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Regelwerk für die Benutzung des Forums Gipfeltreffen

Alle Forumsuser/-innen sind aufgefordert, das Regelwerk zu lesen und sich daran zu halten!

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Die Registrierung und Benutzung unserer Foren ist kostenlos. Es ist registrierten Teilnehmern/-innen (Usern/-innen) erlaubt, den Forums-Account bis auf Widerruf im Rahmen der vorgegebenen, jederzeit änderbaren Forumsregeln für private Zwecke zu nutzen. Ein späteres Löschen des Forums-Accounts sowie der ins Forum eingebrachten Inhalte oder Bilder ist nicht möglich. Auf Wunsch des Benutzers kann der Account stillgelegt werden. Der Benutzername kann dann von niemandem mehr benützt werden und wird vor Missbrauch geschützt.

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Sie sind von den Forenbetreibern verpflichtet, für die Einhaltung der Regeln zu sorgen und somit ermächtigt, die von Usern/-innen bereit gestellten Inhalte (Texte, Anhänge und Verlinkungen) daraufhin zu prüfen und im Bedarfsfall zu bearbeiten, verschieben, zu löschen oder Themen zu schließen. Im Falle der Löschung von Beiträgen können auch jene Beiträge anderer User ganz oder teilweise entfernt werden, die auf einen gelöschten Beitrag Bezug nehmen.

Änderungen von Beiträgen werden - soweit irgend möglich – unter Angabe des Änderungsgrundes gekennzeichnet. Eingriffe, die den Sinn eines Beitrags verändern, werden nicht vorgenommen. Für die geänderten Teile eines Beitrags haftet der ursprüngliche Ersteller nicht.

Wer etwas gegen das aktive Handeln der Moderatoren/-innen vorzubringen hat, kann dies sachlich, mit konkretem Bezug und zeitnah (innerhalb von 6 Wochen ab Anlass) im Unterforum "Zum Forum/Moderation..." darlegen. In allen anderen Foren werden solche Postings im Sinne der Thementreue der Beiträge kommentarlos gelöscht. Bloßes „Mod-Bashing“ führt zu einer sofortigen Sperre.

Das Unterlaufen von Handlungen und Maßnahmen der Moderatoren ist nicht zulässig. Darunter fällt auch das Fortführen des Themas eines geschlossenen oder gelöschten Threads in einem neuen gleichartigen oder ähnlichen Thread. Ergänzungen und Hinweise von Moderatoren und Administratoren dürfen von Usern in deren Beiträgen nicht verändert oder gelöscht werden.

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Ein übermäßiges Ausnutzen der Signatur ist unerwünscht. Diese sollte vor allem eine maßvolle Größe haben. Nicht mit der Forumsleitung abgesprochene Werbung (für kommerzielle Angebote), Beleidigungen oder Anspielungen in der Signatur oder dem Profiltext werden nicht toleriert.

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Kommerzielle Werbung im Forum Gipfeltreffen ist kostenpflichtig (siehe Unterforum Werbung). Werbepostings müssten vor Platzierung mit der Forumsleitung vereinbart werden.

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11) Regelwidriges Verhalten

User/-innen, die sich regelwidrig verhalten, werden per PN verwarnt und/oder gesperrt. Art und Dauer der Maßnahme richten sich nach der Schwere und der Häufigkeit der Regelübertretung/en. Die betroffenen User/-innen werden darüber per Mail informiert. Ein Posten unter einer anderen Registrierung in der Zeit der Accountsperre ist verboten und zieht automatisch eine Verlängerung der Sperre nach sich.

Wer gegen geltendes Recht verstößt, wird im Ernstfall von uns zur Anzeige gebracht.

12) Information

Die Forumsbetreiber behalten sich das Recht vor,
- alle registrierten User/-innen in unregelmäßigen Abständen über Themen rund um das Bergsteigen, alpiner Sicherheit, Risikomanagement und Weiterbildung per Mail zu informieren und
- dieses Regelwerk jederzeit abzuändern.

13) Nutzung von hochgeladenen Anhängen

Die User/-innen stellen den Forenbetreibern die eingestellten Bilder sowie sonstige Anhänge zur Nutzung im Forum zur Verfügung. Eine darüber hinaus gehende Nutzung der eingestellten Bilder und sonstigen Anhänge durch die Forenbetreiber erfolgt nicht.
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Forstgesetz und Wegsperren

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  • #16
    AW: Forstgesetz und Wegsperren

    Zitat von Thomas S. Beitrag anzeigen
    Mir ist im gegenständlichen Text nur das Wort "auch" aufgefallen.
    Primär bezieht sich eine forstliche Sperre immer auf die Waldfläche selbst, darüber hinaus auch auf nichtöffentliche Wege (und eben nur diese).

    Zitat von Thomas S. Beitrag anzeigen
    Was mir aber dem vorgelagert völlig unverständlich ist, ist der Sinn, im Falle des ohnehin freien Betretungsrechts zu Erholungszwecken nach §33 zwischen öffentlichen und nicht-öffentlichen Wegen zu unterscheiden.
    Diese Unterscheidung erfolgt im ForstG nich im Hinblick auf das freie Betretungsrecht, sondern im Hinblick auf die Wirksamkeit von forstlichen Sperren: Die Wirksamkeit solcher Sperren bezieht sich nicht auf öffentliche Wege. Wenn daher eine Straße von Forstarbeiten betroffen ist/wäre, dann kann sie nicht einfach (so wie eine Waldfläche oder ein nichtöffentlicher Weg) befristet forstlich gesperrt werden.
    (Forststraßen werden separat geregelt und sind für das Thema "markierte Wanderwege" nicht direkt von Bedeutung, obwohl es dort vielleicht zu interessanten Konstellation kommen kann, wenn sich herausstellen sollte, dass markierte Wanderwege sehr wohl auch außerhalb von Vorarlberg öffentliche Wege sind...)
    Zuletzt geändert von MarcusW; 26.08.2016, 14:30.

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    • #17
      AW: Forstgesetz und Wegsperren

      Das einzige, das ich im Netz auf die schnelle zur Unterscheidung von öffentlicher vers. nichtöffentlicher Weg gefunden habe, ist das: http://www.ooegemeindebund.at/_impor...Flotzinger.doc

      Ich zitiere daraus wörtlich folgendes:

      3.3. § 1319a Abs. 2 ABGB

      Ähnlich wie die StVO, allerdings in der Sprache des frühen 19. Jahrhunderts formuliert das Allgemein Bürgerliche Gesetzbuch:
      „Ein Weg im Sinne des Abs. 1 ist eine Landfläche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen für den Verkehr jeder Art oder für bestimmte Arten des Verkehrs benützt werden darf, auch wenn sie nur für einen eingeschränkten Benützerkreis bestimmt ist; zu einem Weg gehören auch die in seinem Zug befindlichen und dem Verkehr dienenden Anlagen, wie besonders Brücken, Stützmauern, Futtermauern, Durchlässe, Gräben und Pflanzungen.“

      3.4. Welche Arten von Straßen gibt es?

      Diese Differenzierung mag nahe liegend klingen. Von ihrer Beantwortung hängen jedoch weitreichende rechtliche Konsequenzen ab. Im Kern unterscheiden wir öffentliche und private Straßen. Zu den öffentlichen zählen Bundes-, Landes- und Gemeindestraßen. Alle übrigen Verkehrsflächen sind private Straßen.


      Meine Konklusio daraus wäre eigentlich: Wenn der Waldeigentümer weder der Bund noch das Land noch eine Gemeinde ist (also zum Beispiel die Familie MM), kann es in diesem Wald ausschließlich nur private, also nichtöffentliche Straßen (=Wege?) geben.
      Zuletzt geändert von Thomas S.; 26.08.2016, 15:08.

      Kommentar


      • #18
        AW: Forstgesetz und Wegsperren

        Zitat von Thomas S. Beitrag anzeigen
        Meine Konklusio daraus wäre eigentlich: Wenn der Waldeigentümer weder der Bund noch das Land noch eine Gemeinde ist (also zum Beispiel die Familie MM), kann es in diesem Wald ausschließlich nur private, also nichtöffentliche Straßen (=Wege?) geben.
        Vorarlberger Straßengesetz:
        “Ein Wanderweg ist eine öffentliche Privatstraße, die nach ihrer Art nur für den Verkehr von Fußgängern oder Tieren benutzbar ist und vorwiegend dem Wandern dient."

        Kann man natürlich sagen, Vorarlberg ist weit weg - aber Österreich ist es ja doch (immer) noch.

        Aber vielleicht möchte ja jemand argumentieren, dass eine "öffentliche Privatstraße" dennoch ein "nichtöffentlicher Weg" im Sinne des ForstG sei.
        Wenn das nämlich NICHT zutrifft, dann kann man auf Basis des FortsG jedenfalls im Ländle keine Wanderwege sperren - und zwar sogar unabhängig davon, ob diese markiert sind oder nicht!

        Kommentar


        • #19
          AW: Forstgesetz und Wegsperren

          Naja, also eine "öffentliche Privatstraße" ist zumindest nicht wörtlich ein "Weg".... (Insgesamt wimmelt es da von Begriffen, die einander zwar stark zu überschneiden scheinen, die aber trotzdem nicht gleichlautend sein dürften. Begriffsdefinitionen sind meines Wissens nach immer "im Sinne dieses Gestezes" oder "im Sinne des XY-Gestzes" zu verstehen. Im von dir zitierten Forstgesezt steht aber nicht "im Sinne des Vorarlberger Straßengesetzes", also gilt dieses Argument streng genommen nicht.)

          Wie auch immer, ohne Jusstudium UND darauffolgende Vertiefung in die aufgeworfene Fragestellung ist so eine Diskussion nicht besonders sinnvoll zu führen.

          Kommentar


          • #20
            AW: Forstgesetz und Wegsperren

            Zitat von MarcusW Beitrag anzeigen
            ... so erstreckt sich die Sperre

            a) in den Fällen des Abs. 2 lit. a bis d sowie des § 33 Abs. 2 lit. a auch auf alle durch die Waldfläche führenden nichtöffentlichen Wege,
            b) in den Fällen des Abs. 2 lit. e, des Abs. 3 sowie des § 33 Abs. 2 lit. b auf nichtöffentliche Wege, jedoch unbeschadet bestehender Benützungsrechte....
            Danke für den Text. Da steht´s eh ganz genau. Das Wörtchen "auch" macht´s aus.
            Weinviertelradler

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            • #21
              AW: Forstgesetz und Wegsperren

              Zitat von Thomas S. Beitrag anzeigen
              Wie auch immer, ohne Jusstudium UND darauffolgende Vertiefung in die aufgeworfene Fragestellung ist so eine Diskussion nicht besonders sinnvoll zu führen.
              Jedenfalls steht die Selbstverständlichkeit, mit der markierte Wanderwege oft einer befristeten forstlichen Sperre unterworfen werden (siehe Törlweg), rechtlich durchaus nicht auf so sicheren Beinen, wie viele glauben!

              Vielleicht ergeben sich ja bei einem Alpinrechtsseminar im kommenden September im Tirol (bei dem ich selbt nicht dabei bin, aber berichtet bekommen werde...) dazu neue Anhaltspunkte.

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              • #22
                AW: Forstgesetz und Wegsperren

                Wie schon angeführt wurde zählen auch Foststraßen und Wege als Wald und können folglich natürlich rechtlich einwandfrei gesperrt werden.
                "Gegen Vernunft habe ich nichts, ebenso wenig wie gegen Schweinebraten! Aber ich möchte nicht ein Leben leben, in dem es tagaus tagein nichts anderes gibt als Schweinebraten" - Paul Feyerabend

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                • #23
                  AW: Forstgesetz und Wegsperren

                  Zitat von MarcusW Beitrag anzeigen
                  Einspruch!


                  Oder kann jemand zeigen, wo eine Sperre öffenticher Wege im ForstG vorgesehen sein soll???
                  Ja das ist ganz leicht .Hier § 34 (6) Die Kennzeichnung gemäß Abs. 5 ist mittels Hinweistafeln an jenen Stellen, wo öffentliche Straßen und Wege, markierte Wege, Güterwege und Forststraßen sowie markierte Schirouten, -pisten und -loipen in die zu kennzeichnende gesperrte Fläche führen oder an diese unmittelbar angrenzen, anzubringen.

                  Kommentar


                  • #24
                    AW: Forstgesetz und Wegsperren

                    Durchaus interessant ist das von Land&Forst mit Unterstützung des Lebensministeriums herausgegebene
                    Praxishandbuch: Rechtssicherheit bei der Beschilderung im Wald
                    Stefanie Wieser


                    Praxishandbuch_Rechtssicherheit_Beschilderung_im_Wald.pdf

                    lg
                    Norbert
                    Meine Touren in Europa
                    ... in Italien
                    Meine Touren in Südamerika
                    Blumen und anderes

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                    • #25
                      AW: Forstgesetz und Wegsperren

                      Zitat von Aspang Beitrag anzeigen
                      Ja das ist ganz leicht .Hier § 34 (6) Die Kennzeichnung gemäß Abs. 5 ist mittels Hinweistafeln an jenen Stellen, wo öffentliche Straßen und Wege, markierte Wege, Güterwege und Forststraßen sowie markierte Schirouten, -pisten und -loipen in die zu kennzeichnende gesperrte Fläche führen oder an diese unmittelbar angrenzen, anzubringen.
                      Die Kennzeichnung einer Sperre ist nicht dasselbe wie die Wirksamkeit einer Sperre!

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