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Rechtliche Grundlagen zum Klettern in OÖ

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  • Rechtliche Grundlagen zum Klettern in OÖ

    Liebe Kletterer!

    Nachfolgend ein kurzer Überblick zu rechtlichen Grundlagen zum Klettern in OÖ:


    1) Basis: Definition Wege, Klettergärten, Kletterrouten

    § 1319a Abs 2 ABGB:
    „Ein Weg ist eine Fläche die von jedem unter den gleichen Bedingungen für den Verkehr jeder Art oder für bestimmte Arten des Verkehrs benützt werden darf.“
    „Ob der Zustand eines Weges mangelhaft ist, richtet sich nach der Art des Weges, nach seiner Widmung …“ (was ist angemessen und zumutbar). Haftung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
    Wanderwege, Bergwege und Klettersteige sind Wege im alpinen Raum.
    „Ein Wanderweg ist eine öffentliche Privatstraße, die nach ihrer Art nur für den Verkehr von Fußgängern oder Tieren benutzbar ist und vorwiegend dem Wandern dient.“

    Für Kletterrouten gibt es keine derartige Definition. Kletterrouten sind keine Wege. Es ist damit auch keine Wegehalterhaftung verbunden.

    Klettergärten sind eher Wege als Sportstätten (keine endgültige Definition im Recht vorhanden, es gibt verschiedene Meinungen). Bei errichteten Klettergärten ist die Haftungsfrage zu beachten.


    2) Klettern ist in Oberösterreich grundsätzlich im Wald und Ödland erlaubt

    Forstgesetz (Bundesgesetz)
    In OÖ gilt im Wald das Forstgesetz uneingeschränkt, d.h. das Klettern fällt unter das Betretungsrecht und ist erlaubt. Eingeschränkt kann das Freie Betreten durch zeitlich befristete Forst- und/oder Jagdsperren sein.

    § 33 Forstgesetz
    (1) Jedermann darf, unbeschadet der Bestimmungen Abs. 2, 3 und § 34, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten.
    (2) …nicht … wo behördliche Betretungsverbote, wo forstbetriebliche Einrichtungen …, wo Wiederbewaldung …(unter 3 m Bewuchshöhe…)… bestehen. ……
    (5) Durch die Benutzung des Waldes zu Erholungszwecken tritt eine Ersitzung (§§ 1452 ff. ABGB) nicht ein.

    Achtung:
    • aus dem Forstgesetz kann kein Gewohnheitsrecht abgeleitet werden (wer glaubt nach 30 Jahren Rechte automatisch erworben zu haben irrt)
    • die Definition von Wald ist zu beachten (kann z. B. auch Wiese im Wald sein)
    • geocaching fällt lt. Rechtsexperten der Landwirtschaftskammer nicht unter das Freie Betreten (weil ein Gegenstand deponiert bzw. entnommen wird)
    • in einem Naturschutzgebiet gelten vorrangig die Bestimmungen der jeweiligen Verordnung und diese können das Forstgesetz überlagern (siehe Naturschutzgebiet Traunstein)
    • für Zäune gibt es verschiedenste Rechtsnormen die zu beachten sind



    OÖ Tourismusgesetz
    Im Ödland (vereinfacht: oberhalb des Waldes) gibt es deutlich weniger Einschränkungen als im Wald, jedenfalls ist das Freie Betreten und damit das Klettern erlaubt.

    § 47 Oberösterreichisches Tourismusgesetz: „Das Ödland oberhalb der Baumgrenze und außerhalb des Weidegebietes, soweit es nicht in Bebauung oder Kultivierung gezogen oder eingefriedet ist, ist für den Fußwanderverkehr (d.h. nicht für Mountainbiking, Reiten, usw.) frei.“

    Achtung: die Bestimmungen für das Betreten im Ödland sind in Österreich je Bundesland unterschiedlich.


    3) Klettern und Naturschutz in OÖ

    Rechtliche Basis bilden die Landesgesetze und die EU Verordnungen wie z. B. die Vogelschutzrichtlinie und Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie):

    OÖ Natur- und Landschaftsschutzgesetz (Novelle gültig ab 1.7.2014)
    Im OÖ Naturschutzgesetz (ähnlich in allen Bundesländern) gibt es den allgemeinen und den besonderen Schutz von Pflanzen und Tieren (§ 26 und § 27). Für bestimmte Arten kann es einen speziellen Schutz geben der räumlich und zeitlich näher definiert werden muss. Dieser Schutz kann auch den „Lebensraum“ von Arten umfassen und damit das Freie Betretungsrecht einschränken. Neben zeitlich befristeten Sperren kann es auch totale Sperren geben.


    Lt. § 5 OÖ Natur- und Landschaftsschutzgesetz ist die (Neu-)Anlage von Klettergärten bewilligungspflichtig. In den Erläuterungen dazu heißt es: „…..Klettergärten sind Kletteranlagen an natürlichen Felswänden, die mit Bohrhaken, Umlenkern und anderen Sicherungsmitteln so präpariert sind, dass sich Sportkletterer mit geringem Aufwand sichern können.“
    Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens bei der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft ist das schriftliche Einverständnis des Grundeigentümers für die Errichtung des Klettergartens nachzuweisen.

    Auch Klettersteige sind in OÖ bewilligungspflichtig durch die Naturschutzbehörde.

    Klettern in einem Naturschutzgebiet/Nationalpark

    In OÖ z. B. Dachstein/Gosaukamm, Bosruck/Haller Mauern, Katrin, Sengsengebirge (Nationalpark), Warscheneck Süd (z. B. Stubwies, Ramesch) und Warscheneck Nord (z. B. Rote Wand)

    Für jedes Naturschutzgebiet gibt es Angaben zu den erlaubten und bewilligungspflichtigen Handlungen und ein Verbot für alle Aktivitäten, die nicht ausdrücklich erlaubt sind. In allen oö Naturschutzgebieten ist das Betreten und damit das Klettern erlaubt. Allerdings: lt. Rechtsexperten des Verfassungsdienstes des Landes OÖ ist das Erschließen neuer Kletterrouten mit Haken/Bohrhaken nicht erlaubt. D.h. in Naturschutzgebieten und an sog. Sonderstandorten (See- und Flussufer) kann nur mit mobilen Sicherungsmitteln geklettert werden. Ein Gerichtsentscheid zu dieser Rechtsansicht gibt es bislang nicht.



    4) Sperrgebiete lt. OÖ Jagdgesetz oder für das Militär

    § 56 Schutz des Wildes
    (2) Jede vorsätzliche Beunruhigung oder jede Verfolgung von Wild, auch das Berühren und Aufnehmen von Jungwild durch Personen, die zur Jagdausübung nicht berechtigt sind, ist verboten.

    § 56a
    Ruhezonen
    (1) Zum Schutz des Rotwildes vor Beunruhigung kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten das Betreten von Grundflächen in einem Umkreis bis zu höchstens 300 Meter von solchen Futterplätzen, die zur Vermeidung waldgefährdender Wildschäden notwendig sind, während der Notzeit, die zeitlich zu befristen ist, verbieten (Ruhezone). Durch dieses Verbot darf die freie Begehbarkeit von Wanderwegen, Steigen u. dgl. sowie im Fall der Waldinanspruchnahme die Benützung des Waldes zu Erholungszwecken nicht unzumutbar eingeschränkt werden, insbesondere kann die Bezirksverwaltungsbehörde das Verbot auf bestimmte Benützungszeiten einschränken.
    (2) Parteien im Sinne des § 8 AVG 1950 sind der Jagdausübungsberechtigte sowie die Eigentümer der betroffenen Grundflächen. Anzuhören sind der Bezirksjagdbeirat und die Gemeinde, in der die beantragte Ruhezone liegt, sowie jene durch das Vorhaben betroffenen Vereine, deren Vereinsziel die Förderung der Belange einer natur- und landschaftsverbundenen Freizeitgestaltung und Erholung der Menschen ist. Die Frist zur Abgabe der Stellungnahme beträgt vier Wochen.
    § 56b
    Wildwintergatter
    (1) Ein Wildwintergatter ist eine eingezäunte Fläche eines Jagdgebietes, die aus Gründen des Schutzes land- und forstwirtschaftlicher Kulturen vor Wildschäden zur vorübergehenden Haltung von Wild im Winter bestimmt ist.
    (2) Die Errichtung eines Wildwintergatters bedarf der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Ist der Bewilligungswerber nicht selbst Eigentümer der betreffenden Grundflächen, so hat er dessen Zustimmung nachzuweisen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Zweck des Wildwintergatters sichergestellt ist, wenn ungünstige Auswirkungen, insbesondere auf außerhalb des Wildwintergatters bestehende Wildwechsel, ausgeschlossen werden können und wenn die freie Begehbarkeit von Wanderwegen, Steigen u. dgl. sowie im Fall der Waldinanspruchnahme die Erholungswirkung des Waldes nicht unzumutbar eingeschränkt werden. Erforderlichenfalls ist die Bewilligung unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen, insbesondere über die Größe, die Wilddichte, die zeitliche Begrenzung, die Einzäunung und die Fütterung zu erteilen.


    Sonstige Sperrgebiete:
    Neben jagdlichen Sperrgebieten gibt es in OÖ auch militärische Sperrgebiete und Wasserschutz- und schongebiete. Neuerdings gibt es im Bereich von Windkraftanlagen Sperrgebiete.



    Achtung:
    Obige Zusammenstellung bietet einen groben Überblick und erhebt nicht den Anspruch der Vollständigkeit. Insbesondere sind neben den Gesetzen und Verordnungen auch Gerichtsurteile zu konkreten Fällen mit Beispielen von mehr oder weniger deutlichen Einschränkungen für das Freie Betreten und insbesondere das Klettern zu beachten. Da jeder Rechtsstreit von sehr vielen Faktoren abhängig ist, kann ein Ausgang nicht vorhergesagt werden. Jedenfalls haben Gerichtsurteile Wirkung auf vergleichbare Fälle und stellen daher ein erhebliches Risiko dar.

    Beispiel Naturschutzgebiet Traunstein:
    Neben dem Forstgesetz und OÖ Tourismusgesetz gilt hier in erster Linie die Verordnung zum Naturschutzgebiet (Land OÖ sieht im Naturschutzgebiet Klettern nur als zulässig wenn keine Haken/Bohrhaken verwendet werden). Zusätzlich gelten die Vogelschutzrichtlinie und der besondere Schutz von Lebensräumen gefährdeter Tiere die hier konkret zum Rückbau von drei Kletterrouten geführt haben.

    Wer hat juristisch fundierte Argumente für Verhandlungen mit Behörden und Grundeigentümern.
    Bitte um Information.

    lg

    Thomas Poltura
    Alpenverein OÖ

  • #2
    AW: Neue Kletterregeln am Traunstein

    Zitat von Alpenverein OÖ Beitrag anzeigen
    Wer hat waidmännisch fundierte Argumente für Verhandlungen mit dem Alpenverein über ein totales Kletterverbot auf der Südseite.
    Bitte um Information.
    (eine lange Auflistung an Paragraphen geht hier komplett am Thema vorbei, lieber Thomas. Die für diesen Fall relevanten haben die interessierten Kritiker alle mittlerweile selber schon gelesen. Und die Auflistung wirkt nicht gscheiter, umso länger sie ist. Die Möglichkeit, militärische Sperrgebiete in OÖ einzurichten, interessiert hier niemanden. Die rechtliche Lage zu Geocaching auch net. Zäune will hier auch niemand errichten. Und schön, dass du §56 des Jagdgesetzes zitierst. Liest du da wo raus, dass die ÖBF den halben Traunstein zur Ruhezone erklären könnte? War dieses Jahr noch nicht dort, aber ein Umkreis von 300m hat zumindest letztes Jahr noch nicht gereicht, den halben Traunstein abzudecken. Oder gibt's dort einen 300m-Raster an Futterplätzen, ähnlich der Mäcci-Dichte in Wien?)

    Dennoch... auch wenn ich es leid bin und es schade finde, dass du in deinen Posts auf die hier erwähnte Kritik nicht oder kaum eingehst sondern immer wieder dasselbe wiederholst, ein ehrliches DANKE dafür, dass du es zumindest wert fandest, dich hier einzubringen.

    Kommentar


    • #3
      AW: Neue Kletterregeln am Traunstein

      Sehr geehrter Herr Poltura; ich kenne Sie nicht persönlich und möchte Ihnen auch keinesfalls nahe treten, allerdings verblüfft mich Ihre Argumentationslinie !

      Ich gehe davon aus, dass die zitierten Paragraphen korrekt mittels copy/paste in Ihr posting übertragen wurden und somit der aktuellen gesetzlichen Lage entsprechen. Ihre Anmerkungen und Erklärungsversuche (besser gesagt "Entschuldigungsversuche") beinhalten aber auch eine durchaus peinlich humoristische Note, wenn die Thematik der "Wegefreiheit" nicht so ernst wäre.

      Einige Beispiele dazu:

      1) Ihr Zitat aus dem OÖ Landesjagdgestz betreffend §56a/1:

      § 56a
      Ruhezonen
      (1) Zum Schutz des Rotwildes vor Beunruhigung kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten das Betreten von Grundflächen in einem Umkreis bis zu höchstens 300 Meter von solchen Futterplätzen, die zur Vermeidung waldgefährdender Wildschäden notwendig sind, während der Notzeit, die zeitlich zu befristen ist, verbieten (Ruhezone). Durch dieses Verbot darf die freie Begehbarkeit von Wanderwegen, Steigen u. dgl. sowie im Fall der Waldinanspruchnahme die Benützung des Waldes zu Erholungszwecken nicht unzumutbar eingeschränkt werden, insbesondere kann die Bezirksverwaltungsbehörde das Verbot auf bestimmte Benützungszeiten einschränken.

      Was folgt daraus: Es gibt in einem Umkreis von 300m um Fütterungsstellen ein "WegeGEBOT" - von der Jägerschaft, also jener Minderheit von 125,000 Personen gegenüber etwa 8,6 Millionen Staatsbürgern, wird dies allerdings sehr oft als "WegeVERBOT" interpretiert.

      Zeigen Sie mir bitte einen Artikel in der Zeitschrift des AV, wo dies thematisiert wird und der Personenkreis der AV-Mitglieder über diese Fehlinterpretation informiert wird und auch aufgefordert wird diesbezügliche Vorfälle dem AV zu melden, der dann auch aktiv wird (bis hin zur Prozesskostenübernahme bei hochgradiger Uneinsichtigkeit, zB. Nötigung durch Grundbesitzer und/oder Jagdausübungsberechtigten) - wie sagte "Ingmar" einige Postings vorher so treffend. "Nur kane Wölln" / Wo ist die Information der Mitglieder, dass es a) strafrei ist, sich einem Exekutivorgan gegenüber nicht auszuweisen/ausweisen zu können, b) in AT keine Verpflichtung besteht, einen Ausweis mitzuführen - dieselbe Situation einem Jagdaufsichtsorgan gegenüber, hingegen sehr wohl mit hoher Geldstrafe verbunden sein kann. Wo ist hier die Initiative des AV an den Gesetzgeber heranzutreten und eine Änderung dieser untragbaren Situation zu verlangen ?

      Aus den Satzungen des AV "Der Verein ist unpolitisch, parteipolitisch neutral und konfessionell unabhängig." Parteipolitisch neutral und konfessionell unabhängig zu sein, ist sehr weise, unpolitisch zu sein und dies als Ausrede zu verwenden, um 'kane Wölln' zu schlagen, ist hingegen mehr als armselig !

      2) Ein besonderes Schmankerl ist Ihre Anmerkung "geocaching fällt lt. Rechtsexperten der Landwirtschaftskammer nicht unter das Freie Betreten (weil ein Gegenstand deponiert bzw. entnommen wird)" - die Experten der katholischen Kirche haben auch die Meinung vertreten, dass die Erde eine Scheibe sei ......

      3) Warum gehen offensichtlich 'Nichtjuristen' (ganz egal ob Vertreter der Sektion Gmunden bzw. Sie als Vertreter aller oö Sektionen) in Verhandlungen mit dem 'Verfassungsdienst' des Landes, um letztendlich einen Kompromiss auszuhandeln ? Ehrenamtlichkeit ist als Ausrede für fachliche Unzuständigkeit unerwünscht !

      4) Was waren Ihre Forderungen (Sie vertreten letztendlich ca. 500,000 Mitglieder) im Gegenzug zum Wunsch der Vogelschützer und der Bundesforste (Jagdinteresse !)

      5) Wurde Ihrerseits hinterfragt, wie sich Jagdinteresse und Naturschutz vertragen oder ob hier nicht vielleicht doch ein Widerspruch vorliegt - vor allem in OÖ, wo bereits Luchs mit Fuchs verwechselt wurde .....


      Noch ein paar Anmerkungen zum Thema Wegefreiheit (betrifft zwar NÖ, aber die Abwesenheit des AV in Fragen der Wegefreiheit ist bundesländerübergreifend !)

      1) NÖ/Rohr am Gebirge: Hier wurde ein ganzes Tal aufgekauft und gesperrt - Reaktion des AV ?

      2) NÖ: Im Staffgraben wurde ebenfalls ein Tal durch einen video-überwachten Zaun gesperrt, dahinter ein kleines "Jagdhüttchen" gebaut (etwa 25x10m !) - Fotos auf Gipfeltreffen.at auffindbar, einfach nach Staffgraben suchen ....

      siehe Luftaufnahme / mit Flugdatum "Juli 2011"

      a2011a.png

      Flugdatum "2014"

      a2014a.png

      Dieses kleine Jagdhüttchen im Ausmass von etwa 250m2 Grundfläche entstand also zwischen 2011 und 2014, es wurde massiv abgeholzt und ein Teich ausgebaggert - alles blunzn, Hauptsache der AV schlägt 'kane Wölln' .......

      siehe: http://atlas.noe.gv.at/

      Wie ist die Reaktion des AV ? Gibt's überhaupt eine Reaktion des AV ? Wie wärs, Anfrage beim Bürgermeister als Baubehörde 1. Instanz und die Antwort in der Mitgliederzeitung abdrucken .... Entschuldigung ich hab das AV-Motto 'nur kane Wölln' vergessen ......

      Wie schon mehrfach gesagt, nur mehr als Versicherungsmakler für eine Freizeitversicherung und als Verwalter des Hüttengütesiegels zu fungieren, ist halt ein bisserl wenig ..... Hauptsache die Mitgliedsbeiträge kassieren und die Frage 'Wo woar mei Leistung' Herrn Meischberger überlassen ......
      Zuletzt geändert von w56; 18.08.2016, 05:07.

      Kommentar


      • #4
        AW: Rechtliche Grundlagen zum Klettern in OÖ

        mein gott , was ich für euch nicht alles mache..
        aber mit den VfgH und dem LVwGh juristisch zu plaudern ist
        schon auch irgendwie cool, die waren alle auch sehr interessiert und nett..

        .
        sodalle.. also etliche telefonate heute vormittag..
        und zwar den ganzen instanzenweg entlang bis zum
        VERFASSUNGSGERICHTSHOF.. und die waren auch sehr nett
        und kompetent und haben mir (natürlich allgemein) die weitere rechtliche
        Vorgehensweise erläutert.
        .
        VARIANTE 1: Instanzenweg
        .
        Sobald die Tafeln mit "Klettern verboten" aufgestellt sind , kann es
        sein (wahrscheinlich) dass jemand dort klettert, erstmal mobil gesichert
        mit Seil würde ich sagen. Da es nicht zulässig ist eine Verwaltungsübertretung
        vorsätzlich nur zum Zwecke einer Bestrafung zu begehen (auch interessant),
        (sagt der masochist zum sadisten "Schlag mich!", sagt der sadist "Nein!!")
        ist eine "Selbstanzeige" bei der Gemeinde oder BH Gmunden nicht möglich,
        man muss sich also erwischen lassen. Lautes herumjodeln, bunte Kleidung
        ein flashmob-artiges Massenklettern direkt um die Tafeln herum, könnte aber
        wohl dazu führen. Auch ein irrtümliches Veröffentlichen von Fotos mit Seil und
        Mobilzeugs neben/über/bei der Tafel oder im Verbotsgebiet würde wohl fruchten.
        .
        Dann meldet die Gemeinde das der BH Gmunden und die erlässt einen Stafbescheid
        aufgrund einer Verwaltungsübertretung an den Kletterer. (da bin ich schonmal gespannt
        wer sich das dort traut.. insbsondere nach diesem Post)

        .
        Der Kletterer erhebt gegen diesen Bescheid "Beschwerde" bei der nächsten Instanz
        und zwar dem OÖ LandesVerwaltungsgericht. Hier kommt es dann zu einer Prüfung
        der Causa durch einen Richter des Landesverwaltungsgerichtes. In der Beschwerde
        hat der Kletterer natürlich seinen Beschwerdegrund (die fehlende Rechtsgrundlage)
        ausgiebig erklärt und beigelegt. Sollte der Richter daher an der Rechtmässigkeit
        des Verbots Zweifel haben (ziemlich sicher) ist er verpflichtet, es durch eine
        Anfrage zur Verordnungsprüfung an den Verfassungsgerichtshof prüfen zu lassen.
        Die prüfen dass dann, sprechen Recht und heben (vermutlich) dann das Verbot auf.
        .
        Sollte der Richter des Landesverwaltungsgerichthof dies nicht tun (event. Gmundner) und den
        Strafbescheid gegen den Kletterer bestätigen, so wird dieser erneut Beschwerde einlegen
        und landet dann als Person mit seiner Causa wieder beim Verfassungsgerichtshof.
        Dort herrscht zwar dann Anwaltspflicht, aber das Ergebnis ist dann das gleiche wie
        vorher.
        .
        VARIANTE 2 VERORDNUNGSPRÜFUNG
        .
        Zweite und bessere Möglichkeit :
        Ein INDIVIUALANTRAG nach §139 B-VG zur Verordnungsprüfung DIREKT an den
        Verfassungsgerichtshof.
        Hier wird ein kletterfreundlicher Anwalt die Causa zusammenfassen
        und die Sachlage mit einem Antrag an den Verfassungsgerichtshof schicken. Dieser muss dann
        den Antrag und das Verbot prüfen und entscheiden. Hier besteht leider Anwaltspflicht.
        .
        aber..
        ihr könnt Euch sicher sein dass ich im Falle der Verbotstafeln die Juristen von Alpenverein
        und Naturfreunde medienwirksam dazu auffordern werde, und das will ich sehen ob die sich
        öffentlich weigern ihr eigenes Verbot auf Rechtskonformität prüfen zu lassen.
        .
        oder .. ihr kennt einen Anwalt, der sehr medienwirksam berühmt und bekannt werden will
        (oder ihr seid selber eine/r), dann stellt ihr den Antrag (aufbereitet ist ja alles und ich helfe dabei)
        und ihr habt das freie Begehungsrecht in OÖ gerettet und könnt Euch vor Klienten die illegale
        Verbote klagen nicht mehr retten..
        .
        und zu guter Letzt :
        wenn der Verwaltungsgerichtshof feststellt dass das Ganze widerrechtlich verboten wurde,
        dann ist der nächste Schritt die Frage der Verantwortung dazu. Und da könnten die Begriffe
        "Amtsmissbrauch" und "Amtsanmassung" eventuell schon eine Rolle spielen.
        .
        FAZIT : Liebe AV-Verbots-Gruppe : Ich würde das an Eurer Stelle echt nicht riskieren.
        Schreibt einfach "Bitte nicht Klettern", statt "Klettern Verboten" und ihr erspart Euch das da oben.
        Alleine weil ihr in diesem vermutlich jahrelangen Verfahren nicht mehr ruhig schlafen könnt,
        weil ihr nicht wisst was da rechtlich als Verusacher noch Alles auf Euch zu kommt.
        Ist es das wirklich wert ?
        .
        Euer Imageverlust ist jetzt schon gewaltig. PR mässig ein völliges Desaster.
        Etliche Mitglieder wollen jetzt schon austreten und viele schreiben das hier nicht unbedingt.
        Eurer Ruf als unabhängige Vertetung der Bergsteiger und Alpinisten geht gerade den Bach runter.
        .
        Mein Pressetext ist ja noch nicht mal rausgegangen...
        und jetzt noch die rechtliche Seite..
        .
        Und das nur wegen einem Wort ?!!
        Ändert die Tafeln, Apell statt Verbot und ihr kommt hier wunderbar raus..
        ich versteh euch da echt nicht..

        but i see direct lines

        Kommentar


        • #5
          AW: Rechtliche Grundlagen zum Klettern in OÖ

          Wenn ich die div. Debatten so lese (Wegefreiheit, Betretungsverbote, Mountainbiken etc.) kommen mir so die Gedanken. In jeden der neun Bundesländer werden 100erte solcher Gesetzte/Verordnungen (ob Jugendschutz/Bauordnung/Hundehaltung usw.)ausgearbeitet/begutachtet/beschlossen und veröffentlich. Über eine Verwaltungsvereinfachung wird schon Jahrzehnte debattiert aber es kommt nichts Zustande.
          Ich will hier auf keinen Fall eine politische Debatte auslösen, aber wir leben schon in einem "wunderbaren" Land.
          Wenn ich als Kletterer/Mountainbiker/Hundehalter/Jugendlicher/Skifahrer durch unsere schönen Bundesländer toure müsste ich mich ja vorher mit dutzenden Verordnungen vertraut machen damit ich nichts falsch mache.
          Irgendwie komisch, aber trotzdem gefälltes mir hier sehr gut.
          LG, ein, ein wenig nachdenklicher
          31.12.

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          • #6
            AW: Rechtliche Grundlagen zum Klettern in OÖ

            Ich kann w56 nur zu gut verstehen - ich bin seit ca. 35-40 Jahren AV-mitglied (so genau weiß ich es nicht, da schon als Kind im Rahmen des Familientarifs dabei) bei unterschiedlichen Sektionen je nach Lebensmittelpunkt. Ich schätze den AV sehr als Wege- und Hüttenerhalter und als Verein mit einem großen Herz für den Umweltschutz. Aber der AV sollte auch Interessensvertreter sein!! und das geht mir zunehmend ab! Egal obs um die Kletterer in sensiblen Gebieten oder um die Mountainbiker geht - man will sich offensichtlich nicht zu viel mit Jägern und Grundbesitzern anlegen - warum?? Vor 30 Jahren zur Zeit der Nationalparkdiskussion ging das ja auch. Da war der AV nach meiner Wahrnehmung viel kämpferischer! Ich würde mir das auch heute wünschen!!

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            • #7
              AW: Rechtliche Grundlagen zum Klettern in OÖ

              Wird das dort schwer bestraft wenn man ohne Mag. iur. klettert?

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              • #8
                AW: Rechtliche Grundlagen zum Klettern in OÖ

                Mein Vertrauen in Verbotsschilder ist zutiefst erschüttert.

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                • #9
                  AW: Rechtliche Grundlagen zum Klettern in OÖ

                  OT-Modus EIN:

                  Hallo Thomas,

                  vielen Dank für die ausführliche Übersicht über die in OÖ relevantenm Rechtsnormen, die ja auch für alle anderen wege-bezogenen Fragen im alpinen Ruam relevant sind.

                  OT habe ich folgende Frage:
                  Gibt es den Absatz

                  Zitat von Alpenverein OÖ Beitrag anzeigen
                  „Ein Wanderweg ist eine öffentlichen Privatstraße, die nach ihrer Art nur für den Verkehr von Fußgängern oder Tieren benutzbar ist und vorwiegend dem Wandern dient.“
                  auch noch sonst irgendwo außerhalb des Vorarlberger Straßengeseztes, wo er lt. AV-Wegehandbuch herkommt?

                  Diese Frage ist insofern sehr relevant, weil auf einer "öffentlcihe Privatstraße" nicht einfach "befristete forstliche Sperren" verhängt werden können - was aber in der Praxis auf markierten Wanderwegen regelmäßig passiert (wirksam oder auch nicht).
                  So wurde z.B. heuer der vielbegangene "Törlweg" auf der Rax "forstlich gesperrt" - was in Vorarlberg wohl ziemlich sicher nicht rechtmäßig wäre.

                  LG,
                  Wolfgang

                  OT-Modus AUS

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