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Rechtsfrage zu Bilder aus Literatur und Internet

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  • Rechtsfrage zu Bilder aus Literatur und Internet

    Ich würde gerne auf meiner Homepage Bilder und Texte aus Bergbüchern bzw. aus anderen Internetseiten darstellen. Ist das erlaubt ?
    Ich will mit meiner Seite kein Geld verdienen und würde auch unter den Bildern und Texten die Quellen angeben.

  • #2
    AW: Rechtsfrage zu Bilder aus Literatur und Internet

    Hallo Thorsten,

    Da gabs erst kürzlich hier eine heftige Diskussion darüber.
    Grundsätzlich unterliegen Bilder und Texte aus Büchern und aus dem Web dem Urheberrechtsgesetz und du benötigst das Einverständnis für die Verwendung. Nur die reine Nennung der Quelle ist m.E. zuwenig um Rechtssicherheit zu haben, auch wenn du keinerlei kommerzielle Absichten mit deiner Webseite verfolgst.
    Das Thema ist aber derartig komplex und wird so unterschiedlich gesehen, dass eine sichere Auskunft unmöglich ist. Daher die Empfehlung dich mit dem Besitzern der Urheberrechte ins Einvernehmen zu setzen, dann kann nichts passieren
    Klettergilde D'Gipfler

    Meine Fotopage

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    • #3
      AW: Rechtsfrage zu Bilder aus Literatur und Internet

      Das seh ich auch so: Bitte die Besitzer der Rechte um schriftliches Einverständnis, daß Du die Bilder usw. für diesen Zweck verwenden darfst. Dann kann nix passieren.

      lg
      eva
      Wir wollen uns weigern, das zu sagen, was wir nicht denken.
      Alexander Issajewitsch Solschenizyn

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      • #4
        AW: Rechtsfrage zu Bilder aus Literatur und Internet

        was aber wenn ich aus Büchern Bilder oder Texte scanne und in meine Homepage stelle....muß ich dann den Verlag auch fragen ?

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        • #5
          AW: Rechtsfrage zu Bilder aus Literatur und Internet

          Ja, jede Art von Vervielfältigung, wie auch Scannen, ist ohne Zustimmung des Autors/Verlages nicht rechtmäßig.
          Klettergilde D'Gipfler

          Meine Fotopage

          Kommentar


          • #6
            AW: Rechtsfrage zu Bilder aus Literatur und Internet

            ABER: "Das Schutzrecht an Lichtbildern erlischt fünfzig Jahre nach der Aufnahme, wenn aber das Lichtbild vor dem Ablauf dieser Frist veröffentlicht wird, fünfzig Jahre nach der Veröffentlichung. Die Fristen sind nach § 64 zu berechnen."

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            • #7
              AW: Rechtsfrage zu Bilder aus Literatur und Internet

              und wie sieht es aus wenn ich die Bilder oder Texte verändere, d.h. wenn ich z.B bei den Bilder mittels Grafikprogramm etwas retuschiere oder hinzufüge ? Dann sind das ja keine Originale mehr oder ?

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              • #8
                AW: Rechtsfrage zu Bilder aus Literatur und Internet

                Zitat von ThorstenU
                und wie sieht es aus wenn ich die Bilder oder Texte verändere, d.h. wenn ich z.B bei den Bilder mittels Grafikprogramm etwas retuschiere oder hinzufüge ? Dann sind das ja keine Originale mehr oder ?
                das ist formal richtig und hier gilt der grundsatz der künsterischen eigenständigkeit. aber ich würde die finger davon lassen. erstens ist es meist viel mehr arbeit texte und bilder zu verfälschen (schöner werden sie dabei auch nur selten), zweitens schützt das vor nix, die meisten grundlagen sind digital nachweisbar und auch wenn dein "neues" bild deines ist, die grundlage musst du nachweisen können, drittens ist das alles eher peinlich.

                also: berechtigung einholen oder selber machen!
                Zuletzt geändert von a666; 03.07.2006, 13:40.
                servus, andré
                http://www.carto.net/andre.mw/photos/places/

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                • #9
                  AW: Rechtsfrage zu Bilder aus Literatur und Internet

                  Zitat von a666
                  .... oder selber machen!
                  Denk ich mir schon die ganze Zeit. Wenn jemand schon so weit ist eine eigene Homepage über`s Bergsteigen (oder auch andere Themen ) zu machen, sollten doch auch genug eigene Bilder zur Doku oder Verschönerung vorhanden sein.
                  Zuminderst geht`s mir so. Ich hab mehr Bilder als Zeit für eine HP.

                  Gruß Ecki
                  take only pictures
                  leave only tracks

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                  • #10
                    AW: Rechtsfrage zu Bilder aus Literatur und Internet

                    Zitat von Climb4Fun
                    ABER: "Das Schutzrecht an Lichtbildern erlischt fünfzig Jahre nach der Aufnahme, wenn aber das Lichtbild vor dem Ablauf dieser Frist veröffentlicht wird, fünfzig Jahre nach der Veröffentlichung. Die Fristen sind nach § 64 zu berechnen."
                    es wäre also rechtens, wenn ich auf meiner homepage eine sammlung von alten (über fünfzig jahre) postkarten in digitaler form (gescannt) anlegen würde?
                    Ski- und Bergtouren in den Allgäuer, Ammergauer und Lechtaler Alpen, sowie den Tannheimer Bergen und dem Wettersteingebirge

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                    • #11
                      AW: Rechtsfrage zu Bilder aus Literatur und Internet

                      ad Kalle
                      Nein, das stimmt nicht:

                      § 64 ist definitiv die falsche Bestimmung und fünfzig Jahre stimmen auch nicht:

                      § 64. Bei Berechnung der Schutzfristen (§§ 60 bis 63) ist das
                      Kalenderjahr, in dem die für den Beginn der Frist maßgebende
                      Tatsache eingetreten ist, nicht mitzuzählen.

                      In Para 67 gibt es eine Frist von fünfzig Jahren, da sind aber nicht Fotos geregelt:
                      § 67. (1) Die Verwertungsrechte der im § 66 Abs. 1 und 5
                      bezeichneten Personen erlöschen fünfzig Jahre nach dem Vortrag oder
                      der Aufführung, wenn aber vor dem Ablauf dieser Frist ein Bild- oder
                      Schallträger, auf dem der Vortrag oder die Aufführung festgehalten
                      worden ist, veröffentlicht wird, fünfzig Jahre nach der
                      Veröffentlichung. Die Fristen sind nach § 64 zu berechnen.
                      (2) Die §§ 11, 12, 13, 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 3, §§ 16a, 23,
                      24, 25 Abs. 1, 2, 3 und 5, §§ 26, 27, 28 Abs. 1, §§ 29, 31, 32, 33
                      Abs. 2 gelten entsprechend; an die Stelle der im § 31
                      Abs. 2 genannten Frist von fünf Jahren tritt jedoch eine solche von
                      einem Jahr.
                      Zuletzt geändert von Bergdohle; 04.07.2006, 12:15.
                      „Meist ist der Sturz an sich gar nicht das Problem, sondern der Aufprall.“ Joe Simpson

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                      • #12
                        AW: Rechtsfrage zu Bilder aus Literatur und Internet

                        Als Laie würde ich Mal von 70 Jahren ausgehen:
                        70 Jahre nach was regeln § 60 und 61 Urheberrechtsgesetz (iVm § 64) wie folgt:

                        § 60. (1) Das Urheberrecht an Werken der Literatur, der Tonkunst
                        und der bildenden Künste, deren Urheber (§ 10 Abs. 1) auf eine Art
                        bezeichnet worden ist, die nach § 12 die Vermutung der Urheberschaft
                        begründet, endet siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers (§ 10
                        Abs. 1), bei einem von mehreren Urhebern gemeinsam geschaffenen
                        Werke (§ 11) endet das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tode des
                        letztlebenden Miturhebers (§ 10 Abs. 1).
                        (2) Abweichend von Abs. 1 endet das Folgerecht nach § 16b mit dem
                        Tod des Urhebers, bei einem von mehreren Urhebern geschaffenen Werk
                        jedoch mit dem Tod des letztlebenden Miturhebers.

                        § 61. Das Urheberrecht an Werken, deren Urheber (§ 10 Abs. 1)
                        nicht auf eine Art bezeichnet worden ist, die nach § 12 die Vermutung
                        der Urheberschaft begründet, endet siebzig Jahre nach ihrer
                        Schaffung. Wenn aber das Werk vor dem Ablauf dieser Frist
                        veröffentlicht wird, endet das Urheberrecht siebzig Jahre nach der
                        Veröffentlichung.
                        „Meist ist der Sturz an sich gar nicht das Problem, sondern der Aufprall.“ Joe Simpson

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                        • #13
                          AW: Rechtsfrage zu Bilder aus Literatur und Internet

                          In Deutschland hat der Urheber eigentlich immer das Recht auf eine "angemessene Vergütung", wenn jemand seine Werke verwertet, egal ob kommerziell oder nicht kommerziell. Einfach so die Bilder von jemanden zu kopieren und als die eigenen zu Verkaufen, d.h. ohne Quellenangabe zu veröffentlichen, wie es auch hier im Forum oft vorkommt, ist daher nicht vom Gesetz gedeckt (zumindest nicht in Deutschland).

                          Wobei Gesetz hin oder her:
                          Es sollte schon der Anstand mitbringen, dass man sich nicht mit fremden Federn schmückt und zumindest angibt, dass das Bild nicht von einem selbst ist und eine Quellenangabe oder Link auf das Original beifügt.

                          Im Prinzip steht man aber nur auf der 100% sicheren Seite, wenn man den Urheber um die Erlaubnis fragt. Bei allem anderen bewegt man sich bestenfalls in einer rechtlichen Grauzone. Das Angeben eines Links als Quelle gehört wie gesagt für mich zum guten Anstand, und es mag das Rechtsrisiko auch weitgehend senken, aber komplett ausschließen tut es das IMO auch nicht. Allerdings ist es bei Bildern, die von Hobbyfotografen/-bergsteigern stammen wohl in 99,9% aller Fälle so, dass derjenige nichts dagegen hat, wenn man einen Verweis auf dessen Seite und eine Quellenangabe beifügt, denn die meisten Hobby-Leute fühlen sich dadurch wohl eher geehrt, dass andere ihre tollen Bilder verwenden wollen.

                          Aber einfach Bilder klauen:

                          mfg
                          deconstruct
                          lg deconstruct

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                          • #14
                            AW: Rechtsfrage zu Bilder aus Literatur und Internet

                            Ecki das ist das auf das ich schon lange warte. Ich werde vielleicht auch bald eine HP über Brasilien machen und haben bis jetzt an die 800 Fotos in Brasilien gemacht. Da kommen wohl keine Zweifel mehr ob das nun rechtlich gedeckt ist oder nicht.


                            Selber machen ist in der komischen verdrehten Rechtslage noch der beste Ausweg diesem Urheberrechtgesetz eines auszuwischen.

                            Nur der Eitle ist in sich verliebt.

                            Also an Alle: ich habe vor 2 Jahren ein kleines feines Buch über einen Einwanderer-Friedhof in Brasilien gemacht, wer will kann sich das in der Österr.Nationalbibl., dem Germanischen Nationalmuseum oder der Deutschen Bibliothek ausleihen und zigfach kopieren.


                            LG Othmar
                            Brasilien: 1995, 1998, 2000, 2003, 2005, 2008, 2011, 2015, 2016 . . . .

                            make love, peace and fun... und hauts eich endlich a richtige musik eini....

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                            • #15
                              AW: Rechtsfrage zu Bilder aus Literatur und Internet

                              eigene Bilder habe ich auch zu genügend, nur möchte ich evtl auch geplante Touren oder nicht erfolgreiche Touren ins Netz stellen und da fehlt mir dann natürlich das ein oder andere Bild...auch Luftaufnahmen würde ich gerne zwecks Routenverlauf abbilden.
                              Wie ich hier sehe, ist das Thema bzw. die Rechtslage sehr kompliziert, werde vorsichtshalber wohl doch nach erlaubnis fragen.

                              Trotzdem vielen dank für alle Beiträge

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