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Regelwerk für die Benutzung des Forums Gipfeltreffen

Alle Forumsuser/-innen sind aufgefordert, das Regelwerk zu lesen und sich daran zu halten!

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Änderungen von Beiträgen werden - soweit irgend möglich – unter Angabe des Änderungsgrundes gekennzeichnet. Eingriffe, die den Sinn eines Beitrags verändern, werden nicht vorgenommen. Für die geänderten Teile eines Beitrags haftet der ursprüngliche Ersteller nicht.

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11) Regelwidriges Verhalten

User/-innen, die sich regelwidrig verhalten, werden per PN verwarnt und/oder gesperrt. Art und Dauer der Maßnahme richten sich nach der Schwere und der Häufigkeit der Regelübertretung/en. Die betroffenen User/-innen werden darüber per Mail informiert. Ein Posten unter einer anderen Registrierung in der Zeit der Accountsperre ist verboten und zieht automatisch eine Verlängerung der Sperre nach sich.

Wer gegen geltendes Recht verstößt, wird im Ernstfall von uns zur Anzeige gebracht.

12) Information

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- dieses Regelwerk jederzeit abzuändern.

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Wegefreiheit auf Forststraßen

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  • Wegefreiheit auf Forststraßen

    Eine Frage an die Juristen im Forum: Ist ein Betretungsverbot von Forststraßen, das mittels selbst verfasstem Hinweisschild "durch den Grundeigentümer" (wer immer das auch ist?) gekennzeichnet ist (also nix offizielles, wie etwa "Forstarbeiten - betreten verboten" o.ä.) gesetzlich gedeckt? Bei Greith im Salzatal gibt´s einige derartige Hinweisschilder. Ich dachte immer, die Wegefreiheit gilt auch auf Forststraßen, außer es gibt ein behördliches Verbotsschild. Wie seht ihr das?

  • #2
    AW: Wegefreiheit auf Forststraßen

    Aus dem Forstgesetz:



    Benützung des Waldes zu Erholungszwecken

    Arten der Benützung



    § 33. (1) Jedermann darf, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 und des § 34, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten.

    (2) Zu Erholungszwecken gemäß Abs. 1 dürfen nicht benützt werden:


    a) Waldflächen, für die die Behörde ein Betretungsverbot aus den Gründen des § 28 Abs. 3 lit. d, § 41 Abs. 2 oder § 44 Abs. 7 verfügt hat,

    b) Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen, wie Forstgärten und Saatkämpe, Holzlager- und Holzausformungsplätze, Material- und Gerätelagerplätze, Gebäude, Betriebsstätten von Bringungsanlagen, ausgenommen Forststraßen, einschließlich ihres Gefährdungsbereiches,

    c) Wiederbewaldungsflächen sowie Neubewaldungsflächen, diese unbeschadet des § 4 Abs. 1, solange deren Bewuchs eine Höhe von drei Metern noch nicht erreicht hat.

    (3) Eine über Abs. 1 hinausgehende Benutzung, wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten, ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, hinsichtlich der Forststraßen mit Zustimmung jener Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt, zulässig. Das Abfahren mit Schiern im Wald ist im Bereich von Aufstiegshilfen nur auf markierten Pisten oder Schirouten gestattet. Schilanglaufen ohne Loipen ist unter Anwendung der nötigen Vorsicht gestattet; eine darüber hinausgehende Benützung des Waldes, wie das Anlegen und die Benützung von Loipen, ist jedoch nur mit Zustimmung des Waldeigentümers gestattet. Eine Zustimmung kann auf bestimmte Benützungsarten oder -zeiten eingeschränkt werden. Sie gilt als erteilt, wenn die Zulässigkeit der Benützung und deren Umfang im Sinne des § 34 Abs. 10 ersichtlich gemacht wurde.

    (4) Soweit es die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Wälder zuläßt, hat der Erhalter der Forststraße deren Befahren durch Fahrzeuge im Rettungseinsatz oder zur Versorgung von über die Forststraße erreichbaren Schutzhütten zu dulden; einer Ersichtlichmachung im Sinne des § 34 Abs. 10 bedarf es nicht. Ist die Forststraße abgesperrt, so ist zwischen dem Erhalter der Forststraße und der für den Rettungseinsatz zuständigen Stelle eine für den Erhalter der Forststraße zumutbare Vereinbarung über die Zugänglichmachung der Forststraße zu treffen. Der Erhalter der Forststraße hat gegenüber dem Inhaber der Schutzhütte Anspruch auf eine dem Umfang der Benützung der Forststraße entsprechende Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 dritter bis sechster Satz sind sinngemäß anzuwenden.

    (5) Durch die Benutzung des Waldes zu Erholungszwecken tritt eine Ersitzung (§§ 1452 ff. ABGB) nicht ein.

    (6) Die Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 3 darf von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wahrgenommen werden.




    Ergo kann sich der Aufsteller sein Taferl einpopscherln - es widerspricht dem Forstgesetz.

    LG Michael
    Den Abstand zwischen Brett und Kopf nennt man geistigen Horizont

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    • #3
      AW: Wegefreiheit auf Forststraßen

      Zitat von Bassist Beitrag anzeigen
      Ergo kann sich der Aufsteller sein Taferl einpopscherln - es widerspricht dem Forstgesetz.

      LG Michael
      Ich kenn den Gesetzestext - und hätte ihn genau so interpretiert. Aber ich bin eben kein Jurist...

      Kommentar


      • #4
        AW: Wegefreiheit auf Forststraßen

        Zitat von Bassist Beitrag anzeigen
        Ergo kann sich der Aufsteller sein Taferl einpopscherln - es widerspricht dem Forstgesetz.
        Als Nichtjurist aber Forststraßeneigentümer muss ich dem zustimmen,
        leider kann man die Leut net einfach ausm Wald aussperren, ich probiers immer wieder mal - sinnlos.

        Er darf dich besitzstörungsklagen, kostet ihn was, bringt ihm und tut dir nix (aber das weiß er sicher).

        Kommentar


        • #5
          AW: Wegefreiheit auf Forststraßen

          Zitat von pingus Beitrag anzeigen
          Als Nichtjurist aber Forststraßeneigentümer muss ich dem zustimmen,
          leider kann man die Leut net einfach ausm Wald aussperren, ich probiers immer wieder mal - sinnlos.

          Er darf dich besitzstörungsklagen, kostet ihn was, bringt ihm und tut dir nix (aber das weiß er sicher).
          Na fein. Dann werd ich wohl meine Forststraßen-Erkundungstour fortsetzen - ein neues Hobby :-)

          Kommentar


          • #6
            AW: Wegefreiheit auf Forststraßen

            Noch ein Tipp: Pass auf dein Auto auf ... (schon mal gesehen wie eine Herde Kühe mit einem Auto schmust?)

            Kommentar


            • #7
              AW: Wegefreiheit auf Forststraßen

              Zitat von pingus Beitrag anzeigen
              Noch ein Tipp: Pass auf dein Auto auf ... (schon mal gesehen wie eine Herde Kühe mit einem Auto schmust?)
              Auf der Tauplitz-Alm gibt´s diese riesigen zotteligen Rindviecher. Die klebten förmlich an meinem Auto. Kann es sein, dass Forststraßen-Besitzer mal ganz zufällig eine Herde wildgewordener Kühe bei einem missbeliebig abgestellen Fahrzeug vorbeischicken?

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              • #8
                AW: Wegefreiheit auf Forststraßen

                Zitat von Wildenauer Beitrag anzeigen
                Aber ich bin eben kein Jurist...
                Ich auch nicht, aber das Gesetz lässt eh keinen Zweifel

                Zitat von pingus Beitrag anzeigen
                schon mal gesehen wie eine Herde Kühe mit einem Auto schmust?
                jaja....so ein Rückspiegel eignet sich sehr gut zum Flanke - Kratzen. Aber halt nicht sehr lange
                Den Abstand zwischen Brett und Kopf nennt man geistigen Horizont

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                • #9
                  AW: Wegefreiheit auf Forststraßen

                  die wollen doch nur eins ...
                  a.aaa.jpg

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                  • #10
                    AW: Wegefreiheit auf Forststraßen

                    Sehr wohl kann der Waldeigentümer die aber Benützung des Waldes zu Erholungszwecken
                    unter gewissen Voraussetzungen gem §34 (1) iVm §34 (5) lit a) ForstG teilweise einschränken
                    und die betroffenen Teile des Waldes selbst kennzeichnen.
                    Die Gründe für derartige Sperren sind im ForstG jedoch taxativ aufgezählt und jene
                    Benützungsbeschränkungen unterliegen einer behördlichen Kontrolle iSd §35 ForstG.

                    Meist kann sich der Aufsteller angesprochener Tafeln, diese wohl tatsächlich "einpopscherln".

                    LG
                    Philip

                    Kommentar


                    • #11
                      AW: Wegefreiheit auf Forststraßen

                      Zitat von horridoh Beitrag anzeigen
                      Sehr wohl kann der Waldeigentümer die aber Benützung des Waldes zu Erholungszwecken
                      unter gewissen Voraussetzungen gem §34 (1) iVm §34 (5) lit a) ForstG teilweise einschränken
                      und die betroffenen Teile des Waldes selbst kennzeichnen.
                      Die Gründe für derartige Sperren sind im ForstG jedoch taxativ aufgezählt und jene
                      Benützungsbeschränkungen unterliegen einer behördlichen Kontrolle iSd §35 ForstG.

                      Meist kann sich der Aufsteller angesprochener Tafeln, diese wohl tatsächlich "einpopscherln".

                      LG
                      Philip
                      Hallo Philip, danke für die Info. Was mir nicht ganz klar ist: Wenn eine Sperre behördlich bewilligt werden muss, wie muss diese dann gekennzeichnet sein? Sprich, muss da am Taferl auch die Behörde draufstehen? Ist eine Forstverwaltung eine Behörde? In der Greith steht eine Tafel von der Forstverwaltung, dass nur die beschilderten Wege (=Forststraßen) begangen werden dürfen. Ist das damit behördlich bewilligt?

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                      • #12
                        AW: Wegefreiheit auf Forststraßen

                        Zitat von Wildenauer Beitrag anzeigen
                        Wenn eine Sperre behördlich bewilligt werden muss, wie muss diese dann gekennzeichnet sein?
                        Natürlich mit den offiziellen Tafeln nach der Forstlichen Kennzeichnungsverordnung, dh der "Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 22. April 1976 über die Kennzeichnung von Benützungsbeschränkungen im Wald":

                        § 1. (2) Zur Kennzeichnung von Waldflächen, die von der Benützung zu Erholungszwecken dauernd ausgenommen werden (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes), ist eine kreisrunde Tafel in gelber Farbe mit einem Durchmesser von mindestens 40 cm und einem in der Mitte der Tafel horizontal verlaufenden weißen Streifen, der eine Breite von zirka einem Fünftel des Durchmessers aufzuweisen hat, zu verwenden; die Tafel hat in schwarzer Aufschrift die Worte „Forstliches Sperrgebiet Betreten verboten'' zu enthalten

                        (Grafik so wie unten, ohne "Befristetes")

                        (3) Zur Kennzeichnung von Waldflächen, die von der Benützung zu Erholungszwecken befristet ausgenommen werden (§ 34 Abs. 2 des Gesetzes), ist die Tafel gemäß Abs. 2 zu verwenden, die zusätzlich entlang des oberen Randes das Wort „Befristetes'' zu enthalten hat. Beginn und Ende der Frist sind mit gut lesbarer Schrift in mindestens halber Größe der Worte „Betreten verboten'' im unteren Drittel der Sperrtafel oder auf einer unter der Sperrtafel angebrachten Zusatztafel nach Tag, Monat und Jahr ersichtlich zu machen.

                        sperr.jpg

                        Sprich, muss da am Taferl auch die Behörde draufstehen?
                        Nein.

                        Ist eine Forstverwaltung eine Behörde?
                        Nein.

                        In der Greith steht eine Tafel von der Forstverwaltung, dass nur die beschilderten Wege (=Forststraßen) begangen werden dürfen. Ist das damit behördlich bewilligt?
                        Nein, das fällt unter "Versuchen wird man's ja noch dürfen".
                        Zuletzt geändert von ingmar; 23.08.2012, 13:04.
                        Everything will be good in the end. If it's not good, it's not the end.

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                        • #13
                          AW: Wegefreiheit auf Forststraßen

                          Zitat von Wildenauer Beitrag anzeigen
                          In der Greith steht eine Tafel von der Forstverwaltung, dass nur die beschilderten Wege (=Forststraßen) begangen werden dürfen. Ist das damit behördlich bewilligt?
                          Aus Naturschutzgründen wäre sowas schon möglich. So darf man lt. NÖ Nationaparkgesetz ausschließlich markierte Wege benutzen (bzw. lt. Managementplan links und rechts je 10 m - zum Austreten, kein Witz).
                          Zuletzt geändert von beigl; 23.08.2012, 16:28.
                          Ich, bloque: Projekt Zentralalpenweg

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                          • #14
                            AW: Wegefreiheit auf Forststraßen

                            (hat sich erledigt)
                            Zuletzt geändert von horridoh; 23.08.2012, 13:35.

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                            • #15
                              AW: Wegefreiheit auf Forststraßen

                              Bin begeistert von dieser Antwort

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