder.)

    Bundes- und Landesrecht stehen daher im Stufenbau der Rechtsordnung gleichberechtigt auf einer Stufe, sie regeln nur unterschiedliche Materien. Es gilt dabei der Grundsatz "Dualität von Enumeration und Generalkompetenz"; soll heißen: "Alle Macht den Ländern" (Generalkompetenz), und dann kommen die (sehr umfangreichen) Ausnahmen (Enumeration, dh Aufzählung der Ausnahmen). Was der Bund den Ländern nicht weggenommen hat, bleibt ihnen: in der Praxis sind das eben vor allem Natur- und Umweltschutz, Kinder- und Jugendschutz, öffentliche Wohlfahrt und Krankenfürsorge, Sport und Tourismus, Jagd- und Fischerei, Bauordnung, Feuerversicherung und Lichtspielwesen um ein paar der wichtigsten (?) zu nennen.

    Das Forstgesetz sichert den Erholungssuchenden explizit ein Betretungsrecht zu, das ihnen im Landesrecht tw. wieder weggenommen wird.
    Ja, es kann natürlich sein, dass ein Sachverhalt aufgrund verschiedener Gesetze unterschiedlich behandelt wird. Dann aber aus dem Titel des Jagdrechts, zB, oder Umweltschutz etc. Es ist daher nicht so, dass der Bund aus dem Titel "Forstrecht" alleine zuständig wäre für alles was sich im Wald abspielt.

    ... was heißt "A unbeschadet B"?
    Das heißt, dass B davon nicht berührt wird. Es gilt eine Regelung A, aber B soll dadurch nicht eingeschränkt werden. Im Fall des § 33 heißt das, die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 und der § 34 gelten trotzdem.

    Da steht nichts von Wegen, von der Tages- oder Jahreszeit. Wenn es ein Wald im Sinne des Forstgesetzes ist, dürfen wir dort herumspazieren oder uns durchs Dickicht schlagen wann immer wir wollen.
    Das ist prinzipiell richtig. Es gibt keine Wegegebote im Forstrecht, und auch kein Verbot sich zB bei Dunkelheit im Wald aufzuhalten (nur "Lagern" ist bei Dunkelheit verboten).

    Extra merken müssen wir uns eigentlich nur c. Jungwald bis 3m Höhe darf man nicht betreten. Ich finde die Vorstellung, dass Wanderer die kleinen Bäume zertreten, einigermaßen absurd, aber wie auch immer.
    Bitte vergiss nicht, dass das auch für Schifahrer gilt, oder Langläufer, da kann das schon eine Rolle spielen.

    ... sind in gewöhnlichen Wäldern alle Betretungsverbote ohne Fristangabe unzulässig. Die Frage ist nur, ob wir die Schilder deswegen ignorieren dürfen.
    Rein rechtlich ja.

    Oder gibt es für falsche Schilder Strafen?
    Ja. § 174. (1) lit. b Z. 7: Wer ... den im § 34 Abs. 8 oder 10 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt ... begeht eine Verwaltungsübertretung. Diese Übertretungen sind in den Fällen... der lit. b mit einer Geldstrafe bis zu 3.630 Euro oder mit Arrest bis zu zwei Wochen ... zu ahnden.

    Wann ist ein Weg oder eine Straße öffentlich?
    "Öffentlich" ist ein Weg dann, wenn er von der Allgemeinheit unterschiedslos benutzt werden kann: im wesentlichen "normale" Straßen, auch private Mautstraßen, Gehsteige und dergleichen. Dort gilt idR auch die StVO.

    Was versteht das Gesetz unter einem markierten Weg? Ist eine Kletterroute, wenn sie markiert ist, auch noch ein markierter Weg?
    Das ist eine interessante Frage. Ein "normaler" Weg fällt sicher darunter, eine reine Kletterroute (mag sie auch "... weg" heißen, cf. "Steinerweg") wahrscheinlich nicht mehr. Der Übergang ist vermutlich fließend, um's ganz genau zu wissen müsste man in einem einschlägigen Kommentar nachschauen :-)

    Was ist mit bestehenden Benützungsrechten gemeint?
    Privatrechtliche oder öffentlichrechtliche, die einen anderen Rechtstitel als das ForstG haben: eine Servitut, zB, idR also ein Wegrecht, (aber auch andere dingliche Rechte kommen in Frage wenn ihre Ausübung die zumindest zeitweise Betretung des dienenden Grundstücks erfordert, Wasserleitungsrecht, Recht des Viehtrieb, Recht der Holzbringung ...) oder ein sonstiges privatrechtliches Nutzungsrecht (des Pächters, zB) usw. Dann auch der Jagdberechtigte, udgl.

    Wer vergibt diese Rechte, wer nimmt sie, und woran erkennt man, auf welche Wege man ein Benützungsrecht hat?
    In der Natur erkennbar ist das nicht, man weiß, wenn man eines hat.

    §33 Abs. 2b und §34 Abs. 2a+b decken ungefähr das gleiche ab, doch nach $34 Abs.7 gelten im einen Fall die bestehenden Benützungsrechte, im anderen aber nicht.
    Das ist nicht das gleiche: Das eine ist "Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen" (dauerhaft), das andere eine "Baustelle von Bringungsanlagen" bzw "Gefährdungsbereich der Holzfällung und -bringung bis zur Abfuhrstelle" (vorübergehend). Bei permanten Einrichtungen und dauerhaften Sperren muss man also auf bestehende Rechte Rücksicht nehmen, bloß vorübergehende Sperren, vor allem solche die mit einer Gefährdung verbunden sind, muss auch der Inhaber eines "sonstigen Benutzungsrechtes" hinnehmen.

    Im wesentlichen sind das (neben Gebieten mit behördlichem Betretungsverbot)

    - Baustellen
    - Gefährdungsbereiche
    - Aufzuarbeitende Windwürfe und -brüche
    - Schädlingsbekämpfungsgebiete

    In diesen Fällen muss also auch der Inhaber "bestehender Benützungsrechte" eine vorübergehende Einschränkung hinnehmen.

    Das gilt wohlgemerkt alles nur für forstliche Sperrgebiete. Bei jagdlichen Sperrgebieten ist alles ganz anders, da muss u.U. die Frist gar nicht angegeben werden...
    Jagdrecht ist, wie wir wissen, Landesrecht. "Jagdliche Sperrgebiete" gabs mW einmal auch im ForstG, wurde aber aufgehoben nachdem der VfGH erkannt hat, dass der Bund hier nicht zuständig ist. Sperren nach den Jagdgesetzen der Länder richten sich klarerweise nach diesen Bestimmungen. Hier ist aber mW immer eine Umgehung zu ermöglichen, bzw bezieht sich eine Sperre nicht auf bestehende Wege. Hier dürfen dann ausnahmsweise bestehende Wege eben nicht verlassen werden.
    Zuletzt geändert von ingmar; 27.09.2009, 09:19. Grund: leichte Üebrarbeitung
    Everything will be good in the end. If it's not good, it's not the end.

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    • #3
      AW: forstliche Sperrgebiete

      Genial, was Ihr Euch für Mühe gemacht habt. Vielen Dank.
      Interessante Kommentare gibt es auch in: Auckenthaler/Hofer: Klettern und Recht. Ich habe dieses Buch noch nicht gekannt, habs gerade gelesen. Manche Absätze habe ich mehrmals lesen müssen, weil die Juristensprache sich von meiner Alltagssprache unterscheidet, aber inhaltlich ist es für juristisch Interesierte eine Fundgrube.
      Die Autoren meinen, dass eine Route auch mit Bohrhaken zugelassen werden muss, ein Klettergarten (=viele Routen nebeneinander) kann untersagt werden.
      Zuletzt geändert von Walter Siebert; 27.09.2009, 00:31.

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