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Forstgesetz und Wegsperren

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  • Forstgesetz und Wegsperren

    Die Meldung über Wegsperren bei Törlweg und Gsolhirn mündete in eine allgemeine Diskussion über Forstgesetz und Wegsperren.
    Diese Diskussion findet ihr nachfolgend.

    lg
    Norbert

  • #2
    AW: Forstgesetz und Wegsperren

    ja natürlich kann und muss ein wanderweg bei gefährdenden arbeiten gesperrt werden. sollte man im einzugsbereich eines WW nicht arbeiten dürfen, wäre das ja ein enteignungstatbestand, da ja dann viele flächen nicht mehr genutzt (geerntet) werden können.

    eine andere sache ist die, wie das gelände dann nachher aussieht. meistens leider wie nach einem atomaren erstschlag. aber das ist halt der enorme kostendruck trotz hoher förderung.
    mei bier is net deppat! (e. sackbauer)

    bürstelt wird nur flüssiges

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    • #3
      AW: Forstgesetz und Wegsperren

      Zitat von pivo
      ja natürlich kann und muss ein wanderweg bei gefährdenden arbeiten gesperrt werden.
      Es geht hier um die Frage, ob eine "befristete forstlichen Sperre" einen Wandweweg mit einschließt.
      Dies ist rechtlich nur dann der Fall, wenn ein Wanderweg als "nicht-öffentlicher Weg" einzustufen ist.

      Dort, wo ein Weg als "öffentlicher Weg" zu qualifizieren ist, kann er - ebensowenig wie z.B. eine öffentliche Straße - nicht so ohne Weiteres auf Basis des ForstG abgeriegelt werden.
      In Voralrberg trifft die Qualifizierung als "öffentlicher Weg" auf Wanderwege ausdrücklich zu.

      Zitat von pivo
      sollte man im einzugsbereich eines WW nicht arbeiten dürfen, wäre das ja ein enteignungstatbestand, da ja dann viele flächen nicht mehr genutzt (geerntet) werden können.
      Natürlich darf man arbeiten - aber man muss dafür sorgen, dass dadurch niemandem zu Schaden kommt, weil man dafür dann haftbar ist!
      Und man kann einen öffentlichen Weg wegen dieser Arbeiten nicht einfach "forstlich" sperren...

      LG,
      M

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      • #4
        AW: Forstgesetz und Wegsperren

        Eine Sperre wie oben geschildert hat ihr Grundlage in § 34 Abs 2 lit. b ForstG. Sie umfasst nach § 34 Abs 7 leg. cit. sogar nichtöffentliche Wege, öffentliche sowieso.
        Weinviertelradler

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        • #5
          AW: Forstgesetz und Wegsperren

          Zitat von Firngleiter
          Eine Sperre wie oben geschildert hat ihr Grundlage in § 34 Abs 2 lit. b ForstG. Sie umfasst nach § 34 Abs 7 leg. cit. sogar nichtöffentliche Wege, öffentliche sowieso.
          Einspruch!

          Eine Sperre laut FortsG beziet sich auf den Wald und auf "alle durch die Waldfläche führenden nichtöffentlichen Wege" - und eben genau NICHT auch auf öffentliche Wege!

          Von öffentlichen Wegen ist in § 34 des ForstG nur im Zusammenhang mit der Anbringung von Kennzeichnungen die Rede, die dort anzubringen sind, wo solche Wege in die gesperrte Waldfläche hineinführen oder an sie angrenzen.
          Öffentliche Wege dürfen weiters innerhalb der gesperrten Fläche nicht verlassen werden, sie sind aber selbst von der Sperre eben nicht betroffen - wie könnte man sie denn sonst "nicht verlassen", wenn sie gesperrt sind?

          Oder kann jemand zeigen, wo eine Sperre öffenticher Wege im ForstG vorgesehen sein soll???

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          • #6
            AW: Forstgesetz und Wegsperren

            Zitat von MarcusW
            Natürlich darf man arbeiten - aber man muss dafür sorgen, dass dadurch niemandem zu Schaden kommt, weil man dafür dann haftbar ist!
            Und zwar wie genau, ohne den Weg zu sperren?

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            • #7
              AW: Forstgesetz und Wegsperren

              Zitat von maxrax
              Und zwar wie genau, ohne den Weg zu sperren?
              Im Prinzip so ähnlich, wie man es auch tun muss, wenn die geperrte Waldläche an eine öffentliche Straße grenzt oder diese einschließt, die ebenfalls nicht auf Basis des ForstG einfach gesperrt werden kann. Wenn überhaupt, dann sind dort kürzere Anhaltungen möglich - aber nicht kraft ForstG.

              In der Praxis ist das sicher ein heikles Thema und u.U. auch kostspielig - aber vorab ist einmal zu klären, welchen Status markierte Wandnerwege in jedem einzelnen Bundesland tatsächlich einnehmen: Öffentlicher oder nichtöffentlicher Weg?

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              • #8
                AW: Forstgesetz und Wegsperren

                Zitat von MarcusW
                Im Prinzip so ähnlich, wie man es auch tun muss, wenn die geperrte Waldläche an eine öffentliche Straße grenzt oder diese einschließt, die ebenfalls nicht auf Basis des ForstG einfach gesperrt werden kann. Wenn überhaupt, dann sind dort kürzere Anhaltungen möglich - aber nicht kraft ForstG.

                In der Praxis ist das sicher ein heikles Thema und u.U. auch kostspielig - aber vorab ist einmal zu klären, welchen Status markierte Wandnerwege in jedem einzelnen Bundesland tatsächlich einnehmen: Öffentlicher oder nichtöffentlicher Weg?
                wald: forstgesetz; wanderwege im wald: forstg.

                öffentliche verkehrsflächen: landesstraßenverwaltungsgesetze und/oder bundesrecht. sperre ist auch bei forstarbeiten an angrenzenden waldflächen möglich, aber eben nicht auf grundlage des forstg.

                kostspielig? inanspruchnahme der straße nach stmk landesstraßenverwaltungsg € 20 zzgl bundesgebühren (antrag, beilagen) und im schlimmsten fall noch kosten für eine verhandlung (amtsorgan € 20 je 1/2 stunde und SV). bei kurzfristigen sperren von zb wenig befahrenen gemeindestraßen reines aktenverfahren, im schnitt ca € 40.
                also überschaubare kosten.
                mei bier is net deppat! (e. sackbauer)

                bürstelt wird nur flüssiges

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                • #9
                  AW: Forstgesetz und Wegsperren

                  Zitat von pivo
                  wanderwege im wald: forstg.
                  NUR dann, wenn "nichtöffentlicher Weg"!

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                  • #10
                    AW: Forstgesetz und Wegsperren

                    Das Forstgesetz definiert Wald im Wesentlichen als bestockte Fläche. Dieser Bereich ist vom ForstG erfasst. Ich kann nicht nachvollziehen, woraus Du schließt, dass öffentliche Wege (hier sind Fußwege gemeint) davon nicht erfasst sein sollen. § 34 Abs 8 ForstG verpflichtet den Waldeigentümer im Falle von Sperren für eine Umgehungsmöglichkeit zu sorgen und macht dabei keinen Unterschied zwischen der Art der Wege. Ich kann mich Pivo daher nur anschließen.
                    Weinviertelradler

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                    • #11
                      AW: Forstgesetz und Wegsperren

                      auch forststraßen sind wald und sind daher diverse landesstraßenverwaltungsgesetze nicht anzuwenden.
                      nur am rande bemerkt.
                      mei bier is net deppat! (e. sackbauer)

                      bürstelt wird nur flüssiges

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                      • #12
                        AW: Forstgesetz und Wegsperren

                        Zitat von Firngleiter
                        Das Forstgesetz definiert Wald im Wesentlichen als bestockte Fläche. Dieser Bereich ist vom ForstG erfasst. Ich kann nicht nachvollziehen, woraus Du schließt, dass öffentliche Wege (hier sind Fußwege gemeint) davon nicht erfasst sein sollen. § 34 Abs 8 ForstG verpflichtet den Waldeigentümer im Falle von Sperren für eine Umgehungsmöglichkeit zu sorgen und macht dabei keinen Unterschied zwischen der Art der Wege. Ich kann mich Pivo daher nur anschließen.
                        Umgehungsmöglichkeiten sind bei befristetetn Sperren gar kein Thema, nur bei dauerhaften.
                        Gesperrt können durchs ForstG einfach deswegen nur nichtöffentliche Wege werden, weil es genau so im Gesetz steht.

                        Es gibt allerdings ganz offensichtlich die weitverbreitete Rechtsmeinung, markierte Wanderwege seien nichtöffentliche Wege im Sinne des ForstG.
                        Das ist allerdings nicht ganz so sicher...

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                        • #13
                          AW: Forstgesetz und Wegsperren

                          Zitat von MarcusW Beitrag anzeigen
                          ..., weil es genau so im Gesetz steht.
                          wo bitte?
                          Weinviertelradler

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                          • #14
                            AW: Forstgesetz und Wegsperren

                            Zitat von Firngleiter Beitrag anzeigen
                            wo bitte?
                            § 34 ForstG

                            Benützungsbeschränkungen
                            § 34. (1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 33 Abs. 2 darf Wald von der Benutzung zu Erholungszwecken vom Waldeigentümer befristet (Abs. 2) oder dauernd (Abs. 3) ausgenommen werden (Sperre).
                            (2) Befristete Sperren sind nur zulässig für folgende Flächen:

                            a) Baustellen von Bringungsanlagen und anderen forstbetrieblichen Hoch- und Tiefbauten;
                            b) Gefährdungsbereiche der Holzfällung und -bringung bis zur Abfuhrstelle auf die Dauer der Holzerntearbeiten;
                            c) Waldflächen, in denen durch atmosphärische Einwirkungen Stämme in größerer Anzahl geworfen oder gebrochen wurden und noch nicht aufgearbeitet sind, bis zur Beendigung der Aufarbeitung;
                            d) Waldflächen, in denen Forstschädlinge bekämpft werden, solange es der Bekämpfungszweck erfordert;
                            e) Waldflächen, wenn und solange sie wissenschaftlichen Zwecken dienen und diese ohne Sperre nicht erreicht werden können.
                            (3) Dauernde Sperren sind nur zulässig für Waldflächen, die

                            a) aus forstlichen Nebennutzungen entwickelten Sonderkulturen, wie der Christbaumzucht, gewidmet sind;
                            b) der Besichtigung von Tieren oder Pflanzen, wie Tiergärten oder Alpengärten, oder besonderen Erholungseinrichtungen, ohne Rücksicht auf eine Eintrittsgebühr gewidmet sind;
                            c) der Waldeigentümer sich oder seinen Beschäftigten im engeren örtlichen Zusammenhang mit ihren Wohnhäusern vorbehält und die insgesamt 5% von dessen Gesamtwaldfläche, höchstens aber 15 ha, nicht übersteigen; bei einer Gesamtwaldfläche unter 10 ha dürfen bis zu 0,5 ha gesperrt werden.
                            (4) Beabsichtigt der Waldeigentümer eine befristete Sperre von Waldflächen, deren Dauer vier Monate übersteigt, oder eine dauernde Sperre von Waldflächen, deren Ausmaß 5 ha übersteigt, so hat er hiefür bei der Behörde eine Bewilligung zu beantragen. In diesem Antrag, dem eine Lageskizze anzuschließen ist, sind die Grundstücksnummer, der Sperrgrund und die beabsichtigte Dauer der Sperre und gegebenenfalls die Größe der zu sperrenden Waldfläche anzugeben. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn dies zur Erreichung des Zweckes der Sperre unumgänglich ist.
                            (5) Wald, der von der Benützung zu Erholungszwecken ausgenommen wird, ist in den Fällen

                            a) des Abs. 1 und des § 33 Abs. 2 lit. b vom Waldeigentümer,
                            b) des § 33 Abs. 2 lit. a von der Behörde zu kennzeichnen. Flächen gemäß § 33 Abs. 2 lit. c sowie Flächen, hinsichtlich derer eine Kundmachung nach § 41 Abs. 3 erlassen worden ist, bedürfen keiner Kennzeichnung.
                            (6) Die Kennzeichnung gemäß Abs. 5 ist mittels Hinweistafeln an jenen Stellen, wo öffentliche Straßen und Wege, markierte Wege, Güterwege und Forststraßen sowie markierte Schirouten, -pisten und -loipen in die zu kennzeichnende gesperrte Fläche führen oder an diese unmittelbar angrenzen, anzubringen.
                            (7) Ist die Benützung einer Waldfläche zu Erholungszwecken aus den in den Abs. 2 und 3 sowie im § 33 Abs. 2 lit. a und b angeführten Gründen nicht zulässig, so erstreckt sich die Sperre

                            a) in den Fällen des Abs. 2 lit. a bis d sowie des § 33 Abs. 2 lit. a auch auf alle durch die Waldfläche führenden nichtöffentlichen Wege,
                            b) in den Fällen des Abs. 2 lit. e, des Abs. 3 sowie des § 33 Abs. 2 lit. b auf nichtöffentliche Wege, jedoch unbeschadet bestehender Benützungsrechte.
                            (8) Im Fall einer Sperre gemäß Abs. 3 hat der Waldeigentümer die Umgehung der gesperrten Fläche zu ermöglichen; erforderlichenfalls hat er geeignete Umgehungswege anzulegen. Ist dies nach der Lage der gesperrten Waldfläche nicht möglich, so hat er, im Falle die Sperre durch Beschilderung gekennzeichnet ist, die Möglichkeit der Benützung der durch die gesperrte Waldfläche führenden Wege durch Hinweistafeln zu kennzeichnen, im Falle die Waldfläche eingezäunt ist, diese Möglichkeit durch Überstiege oder Tore zu gewährleisten.
                            (9) Innerhalb von Waldflächen, die wegen einer Sperre gemäß Abs. 1 oder eines Betretungsverbotes gemäß § 33 Abs. 2 lit. c zu Erholungszwecken nicht benützt werden dürfen, dürfen Wege, soweit sie nicht bereits gemäß Abs. 7 in die Sperre miteinbezogen sind, nicht verlassen werden.
                            (10) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Arten der Kennzeichnung, Form und Wortlaut von Hinweistafeln sowie die Art der Ersichtlichmachung näher zu regeln. Bei befristeten Sperren ist auf oder unter der Hinweistafel Beginn und Ende der Sperre ersichtlich zu machen. Wenn mit Gefahren durch Waldarbeit zu rechnen ist, ist auf den Hinweistafeln darauf besonders zu verweisen.
                            Zuletzt geändert von MarcusW; 26.08.2016, 12:26.

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                            • #15
                              AW: Forstgesetz und Wegsperren

                              Zitat von MarcusW Beitrag anzeigen
                              § 34 ForstG

                              Benützungsbeschränkungen

                              ........

                              (7) Ist die Benützung einer Waldfläche zu Erholungszwecken aus den in den Abs. 2 und 3 sowie im § 33 Abs. 2 lit. a und b angeführten Gründen nicht zulässig, so erstreckt sich die Sperre

                              a) in den Fällen des Abs. 2 lit. a bis d sowie des § 33 Abs. 2 lit. a auch auf alle durch die Waldfläche führenden nichtöffentlichen Wege,
                              b) in den Fällen des Abs. 2 lit. e, des Abs. 3 sowie des § 33 Abs. 2 lit. b auf nichtöffentliche Wege, jedoch unbeschadet bestehender Benützungsrechte.
                              .......


                              Ich bin kein Jurist und kann deshalb substantiell nicht viel zur Klärung des Sachverhaltes beitragen. Mir ist im gegenständlichen Text nur das Wort "auch" aufgefallen.
                              Was mir aber dem vorgelagert völlig unverständlich ist, ist der Sinn, im Falle des ohnehin freien Betretungsrechts zu Erholungszwecken nach §33 zwischen öffentlichen und nicht-öffentlichen Wegen zu unterscheiden.
                              Zuletzt geändert von Thomas S.; 26.08.2016, 12:56.

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