Liebe Kletterer!
Nachfolgend ein kurzer Überblick zu rechtlichen Grundlagen zum Klettern in OÖ:
1) Basis: Definition Wege, Klettergärten, Kletterrouten
§ 1319a Abs 2 ABGB:
„Ein Weg ist eine Fläche die von jedem unter den gleichen Bedingungen für den Verkehr jeder Art oder für bestimmte Arten des Verkehrs benützt werden darf.“
„Ob der Zustand eines Weges mangelhaft ist, richtet sich nach der Art des Weges, nach seiner Widmung …“ (was ist angemessen und zumutbar). Haftung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Wanderwege, Bergwege und Klettersteige sind Wege im alpinen Raum.
„Ein Wanderweg ist eine öffentliche Privatstraße, die nach ihrer Art nur für den Verkehr von Fußgängern oder Tieren benutzbar ist und vorwiegend dem Wandern dient.“
Für Kletterrouten gibt es keine derartige Definition. Kletterrouten sind keine Wege. Es ist damit auch keine Wegehalterhaftung verbunden.
Klettergärten sind eher Wege als Sportstätten (keine endgültige Definition im Recht vorhanden, es gibt verschiedene Meinungen). Bei errichteten Klettergärten ist die Haftungsfrage zu beachten.
2) Klettern ist in Oberösterreich grundsätzlich im Wald und Ödland erlaubt
Forstgesetz (Bundesgesetz)
In OÖ gilt im Wald das Forstgesetz uneingeschränkt, d.h. das Klettern fällt unter das Betretungsrecht und ist erlaubt. Eingeschränkt kann das Freie Betreten durch zeitlich befristete Forst- und/oder Jagdsperren sein.
§ 33 Forstgesetz
(1) Jedermann darf, unbeschadet der Bestimmungen Abs. 2, 3 und § 34, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten.
(2) …nicht … wo behördliche Betretungsverbote, wo forstbetriebliche Einrichtungen …, wo Wiederbewaldung …(unter 3 m Bewuchshöhe…)… bestehen. ……
(5) Durch die Benutzung des Waldes zu Erholungszwecken tritt eine Ersitzung (§§ 1452 ff. ABGB) nicht ein.
Achtung:
• aus dem Forstgesetz kann kein Gewohnheitsrecht abgeleitet werden (wer glaubt nach 30 Jahren Rechte automatisch erworben zu haben irrt)
• die Definition von Wald ist zu beachten (kann z. B. auch Wiese im Wald sein)
• geocaching fällt lt. Rechtsexperten der Landwirtschaftskammer nicht unter das Freie Betreten (weil ein Gegenstand deponiert bzw. entnommen wird)
• in einem Naturschutzgebiet gelten vorrangig die Bestimmungen der jeweiligen Verordnung und diese können das Forstgesetz überlagern (siehe Naturschutzgebiet Traunstein)
• für Zäune gibt es verschiedenste Rechtsnormen die zu beachten sind
OÖ Tourismusgesetz
Im Ödland (vereinfacht: oberhalb des Waldes) gibt es deutlich weniger Einschränkungen als im Wald, jedenfalls ist das Freie Betreten und damit das Klettern erlaubt.
§ 47 Oberösterreichisches Tourismusgesetz: „Das Ödland oberhalb der Baumgrenze und außerhalb des Weidegebietes, soweit es nicht in Bebauung oder Kultivierung gezogen oder eingefriedet ist, ist für den Fußwanderverkehr (d.h. nicht für Mountainbiking, Reiten, usw.) frei.“
Achtung: die Bestimmungen für das Betreten im Ödland sind in Österreich je Bundesland unterschiedlich.
3) Klettern und Naturschutz in OÖ
Rechtliche Basis bilden die Landesgesetze und die EU Verordnungen wie z. B. die Vogelschutzrichtlinie und Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie):
OÖ Natur- und Landschaftsschutzgesetz (Novelle gültig ab 1.7.2014)
Im OÖ Naturschutzgesetz (ähnlich in allen Bundesländern) gibt es den allgemeinen und den besonderen Schutz von Pflanzen und Tieren (§ 26 und § 27). Für bestimmte Arten kann es einen speziellen Schutz geben der räumlich und zeitlich näher definiert werden muss. Dieser Schutz kann auch den „Lebensraum“ von Arten umfassen und damit das Freie Betretungsrecht einschränken. Neben zeitlich befristeten Sperren kann es auch totale Sperren geben.
Lt. § 5 OÖ Natur- und Landschaftsschutzgesetz ist die (Neu-)Anlage von Klettergärten bewilligungspflichtig. In den Erläuterungen dazu heißt es: „…..Klettergärten sind Kletteranlagen an natürlichen Felswänden, die mit Bohrhaken, Umlenkern und anderen Sicherungsmitteln so präpariert sind, dass sich Sportkletterer mit geringem Aufwand sichern können.“
Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens bei der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft ist das schriftliche Einverständnis des Grundeigentümers für die Errichtung des Klettergartens nachzuweisen.
Auch Klettersteige sind in OÖ bewilligungspflichtig durch die Naturschutzbehörde.
Klettern in einem Naturschutzgebiet/Nationalpark
In OÖ z. B. Dachstein/Gosaukamm, Bosruck/Haller Mauern, Katrin, Sengsengebirge (Nationalpark), Warscheneck Süd (z. B. Stubwies, Ramesch) und Warscheneck Nord (z. B. Rote Wand)
Für jedes Naturschutzgebiet gibt es Angaben zu den erlaubten und bewilligungspflichtigen Handlungen und ein Verbot für alle Aktivitäten, die nicht ausdrücklich erlaubt sind. In allen oö Naturschutzgebieten ist das Betreten und damit das Klettern erlaubt. Allerdings: lt. Rechtsexperten des Verfassungsdienstes des Landes OÖ ist das Erschließen neuer Kletterrouten mit Haken/Bohrhaken nicht erlaubt. D.h. in Naturschutzgebieten und an sog. Sonderstandorten (See- und Flussufer) kann nur mit mobilen Sicherungsmitteln geklettert werden. Ein Gerichtsentscheid zu dieser Rechtsansicht gibt es bislang nicht.
4) Sperrgebiete lt. OÖ Jagdgesetz oder für das Militär
§ 56 Schutz des Wildes
(2) Jede vorsätzliche Beunruhigung oder jede Verfolgung von Wild, auch das Berühren und Aufnehmen von Jungwild durch Personen, die zur Jagdausübung nicht berechtigt sind, ist verboten.
§ 56a
Ruhezonen
(1) Zum Schutz des Rotwildes vor Beunruhigung kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten das Betreten von Grundflächen in einem Umkreis bis zu höchstens 300 Meter von solchen Futterplätzen, die zur Vermeidung waldgefährdender Wildschäden notwendig sind, während der Notzeit, die zeitlich zu befristen ist, verbieten (Ruhezone). Durch dieses Verbot darf die freie Begehbarkeit von Wanderwegen, Steigen u. dgl. sowie im Fall der Waldinanspruchnahme die Benützung des Waldes zu Erholungszwecken nicht unzumutbar eingeschränkt werden, insbesondere kann die Bezirksverwaltungsbehörde das Verbot auf bestimmte Benützungszeiten einschränken.
(2) Parteien im Sinne des § 8 AVG 1950 sind der Jagdausübungsberechtigte sowie die Eigentümer der betroffenen Grundflächen. Anzuhören sind der Bezirksjagdbeirat und die Gemeinde, in der die beantragte Ruhezone liegt, sowie jene durch das Vorhaben betroffenen Vereine, deren Vereinsziel die Förderung der Belange einer natur- und landschaftsverbundenen Freizeitgestaltung und Erholung der Menschen ist. Die Frist zur Abgabe der Stellungnahme beträgt vier Wochen.
§ 56b
Wildwintergatter
(1) Ein Wildwintergatter ist eine eingezäunte Fläche eines Jagdgebietes, die aus Gründen des Schutzes land- und forstwirtschaftlicher Kulturen vor Wildschäden zur vorübergehenden Haltung von Wild im Winter bestimmt ist.
(2) Die Errichtung eines Wildwintergatters bedarf der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Ist der Bewilligungswerber nicht selbst Eigentümer der betreffenden Grundflächen, so hat er dessen Zustimmung nachzuweisen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Zweck des Wildwintergatters sichergestellt ist, wenn ungünstige Auswirkungen, insbesondere auf außerhalb des Wildwintergatters bestehende Wildwechsel, ausgeschlossen werden können und wenn die freie Begehbarkeit von Wanderwegen, Steigen u. dgl. sowie im Fall der Waldinanspruchnahme die Erholungswirkung des Waldes nicht unzumutbar eingeschränkt werden. Erforderlichenfalls ist die Bewilligung unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen, insbesondere über die Größe, die Wilddichte, die zeitliche Begrenzung, die Einzäunung und die Fütterung zu erteilen.
Sonstige Sperrgebiete:
Neben jagdlichen Sperrgebieten gibt es in OÖ auch militärische Sperrgebiete und Wasserschutz- und schongebiete. Neuerdings gibt es im Bereich von Windkraftanlagen Sperrgebiete.
Achtung:
Obige Zusammenstellung bietet einen groben Überblick und erhebt nicht den Anspruch der Vollständigkeit. Insbesondere sind neben den Gesetzen und Verordnungen auch Gerichtsurteile zu konkreten Fällen mit Beispielen von mehr oder weniger deutlichen Einschränkungen für das Freie Betreten und insbesondere das Klettern zu beachten. Da jeder Rechtsstreit von sehr vielen Faktoren abhängig ist, kann ein Ausgang nicht vorhergesagt werden. Jedenfalls haben Gerichtsurteile Wirkung auf vergleichbare Fälle und stellen daher ein erhebliches Risiko dar.
Beispiel Naturschutzgebiet Traunstein:
Neben dem Forstgesetz und OÖ Tourismusgesetz gilt hier in erster Linie die Verordnung zum Naturschutzgebiet (Land OÖ sieht im Naturschutzgebiet Klettern nur als zulässig wenn keine Haken/Bohrhaken verwendet werden). Zusätzlich gelten die Vogelschutzrichtlinie und der besondere Schutz von Lebensräumen gefährdeter Tiere die hier konkret zum Rückbau von drei Kletterrouten geführt haben.
Wer hat juristisch fundierte Argumente für Verhandlungen mit Behörden und Grundeigentümern.
Bitte um Information.
lg
Thomas Poltura
Alpenverein OÖ
Nachfolgend ein kurzer Überblick zu rechtlichen Grundlagen zum Klettern in OÖ:
1) Basis: Definition Wege, Klettergärten, Kletterrouten
§ 1319a Abs 2 ABGB:
„Ein Weg ist eine Fläche die von jedem unter den gleichen Bedingungen für den Verkehr jeder Art oder für bestimmte Arten des Verkehrs benützt werden darf.“
„Ob der Zustand eines Weges mangelhaft ist, richtet sich nach der Art des Weges, nach seiner Widmung …“ (was ist angemessen und zumutbar). Haftung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Wanderwege, Bergwege und Klettersteige sind Wege im alpinen Raum.
„Ein Wanderweg ist eine öffentliche Privatstraße, die nach ihrer Art nur für den Verkehr von Fußgängern oder Tieren benutzbar ist und vorwiegend dem Wandern dient.“
Für Kletterrouten gibt es keine derartige Definition. Kletterrouten sind keine Wege. Es ist damit auch keine Wegehalterhaftung verbunden.
Klettergärten sind eher Wege als Sportstätten (keine endgültige Definition im Recht vorhanden, es gibt verschiedene Meinungen). Bei errichteten Klettergärten ist die Haftungsfrage zu beachten.
2) Klettern ist in Oberösterreich grundsätzlich im Wald und Ödland erlaubt
Forstgesetz (Bundesgesetz)
In OÖ gilt im Wald das Forstgesetz uneingeschränkt, d.h. das Klettern fällt unter das Betretungsrecht und ist erlaubt. Eingeschränkt kann das Freie Betreten durch zeitlich befristete Forst- und/oder Jagdsperren sein.
§ 33 Forstgesetz
(1) Jedermann darf, unbeschadet der Bestimmungen Abs. 2, 3 und § 34, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten.
(2) …nicht … wo behördliche Betretungsverbote, wo forstbetriebliche Einrichtungen …, wo Wiederbewaldung …(unter 3 m Bewuchshöhe…)… bestehen. ……
(5) Durch die Benutzung des Waldes zu Erholungszwecken tritt eine Ersitzung (§§ 1452 ff. ABGB) nicht ein.
Achtung:
• aus dem Forstgesetz kann kein Gewohnheitsrecht abgeleitet werden (wer glaubt nach 30 Jahren Rechte automatisch erworben zu haben irrt)
• die Definition von Wald ist zu beachten (kann z. B. auch Wiese im Wald sein)
• geocaching fällt lt. Rechtsexperten der Landwirtschaftskammer nicht unter das Freie Betreten (weil ein Gegenstand deponiert bzw. entnommen wird)
• in einem Naturschutzgebiet gelten vorrangig die Bestimmungen der jeweiligen Verordnung und diese können das Forstgesetz überlagern (siehe Naturschutzgebiet Traunstein)
• für Zäune gibt es verschiedenste Rechtsnormen die zu beachten sind
OÖ Tourismusgesetz
Im Ödland (vereinfacht: oberhalb des Waldes) gibt es deutlich weniger Einschränkungen als im Wald, jedenfalls ist das Freie Betreten und damit das Klettern erlaubt.
§ 47 Oberösterreichisches Tourismusgesetz: „Das Ödland oberhalb der Baumgrenze und außerhalb des Weidegebietes, soweit es nicht in Bebauung oder Kultivierung gezogen oder eingefriedet ist, ist für den Fußwanderverkehr (d.h. nicht für Mountainbiking, Reiten, usw.) frei.“
Achtung: die Bestimmungen für das Betreten im Ödland sind in Österreich je Bundesland unterschiedlich.
3) Klettern und Naturschutz in OÖ
Rechtliche Basis bilden die Landesgesetze und die EU Verordnungen wie z. B. die Vogelschutzrichtlinie und Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie):
OÖ Natur- und Landschaftsschutzgesetz (Novelle gültig ab 1.7.2014)
Im OÖ Naturschutzgesetz (ähnlich in allen Bundesländern) gibt es den allgemeinen und den besonderen Schutz von Pflanzen und Tieren (§ 26 und § 27). Für bestimmte Arten kann es einen speziellen Schutz geben der räumlich und zeitlich näher definiert werden muss. Dieser Schutz kann auch den „Lebensraum“ von Arten umfassen und damit das Freie Betretungsrecht einschränken. Neben zeitlich befristeten Sperren kann es auch totale Sperren geben.
Lt. § 5 OÖ Natur- und Landschaftsschutzgesetz ist die (Neu-)Anlage von Klettergärten bewilligungspflichtig. In den Erläuterungen dazu heißt es: „…..Klettergärten sind Kletteranlagen an natürlichen Felswänden, die mit Bohrhaken, Umlenkern und anderen Sicherungsmitteln so präpariert sind, dass sich Sportkletterer mit geringem Aufwand sichern können.“
Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens bei der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft ist das schriftliche Einverständnis des Grundeigentümers für die Errichtung des Klettergartens nachzuweisen.
Auch Klettersteige sind in OÖ bewilligungspflichtig durch die Naturschutzbehörde.
Klettern in einem Naturschutzgebiet/Nationalpark
In OÖ z. B. Dachstein/Gosaukamm, Bosruck/Haller Mauern, Katrin, Sengsengebirge (Nationalpark), Warscheneck Süd (z. B. Stubwies, Ramesch) und Warscheneck Nord (z. B. Rote Wand)
Für jedes Naturschutzgebiet gibt es Angaben zu den erlaubten und bewilligungspflichtigen Handlungen und ein Verbot für alle Aktivitäten, die nicht ausdrücklich erlaubt sind. In allen oö Naturschutzgebieten ist das Betreten und damit das Klettern erlaubt. Allerdings: lt. Rechtsexperten des Verfassungsdienstes des Landes OÖ ist das Erschließen neuer Kletterrouten mit Haken/Bohrhaken nicht erlaubt. D.h. in Naturschutzgebieten und an sog. Sonderstandorten (See- und Flussufer) kann nur mit mobilen Sicherungsmitteln geklettert werden. Ein Gerichtsentscheid zu dieser Rechtsansicht gibt es bislang nicht.
4) Sperrgebiete lt. OÖ Jagdgesetz oder für das Militär
§ 56 Schutz des Wildes
(2) Jede vorsätzliche Beunruhigung oder jede Verfolgung von Wild, auch das Berühren und Aufnehmen von Jungwild durch Personen, die zur Jagdausübung nicht berechtigt sind, ist verboten.
§ 56a
Ruhezonen
(1) Zum Schutz des Rotwildes vor Beunruhigung kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten das Betreten von Grundflächen in einem Umkreis bis zu höchstens 300 Meter von solchen Futterplätzen, die zur Vermeidung waldgefährdender Wildschäden notwendig sind, während der Notzeit, die zeitlich zu befristen ist, verbieten (Ruhezone). Durch dieses Verbot darf die freie Begehbarkeit von Wanderwegen, Steigen u. dgl. sowie im Fall der Waldinanspruchnahme die Benützung des Waldes zu Erholungszwecken nicht unzumutbar eingeschränkt werden, insbesondere kann die Bezirksverwaltungsbehörde das Verbot auf bestimmte Benützungszeiten einschränken.
(2) Parteien im Sinne des § 8 AVG 1950 sind der Jagdausübungsberechtigte sowie die Eigentümer der betroffenen Grundflächen. Anzuhören sind der Bezirksjagdbeirat und die Gemeinde, in der die beantragte Ruhezone liegt, sowie jene durch das Vorhaben betroffenen Vereine, deren Vereinsziel die Förderung der Belange einer natur- und landschaftsverbundenen Freizeitgestaltung und Erholung der Menschen ist. Die Frist zur Abgabe der Stellungnahme beträgt vier Wochen.
§ 56b
Wildwintergatter
(1) Ein Wildwintergatter ist eine eingezäunte Fläche eines Jagdgebietes, die aus Gründen des Schutzes land- und forstwirtschaftlicher Kulturen vor Wildschäden zur vorübergehenden Haltung von Wild im Winter bestimmt ist.
(2) Die Errichtung eines Wildwintergatters bedarf der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Ist der Bewilligungswerber nicht selbst Eigentümer der betreffenden Grundflächen, so hat er dessen Zustimmung nachzuweisen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Zweck des Wildwintergatters sichergestellt ist, wenn ungünstige Auswirkungen, insbesondere auf außerhalb des Wildwintergatters bestehende Wildwechsel, ausgeschlossen werden können und wenn die freie Begehbarkeit von Wanderwegen, Steigen u. dgl. sowie im Fall der Waldinanspruchnahme die Erholungswirkung des Waldes nicht unzumutbar eingeschränkt werden. Erforderlichenfalls ist die Bewilligung unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen, insbesondere über die Größe, die Wilddichte, die zeitliche Begrenzung, die Einzäunung und die Fütterung zu erteilen.
Sonstige Sperrgebiete:
Neben jagdlichen Sperrgebieten gibt es in OÖ auch militärische Sperrgebiete und Wasserschutz- und schongebiete. Neuerdings gibt es im Bereich von Windkraftanlagen Sperrgebiete.
Achtung:
Obige Zusammenstellung bietet einen groben Überblick und erhebt nicht den Anspruch der Vollständigkeit. Insbesondere sind neben den Gesetzen und Verordnungen auch Gerichtsurteile zu konkreten Fällen mit Beispielen von mehr oder weniger deutlichen Einschränkungen für das Freie Betreten und insbesondere das Klettern zu beachten. Da jeder Rechtsstreit von sehr vielen Faktoren abhängig ist, kann ein Ausgang nicht vorhergesagt werden. Jedenfalls haben Gerichtsurteile Wirkung auf vergleichbare Fälle und stellen daher ein erhebliches Risiko dar.
Beispiel Naturschutzgebiet Traunstein:
Neben dem Forstgesetz und OÖ Tourismusgesetz gilt hier in erster Linie die Verordnung zum Naturschutzgebiet (Land OÖ sieht im Naturschutzgebiet Klettern nur als zulässig wenn keine Haken/Bohrhaken verwendet werden). Zusätzlich gelten die Vogelschutzrichtlinie und der besondere Schutz von Lebensräumen gefährdeter Tiere die hier konkret zum Rückbau von drei Kletterrouten geführt haben.
Wer hat juristisch fundierte Argumente für Verhandlungen mit Behörden und Grundeigentümern.
Bitte um Information.
lg
Thomas Poltura
Alpenverein OÖ
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