AW: Da kommt mir die Galle hoch
die richter sehen das anders; die von dir zitierte bestimmung wird in (man verzeihe mir bitte den ausdruck) einer "gesteuerten judikatur" eben so interpretiert, dass der halter (in concreto der grundeigentümer) eben haftet, damit er sohin das fahren untersagen muss. die judikatur könnte unter zuhilfenahme der geringsten cerebralen fähigkeiten seitens der handelnden organe oder sagen wir in unbeeinflusster entscheidung (je nachdem was wir den handelnden organen unterstellen wollen ) auch anders aussehen.
im sinne einer nicht gesteuerten interpretation des besagten paragrafen könnte man ja zb für forststraßen tatsächlich den angemessenen und zumutbaren zustand so sehen, dass schlaglöcher, wasserrillen auf der fahrbahn liegende steine und von arbeiten herrührende baumstämme und absperrungen auf der fahrbahn eben typisch sind und daher vom benützer einzukalkulieren; die tunlichkeit/zumutbarkeit könnte auch etwas weiter ausgelegt werden und daher sicherungs/räumungsmaßnahmen weniger als derzeit angesehen notwendig sein. überdies könnte man ja auch bei analoger anwendung der stvo das fahren auf sicht/halbe sicht heranziehen und die geländgängigkeit der mtbs ebenso miteinbeziehen wie die fertigkeiten des fahrers, die ja im gelände/auf der forststraße/auf hofzufahrten/auf interessentewegen/gemeindestraßen... abgestuft zu betrachten sein müssten. hieße im klartext: auf einer forststraße ist mit herumliegenden gegenständen zu rechnen, der fahrer hat auf sicht/halbe sicht (gegenverkehr durch cayennne...) zu fahren und vor evtl hindernissen zu halten. dies hat er zu können und hat er über das entsprechende fahrkönnen zu verfügen.
dann gäbe es keinen einzigen verurteilten grundeigentümer und die haftungsfrage wäre kein vorwand für fahrverbote.
in diesem zusammenhang sind auch die §§ 59 abs 1 und 174 abs 2 b z1 forstg zu beachten, wonach forststrassen nichtöffentliche straßen sind und das entgegen einer kennzeichnung durchgeführte befahren eine verwaltungsübertretung darstellt (vereinfacht formuliert).
mit einer änderung des § 1319 a abgb und/oder der judikatur werden wir nicht auskommen, auch div. bestimmungen des forstg wären zu ändern.
Zitat von Angsthase
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im sinne einer nicht gesteuerten interpretation des besagten paragrafen könnte man ja zb für forststraßen tatsächlich den angemessenen und zumutbaren zustand so sehen, dass schlaglöcher, wasserrillen auf der fahrbahn liegende steine und von arbeiten herrührende baumstämme und absperrungen auf der fahrbahn eben typisch sind und daher vom benützer einzukalkulieren; die tunlichkeit/zumutbarkeit könnte auch etwas weiter ausgelegt werden und daher sicherungs/räumungsmaßnahmen weniger als derzeit angesehen notwendig sein. überdies könnte man ja auch bei analoger anwendung der stvo das fahren auf sicht/halbe sicht heranziehen und die geländgängigkeit der mtbs ebenso miteinbeziehen wie die fertigkeiten des fahrers, die ja im gelände/auf der forststraße/auf hofzufahrten/auf interessentewegen/gemeindestraßen... abgestuft zu betrachten sein müssten. hieße im klartext: auf einer forststraße ist mit herumliegenden gegenständen zu rechnen, der fahrer hat auf sicht/halbe sicht (gegenverkehr durch cayennne...) zu fahren und vor evtl hindernissen zu halten. dies hat er zu können und hat er über das entsprechende fahrkönnen zu verfügen.
dann gäbe es keinen einzigen verurteilten grundeigentümer und die haftungsfrage wäre kein vorwand für fahrverbote.
in diesem zusammenhang sind auch die §§ 59 abs 1 und 174 abs 2 b z1 forstg zu beachten, wonach forststrassen nichtöffentliche straßen sind und das entgegen einer kennzeichnung durchgeführte befahren eine verwaltungsübertretung darstellt (vereinfacht formuliert).
mit einer änderung des § 1319 a abgb und/oder der judikatur werden wir nicht auskommen, auch div. bestimmungen des forstg wären zu ändern.
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