Eine Frage an die Juristen im Forum: Ist ein Betretungsverbot von Forststraßen, das mittels selbst verfasstem Hinweisschild "durch den Grundeigentümer" (wer immer das auch ist?) gekennzeichnet ist (also nix offizielles, wie etwa "Forstarbeiten - betreten verboten" o.ä.) gesetzlich gedeckt? Bei Greith im Salzatal gibt´s einige derartige Hinweisschilder. Ich dachte immer, die Wegefreiheit gilt auch auf Forststraßen, außer es gibt ein behördliches Verbotsschild. Wie seht ihr das?
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Regelwerk für die Benutzung des Forums Gipfeltreffen
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1) Registrierung
Die Registrierung und Benutzung unserer Foren ist kostenlos. Es ist registrierten Teilnehmern/-innen (Usern/-innen) erlaubt, den Forums-Account bis auf Widerruf im Rahmen der vorgegebenen, jederzeit änderbaren Forumsregeln für private Zwecke zu nutzen. Ein späteres Löschen des Forums-Accounts sowie der ins Forum eingebrachten Inhalte oder Bilder ist nicht möglich. Auf Wunsch des Benutzers kann der Account stillgelegt werden. Der Benutzername kann dann von niemandem mehr benützt werden und wird vor Missbrauch geschützt.
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Die Forenbetreiber legen Wert auf die Tatsache, dass alle User/-innen Gast in diesem Forum sind und die Betreiber als Gastgeber bei Bedarf ihr Hausrecht jederzeit ausüben können und auch werden. User, die sich überwiegend darauf beschränken zu provozieren, werden ausgeschlossen.
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Die von Usern/-innen verfassten Beiträge stellen ausschließlich die persönliche, subjektive Meinung des Verfassers dar, und keinesfalls die Meinung der Betreiber und Moderatoren dieses Forums. Die Forenbetreiber übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit der ausgetauschten Informationen.
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Die Forenbetreiber legen großen Wert auf Thementreue der Beiträge und Übersichtlichkeit von Threads, um den Informationsgehalt des Forums möglichst hoch zu halten. Überschneidungen der Inhalte verschiedener Threads sind zu vermeiden.
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- Politische oder religiöse Themen;
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- Die Verwendung von fremdem Bildmaterial, Kartenausschnitten und Topos ohne Zustimmung des Autors;
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- Das Aufdecken der Identität oder die Preisgabe persönlicher Daten eines Users/Moderators/Administrators;
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7) Moderation:
Die Moderatoren/Administratoren werden von den Forenbetreibern bzw. ihren Vertretern ernannt.
Sie sind von den Forenbetreibern verpflichtet, für die Einhaltung der Regeln zu sorgen und somit ermächtigt, die von Usern/-innen bereit gestellten Inhalte (Texte, Anhänge und Verlinkungen) daraufhin zu prüfen und im Bedarfsfall zu bearbeiten, verschieben, zu löschen oder Themen zu schließen. Im Falle der Löschung von Beiträgen können auch jene Beiträge anderer User ganz oder teilweise entfernt werden, die auf einen gelöschten Beitrag Bezug nehmen.
Änderungen von Beiträgen werden - soweit irgend möglich – unter Angabe des Änderungsgrundes gekennzeichnet. Eingriffe, die den Sinn eines Beitrags verändern, werden nicht vorgenommen. Für die geänderten Teile eines Beitrags haftet der ursprüngliche Ersteller nicht.
Wer etwas gegen das aktive Handeln der Moderatoren/-innen vorzubringen hat, kann dies sachlich, mit konkretem Bezug und zeitnah (innerhalb von 6 Wochen ab Anlass) im Unterforum "Zum Forum/Moderation..." darlegen. In allen anderen Foren werden solche Postings im Sinne der Thementreue der Beiträge kommentarlos gelöscht. Bloßes „Mod-Bashing“ führt zu einer sofortigen Sperre.
Das Unterlaufen von Handlungen und Maßnahmen der Moderatoren ist nicht zulässig. Darunter fällt auch das Fortführen des Themas eines geschlossenen oder gelöschten Threads in einem neuen gleichartigen oder ähnlichen Thread. Ergänzungen und Hinweise von Moderatoren und Administratoren dürfen von Usern in deren Beiträgen nicht verändert oder gelöscht werden.
8) Profil/Signatur
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Kommerzielle Werbung im Forum Gipfeltreffen ist kostenpflichtig (siehe Unterforum Werbung). Werbepostings müssten vor Platzierung mit der Forumsleitung vereinbart werden.
10) Gemeinschaftstouren/Bazar
Die Forenbetreiber stellen die Foren "Forum für Gemeinschaftstouren" und " Bazar" ausschließlich für private Kontaktzwecke zur Verfügung und gehen damit keinerlei Verpflichtungen oder Haftungen ein! Alle Kontakte in diesen Foren laufen ausschließlich zwischen den Usern/-innen und auf Basis des gegenseitigen Vertrauens. Bei nachweislichen Betrugsfällen stellen die Forenbetreiber alle vorhandenen Informationen zur Verfügung, um eine straf- und zivilrechtliche Verfolgung zu ermöglichen.
11) Regelwidriges Verhalten
User/-innen, die sich regelwidrig verhalten, werden per PN verwarnt und/oder gesperrt. Art und Dauer der Maßnahme richten sich nach der Schwere und der Häufigkeit der Regelübertretung/en. Die betroffenen User/-innen werden darüber per Mail informiert. Ein Posten unter einer anderen Registrierung in der Zeit der Accountsperre ist verboten und zieht automatisch eine Verlängerung der Sperre nach sich.
Wer gegen geltendes Recht verstößt, wird im Ernstfall von uns zur Anzeige gebracht.
12) Information
Die Forumsbetreiber behalten sich das Recht vor,
- alle registrierten User/-innen in unregelmäßigen Abständen über Themen rund um das Bergsteigen, alpiner Sicherheit, Risikomanagement und Weiterbildung per Mail zu informieren und
- dieses Regelwerk jederzeit abzuändern.
13) Nutzung von hochgeladenen Anhängen
Die User/-innen stellen den Forenbetreibern die eingestellten Bilder sowie sonstige Anhänge zur Nutzung im Forum zur Verfügung. Eine darüber hinaus gehende Nutzung der eingestellten Bilder und sonstigen Anhänge durch die Forenbetreiber erfolgt nicht.
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Wegefreiheit auf Forststraßen
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AW: Wegefreiheit auf Forststraßen
Aus dem Forstgesetz:
Benützung des Waldes zu Erholungszwecken
Arten der Benützung
§ 33. (1) Jedermann darf, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 und des § 34, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten.
(2) Zu Erholungszwecken gemäß Abs. 1 dürfen nicht benützt werden:
a) Waldflächen, für die die Behörde ein Betretungsverbot aus den Gründen des § 28 Abs. 3 lit. d, § 41 Abs. 2 oder § 44 Abs. 7 verfügt hat,
b) Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen, wie Forstgärten und Saatkämpe, Holzlager- und Holzausformungsplätze, Material- und Gerätelagerplätze, Gebäude, Betriebsstätten von Bringungsanlagen, ausgenommen Forststraßen, einschließlich ihres Gefährdungsbereiches,
c) Wiederbewaldungsflächen sowie Neubewaldungsflächen, diese unbeschadet des § 4 Abs. 1, solange deren Bewuchs eine Höhe von drei Metern noch nicht erreicht hat.
(3) Eine über Abs. 1 hinausgehende Benutzung, wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten, ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, hinsichtlich der Forststraßen mit Zustimmung jener Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt, zulässig. Das Abfahren mit Schiern im Wald ist im Bereich von Aufstiegshilfen nur auf markierten Pisten oder Schirouten gestattet. Schilanglaufen ohne Loipen ist unter Anwendung der nötigen Vorsicht gestattet; eine darüber hinausgehende Benützung des Waldes, wie das Anlegen und die Benützung von Loipen, ist jedoch nur mit Zustimmung des Waldeigentümers gestattet. Eine Zustimmung kann auf bestimmte Benützungsarten oder -zeiten eingeschränkt werden. Sie gilt als erteilt, wenn die Zulässigkeit der Benützung und deren Umfang im Sinne des § 34 Abs. 10 ersichtlich gemacht wurde.
(4) Soweit es die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Wälder zuläßt, hat der Erhalter der Forststraße deren Befahren durch Fahrzeuge im Rettungseinsatz oder zur Versorgung von über die Forststraße erreichbaren Schutzhütten zu dulden; einer Ersichtlichmachung im Sinne des § 34 Abs. 10 bedarf es nicht. Ist die Forststraße abgesperrt, so ist zwischen dem Erhalter der Forststraße und der für den Rettungseinsatz zuständigen Stelle eine für den Erhalter der Forststraße zumutbare Vereinbarung über die Zugänglichmachung der Forststraße zu treffen. Der Erhalter der Forststraße hat gegenüber dem Inhaber der Schutzhütte Anspruch auf eine dem Umfang der Benützung der Forststraße entsprechende Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 dritter bis sechster Satz sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Durch die Benutzung des Waldes zu Erholungszwecken tritt eine Ersitzung (§§ 1452 ff. ABGB) nicht ein.
(6) Die Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 3 darf von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wahrgenommen werden.
Ergo kann sich der Aufsteller sein Taferl einpopscherln - es widerspricht dem Forstgesetz.
LG MichaelDen Abstand zwischen Brett und Kopf nennt man geistigen Horizont
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AW: Wegefreiheit auf Forststraßen
Zitat von Bassist Beitrag anzeigenErgo kann sich der Aufsteller sein Taferl einpopscherln - es widerspricht dem Forstgesetz.
LG Michael
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AW: Wegefreiheit auf Forststraßen
Zitat von Bassist Beitrag anzeigenErgo kann sich der Aufsteller sein Taferl einpopscherln - es widerspricht dem Forstgesetz.
leider kann man die Leut net einfach ausm Wald aussperren, ich probiers immer wieder mal - sinnlos.
Er darf dich besitzstörungsklagen, kostet ihn was, bringt ihm und tut dir nix (aber das weiß er sicher).
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AW: Wegefreiheit auf Forststraßen
Zitat von pingus Beitrag anzeigenAls Nichtjurist aber Forststraßeneigentümer muss ich dem zustimmen,
leider kann man die Leut net einfach ausm Wald aussperren, ich probiers immer wieder mal - sinnlos.
Er darf dich besitzstörungsklagen, kostet ihn was, bringt ihm und tut dir nix (aber das weiß er sicher).
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AW: Wegefreiheit auf Forststraßen
Zitat von pingus Beitrag anzeigenNoch ein Tipp: Pass auf dein Auto auf ... (schon mal gesehen wie eine Herde Kühe mit einem Auto schmust?)
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AW: Wegefreiheit auf Forststraßen
Zitat von Wildenauer Beitrag anzeigenAber ich bin eben kein Jurist...
Zitat von pingus Beitrag anzeigenschon mal gesehen wie eine Herde Kühe mit einem Auto schmust?Den Abstand zwischen Brett und Kopf nennt man geistigen Horizont
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AW: Wegefreiheit auf Forststraßen
Sehr wohl kann der Waldeigentümer die aber Benützung des Waldes zu Erholungszwecken
unter gewissen Voraussetzungen gem §34 (1) iVm §34 (5) lit a) ForstG teilweise einschränken
und die betroffenen Teile des Waldes selbst kennzeichnen.
Die Gründe für derartige Sperren sind im ForstG jedoch taxativ aufgezählt und jene
Benützungsbeschränkungen unterliegen einer behördlichen Kontrolle iSd §35 ForstG.
Meist kann sich der Aufsteller angesprochener Tafeln, diese wohl tatsächlich "einpopscherln".
LG
Philip
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AW: Wegefreiheit auf Forststraßen
Zitat von horridoh Beitrag anzeigenSehr wohl kann der Waldeigentümer die aber Benützung des Waldes zu Erholungszwecken
unter gewissen Voraussetzungen gem §34 (1) iVm §34 (5) lit a) ForstG teilweise einschränken
und die betroffenen Teile des Waldes selbst kennzeichnen.
Die Gründe für derartige Sperren sind im ForstG jedoch taxativ aufgezählt und jene
Benützungsbeschränkungen unterliegen einer behördlichen Kontrolle iSd §35 ForstG.
Meist kann sich der Aufsteller angesprochener Tafeln, diese wohl tatsächlich "einpopscherln".
LG
Philip
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AW: Wegefreiheit auf Forststraßen
Zitat von Wildenauer Beitrag anzeigenWenn eine Sperre behördlich bewilligt werden muss, wie muss diese dann gekennzeichnet sein?
§ 1. (2) Zur Kennzeichnung von Waldflächen, die von der Benützung zu Erholungszwecken dauernd ausgenommen werden (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes), ist eine kreisrunde Tafel in gelber Farbe mit einem Durchmesser von mindestens 40 cm und einem in der Mitte der Tafel horizontal verlaufenden weißen Streifen, der eine Breite von zirka einem Fünftel des Durchmessers aufzuweisen hat, zu verwenden; die Tafel hat in schwarzer Aufschrift die Worte „Forstliches Sperrgebiet Betreten verboten'' zu enthalten
(Grafik so wie unten, ohne "Befristetes")
(3) Zur Kennzeichnung von Waldflächen, die von der Benützung zu Erholungszwecken befristet ausgenommen werden (§ 34 Abs. 2 des Gesetzes), ist die Tafel gemäß Abs. 2 zu verwenden, die zusätzlich entlang des oberen Randes das Wort „Befristetes'' zu enthalten hat. Beginn und Ende der Frist sind mit gut lesbarer Schrift in mindestens halber Größe der Worte „Betreten verboten'' im unteren Drittel der Sperrtafel oder auf einer unter der Sperrtafel angebrachten Zusatztafel nach Tag, Monat und Jahr ersichtlich zu machen.
sperr.jpg
Sprich, muss da am Taferl auch die Behörde draufstehen?
Ist eine Forstverwaltung eine Behörde?
In der Greith steht eine Tafel von der Forstverwaltung, dass nur die beschilderten Wege (=Forststraßen) begangen werden dürfen. Ist das damit behördlich bewilligt?Zuletzt geändert von ingmar; 23.08.2012, 13:04.Everything will be good in the end. If it's not good, it's not the end.
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AW: Wegefreiheit auf Forststraßen
Zitat von Wildenauer Beitrag anzeigenIn der Greith steht eine Tafel von der Forstverwaltung, dass nur die beschilderten Wege (=Forststraßen) begangen werden dürfen. Ist das damit behördlich bewilligt?Zuletzt geändert von beigl; 23.08.2012, 16:28.Ich, bloque: Projekt Zentralalpenweg
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