AW: Rechtliche frage zum internet
Heute bekam mein Freund folgendes mail von der internetfirma.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass das rechtlich in ordnung ist, da die zehnjährige Tochter auch das alter mit 18 jahren falsch angegeben hat.
vielleicht könnt ihr mir ja nocheinmal weiterhelfen.
Heute bekam mein Freund folgendes mail von der internetfirma.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass das rechtlich in ordnung ist, da die zehnjährige Tochter auch das alter mit 18 jahren falsch angegeben hat.
vielleicht könnt ihr mir ja nocheinmal weiterhelfen.
Sehr geehrte/r Herr/Frau ,
Vielen Dank für Ihre Anfrage beim Kundensupport von Every-Game.com !
wir haben Ihre Beanstandung erhalten und erwidern hierauf wie folgt:
Um die Anmeldung Minderjähriger soweit wie möglich auszuschließen, haben wir schon auf der Anmeldeseite bei der Angabe des Alters alle Jahrgänge gesperrt, bei deren Eingabe eine Volljährigkeit nicht vorliegen kann. Eine Anmeldung unter Angabe eines Lebensalter von unter 18 Jahren ist also technisch nicht möglich. Wenn sich ein Minderjähriger für das Datenbankangebot der NetContent Ltd. anmeldet, so muss er dafür ein auf sich unzutreffendes Alter eingeben.
Diese Handlung ist, auch strafrechtlich relevant, sowohl im Hinblick auf einen sog. Eingehungsbetrug zu Lasten der NetContent Ltd. als auch in Form der Fälschung beweiserheblicher Daten gem. § 269 Abs. 1, 2 StGB:
"Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert,
daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde,
oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Der Versuch ist strafbar
(...)"
Zivilrechtlich weisen wir darauf hin, dass die Überlassung eines Rechners mit Internetzugang an einen Minderjährigen ohne Aufsicht sich aus Sicht eines Dritten - hier der NetContent Ltd. - als konkludente Zustimmung der Erziehungsberechtigten für eventuelle rechtsgeschäftliche Erklärungen darstellt.
Insofern sich ein Minderjähriger ohne Kentnis der Erziehungsberechtigten Zugang zum Internet verschafft hat, liegt in aller Regel eine Aufsichtspflichtsverletzung vor, denn es besteht auch die Pflicht zur Kontrolle der Freizeitbeschäftigungen des Minderjährigen. In diesem Falle wird die Zahlungsforderung in Form eines Schadenersatzanspruches gegen die Aufsichtspflichtigen geltend gemacht.
Weiterhin weisen wir Sie auf den "Taschengeldparagraphen" des § 110 BGB hin.
Daher gehen wir vom Fortbestand der Forderung aus und fordern Sie auf, den in der Ihnen vorliegenden Rechnung vorliegenden Betrag zur Vermeidung weiterer Kosten fristgerecht auszugleichen.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Every-Game.com - Support Team
Vielen Dank für Ihre Anfrage beim Kundensupport von Every-Game.com !
wir haben Ihre Beanstandung erhalten und erwidern hierauf wie folgt:
Um die Anmeldung Minderjähriger soweit wie möglich auszuschließen, haben wir schon auf der Anmeldeseite bei der Angabe des Alters alle Jahrgänge gesperrt, bei deren Eingabe eine Volljährigkeit nicht vorliegen kann. Eine Anmeldung unter Angabe eines Lebensalter von unter 18 Jahren ist also technisch nicht möglich. Wenn sich ein Minderjähriger für das Datenbankangebot der NetContent Ltd. anmeldet, so muss er dafür ein auf sich unzutreffendes Alter eingeben.
Diese Handlung ist, auch strafrechtlich relevant, sowohl im Hinblick auf einen sog. Eingehungsbetrug zu Lasten der NetContent Ltd. als auch in Form der Fälschung beweiserheblicher Daten gem. § 269 Abs. 1, 2 StGB:
"Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert,
daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde,
oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Der Versuch ist strafbar
(...)"
Zivilrechtlich weisen wir darauf hin, dass die Überlassung eines Rechners mit Internetzugang an einen Minderjährigen ohne Aufsicht sich aus Sicht eines Dritten - hier der NetContent Ltd. - als konkludente Zustimmung der Erziehungsberechtigten für eventuelle rechtsgeschäftliche Erklärungen darstellt.
Insofern sich ein Minderjähriger ohne Kentnis der Erziehungsberechtigten Zugang zum Internet verschafft hat, liegt in aller Regel eine Aufsichtspflichtsverletzung vor, denn es besteht auch die Pflicht zur Kontrolle der Freizeitbeschäftigungen des Minderjährigen. In diesem Falle wird die Zahlungsforderung in Form eines Schadenersatzanspruches gegen die Aufsichtspflichtigen geltend gemacht.
Weiterhin weisen wir Sie auf den "Taschengeldparagraphen" des § 110 BGB hin.
Daher gehen wir vom Fortbestand der Forderung aus und fordern Sie auf, den in der Ihnen vorliegenden Rechnung vorliegenden Betrag zur Vermeidung weiterer Kosten fristgerecht auszugleichen.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Every-Game.com - Support Team
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