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Mürzsteg Wildschutzgebiet Höllgraben

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  • Mürzsteg Wildschutzgebiet Höllgraben

    Kennt jemand die genaue Abgrenzung des zeitlich begrenzten Wildschutzgebiets im Höllgraben in Scheiterboden?

    Gehe ich recht in der Annahme, dass es im Internet keine Möglichkeit gibt steirische Wildschutzgebiete zu lokalisieren?

    Horst
    Zuletzt geändert von horst_w; 22.03.2020, 18:28.

  • #2
    Meines Wissens von Mitte Juni bis 15.9. frei

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    • #3
      Zitat von horst_w Beitrag anzeigen
      Kennt jemand die genaue Abgrenzung des zeitlich begrenzten Wildschutzgebiets im Höllgraben in Scheiterboden?
      Laut Steirischem Jagdgesetz § 51 sollte diese Info in der Grazer Zeitung, an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde und am entsprechenden Gemeindeamt ersichtlich sein.

      Der § 51 ist überhaupt recht interessant.

      Zitat von horst_w Beitrag anzeigen

      Gehe ich recht in der Annahme, dass es im Internet keine Möglichkeit gibt steirische Wildschutzgebiete zu lokalisieren?

      Horst
      Da könntest du recht haben

      LG
      Zuletzt geändert von helwin; 23.03.2020, 18:00.

      Kommentar


      • #4
        Zitat von HansS Beitrag anzeigen
        Meines Wissens von Mitte Juni bis 15.9. frei
        Danke, ich meinte die genaue geographische Abgrenzung.

        Horst

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        • #5
          §51 (3) Die/Der Jagdausübungsberechtigte hat Wildschutzgebiete.....ausreichend zu kennzeichnen. Das Bestehen von Wildschutzgebieten ist... unter genauer Anführung der zeitlichen und örtlichen Begrenzung der Sperre kundzumachen.

          Ändern sich die Voraussetzungen, die für die Verfügung des Wildschutzgebietes maßgebend waren, beispielsweise durch die Auflassung einer Rotwildfütterung, ist eine Überprüfung der Genehmigung durchzuführen.

          Allenfalls ist die Auflassung des Wildschutzgebietes mit Bescheid durchzuführen und die Hinweistafeln sind unverzüglich zu entfernen.

          LG Helwin

          Kommentar


          • #6
            Zitat von helwin Beitrag anzeigen
            §51 (3) Die/Der Jagdausübungsberechtigte hat Wildschutzgebiete.....ausreichend zu kennzeichnen. Das Bestehen von Wildschutzgebieten ist... unter genauer Anführung der zeitlichen und örtlichen Begrenzung der Sperre kundzumachen.
            ...
            Habe ich inzwischen dank deiner Hilfe gefunden.
            Mir geht es um die genaue geographische Abgrenzung.

            Im Internet habe ich ein bisschen recherchiert (Antstafel Neuberg, Grazer Zeitung), aber nichts zu "Wildschutzgebiet Höllgraben" gefunden.

            LG
            Horst

            Kommentar


            • #7
              Zitat von horst_w Beitrag anzeigen
              Habe ich inzwischen dank deiner Hilfe gefunden.
              Mir geht es um die genaue geographische Abgrenzung.

              Im Internet habe ich ein bisschen recherchiert (Antstafel Neuberg, Grazer Zeitung), aber nichts zu "Wildschutzgebiet Höllgraben" gefunden.

              LG
              Horst
              Naja ich gehe davon aus, dass im Digitalmusterstaat Österreich die Information nur auf den Amtstafeln ausgehängt wird... wo kämen wir denn dahin wenn das jeder online finden könnte?

              LG Helwin

              Kommentar


              • #8
                Zitat von helwin Beitrag anzeigen

                Naja ich gehe davon aus, dass im Digitalmusterstaat Österreich die Information nur auf den Amtstafeln ausgehängt wird... wo kämen wir denn dahin wenn das jeder online finden könnte?

                LG Helwin
                Diese Information hätte ich im Internet auch schon öfters gern gefunden.
                Das ist nämlich auch dann besonders lustig, wenn du (wie ich das sehr oft mache) eine Tour einfach ohne "Kochrezept" zu Hause aus der Karte planst. Dann fährst du dort hin, marschierst womöglich einen langen Graben rein und wenn du dann bereits eine Stunde oder mehr unterwegs bist, steht dann auf einmal dort so eine Tafel.
                Dann bleibt mir nämlich nichts anderes übrig als möglichst leise (damit ich ja kein Tier erschrecke) - weiterzugehen. Vielleicht habe ich damit aber auch schon einmal ein Reh oder einen Hirsch vor dem sicheren Kugeltod bewahrt...

                LG

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                • #9
                  Zitat von tauernfuchs Beitrag anzeigen

                  Diese Information hätte ich im Internet auch schon öfters gern gefunden.
                  Das ist nämlich auch dann besonders lustig, wenn du (wie ich das sehr oft mache) eine Tour einfach ohne "Kochrezept" zu Hause aus der Karte planst. Dann fährst du dort hin, marschierst womöglich einen langen Graben rein und wenn du dann bereits eine Stunde oder mehr unterwegs bist, steht dann auf einmal dort so eine Tafel.

                  LG
                  Auch in diesem Fall bietet der § 51 wertvolle Informationen:

                  (2) Wildschutzgebiete dürfen außerhalb der zur allgemeinen Benützung dienenden Straßen und Wege einschließlich der örtlich üblichen Wanderwege sowie außerhalb der örtlich üblichen Schiführen, Schiabfahrten und Langlaufloipen nicht betreten oder befahren werden (Wegegebot).
                  Forststraßen innerhalb von Wildschutzgebieten, die als Zufahrt zur genehmigten Fütterungsanlage dienen, dürfen, sofern sie nicht markierte Wanderwege sind, nicht betreten oder befahren werden.

                  LG Helwin

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                  • #10
                    Zitat von helwin Beitrag anzeigen
                    (2) Wildschutzgebiete dürfen außerhalb der zur allgemeinen Benützung dienenden Straßen und Wege einschließlich der örtlich üblichen Wanderwege sowie außerhalb der örtlich üblichen Schiführen, Schiabfahrten und Langlaufloipen nicht betreten oder befahren werden (Wegegebot).
                    Forststraßen innerhalb von Wildschutzgebieten, die als Zufahrt zur genehmigten Fütterungsanlage dienen, dürfen, sofern sie nicht markierte Wanderwege sind, nicht betreten oder befahren werden.
                    Wobei ich als juristischer Laie nicht sicher bin ob ich den Sinn dieses Absatzes verstehe

                    Ich bin Techniker, ein Flussdiagramm würde sicher helfen. Aber ob das die Juristen wiederum hinbekommen?

                    Horst

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                    • #11
                      Zitat von horst_w Beitrag anzeigen
                      Ich bin Techniker, ein Flussdiagramm würde sicher helfen. Aber ob das die Juristen wiederum hinbekommen?
                      Ein unlösbares Problem

                      Soll heißen, es darf dort auf Wegen und Straßen, markiert oder nicht, durchgegangen werden, solange das auf "örtlich üblichen" Wegen erfolgt.

                      Also alles was in Karten (auch OSM !?) und Führerwerken (auch online !?) bereits publiziert wurde.

                      Und also eingedenk der Tatsache, dass wohl in vielen Fällen die Kundmachung und Ausschilderung nicht gesetzeskonform erfolgt ist, eigentlich eh fast überall.

                      Bis auf die Zufahrt zur Wildfütterung selbst, eigentlich eh klar. Außer die ist markiert, das wird aber in den seltensten Fällen der Fall sein. Weil dann wäre die Wildfütterung woanders, weiter weg.

                      LG Helwin



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                      • #12
                        Interessant wird es auch dann, wenn du (ist mir im Sölktal einmal passiert, jetzt echt nicht vorsätzlich!) bei deiner Schitour auf einer anderen Seite runter fährst als du aufgestiegen bist und "von oben her" in einem Wildgehege landest. Wenn du dann, nach etwa 800 hm Abfahrt zuletzt auf der Forststraße vor einem hohen Wildzaun stehst, der praktisch das ganze Tal abriegelt, steigst du sicher nicht wieder zurück hinauf.
                        LG

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                        • #13
                          Zitat von tauernfuchs Beitrag anzeigen
                          Interessant wird es auch dann, wenn du (ist mir im Sölktal einmal passiert, jetzt echt nicht vorsätzlich!) bei deiner Schitour auf einer anderen Seite runter fährst als du aufgestiegen bist und "von oben her" in einem Wildgehege landest. Wenn du dann, nach etwa 800 hm Abfahrt zuletzt auf der Forststraße vor einem hohen Wildzaun stehst, der praktisch das ganze Tal abriegelt, steigst du sicher nicht wieder zurück hinauf.
                          LG
                          Das hat dan mit einem Wildschutzgebiet nichts ztu tun, das ist ein Wildgatter. Dafür gelten recht genaue Bestimmungen.... § 4

                          Wildgatter

                          (1) Wildgatter sind eingefriedete Flächen eines Jagdgebietes, die
                          a) als Wildwintergatter aus Gründen des Schutzes land- und forstwirtschaftlicher Kulturen vor Wildschäden zur vorübergehenden Haltung von Rotwild bestimmt sind oder
                          b) zu sonstigen Zwecken einer Gatterhaltung des Wildes errichtet und betrieben werden (Forschungs-, Eingewöhnungs-, Aufzuchtgatter und dgl.).
                          (2) Für die Errichtung und den Betrieb von Wildgattern hat die Grundeigentümerin/der Grundeigentümer um die Genehmigung bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzusuchen. Dem Ansuchen sind Projektunterlagen, insbesondere zweifacher Lageplan, Beschreibung der Anlage, Zielbestand beizulegen. Eine solche Genehmigung ist zu befristen und erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen (insbesondere über die Mindestgröße, die Wilddichte, die Umzäunung, die Fütterung und den Zeitpunkt des Öffnens und Schließens des Gatters) zu erteilen, sofern gewährleistet ist, dass der Zweck des Wildgatters sichergestellt wird und ungünstige Auswirkungen, insbesondere auf außerhalb des Wildgatters bestehende Wildwechsel, tunlichst ausgeschlossen werden. Überdies ist auf die forstrechtlichen Bestimmungen Bedacht zu nehmen und sind die Bezirksjägermeisterin/der Bezirksjägermeister und die Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft zu hören.

                          (3) Um die Auflassung eines unbefristet genehmigten Wildgatters ist bei der Behörde spätestens zwei Jahre vor der beabsichtigten Auflassung anzusuchen. Bei befristet genehmigten Wildgattern ist spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Genehmigung die Auflassung der Anlage der Behörde mitzuteilen oder um eine neue Genehmigung des Wildgatterbetriebes anzusuchen. Wird nicht oder nicht rechtzeitig um eine neue Genehmigung angesucht, so hat die Behörde amtswegig die erforderlichen Begleitmaßnahmen für die Auflassung auf Kosten der Grundeigentümerin/des Grundeigentümers bescheidmäßig vorzuschreiben. Die Auflassung darf erst dann erfolgen, wenn durch die Umsetzung der von der Behörde vorgeschriebenen erforderlichen Begleitmaßnahmen sichergestellt ist, dass ungünstige Auswirkungen auf den Lebensraum sowie Wildschäden tunlichst ausgeschlossen werden. Im Verfahren sind die Bezirksjägermeisterin/der Bezirksjägermeister und die Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft zu hören.

                          (4) Ändern sich die Voraussetzungen, die für die Errichtung und den Betrieb eines Wildgatters maßgebend waren (z. B. durch großräumige Windwürfe, Veränderungen im Bereich benachbarter Fütterungen), ist eine Überprüfung der Genehmigung durchzuführen und die erforderliche Änderung der Genehmigung oder die Auflassung des Wildgatters bescheidmäßig anzuordnen.

                          (5) Wildgatter, die ausschließlich oder vorwiegend dazu dienen, das Wild im Gatter zu erlegen, sind verboten und dürfen nicht errichtet und betrieben werden. Die Errichtung und der Betrieb von Wildgattern ohne Genehmigung, das Nichtbetreiben eines genehmigten Wildgatters sowie die Auflassung eines genehmigten Wildgatters ohne Genehmigung und ohne vorherige Umsetzung der vorgeschriebenen Begleitmaßnahmen sind strafbar.

                          LG Helwin

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                          • #14
                            Zusammengefasst, die Bezirksverwaltungsbehörde sollte Bescheid wissen über die Lage der umzäunten Fläche.

                            Leider scheint das alles nicht online auf.

                            Hauptsache, wir haben neun verschiedene Tanzschulgesetze in Österreich.

                            LG Helwin

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