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Grüner See - Hiaslegg - Vordernberg - Lamingsattel

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  • #16
    AW: Grüner See - Hiaslegg - Vordernberg - Lamingsattel

    Was die "Grünröcke" wirklich dürfen:

    Abgesehen von der Polizei dürfen nach dem Forstgesetz nur die im nachstehnden Auszug aus dem Forstgesetz genannten Organe behördlich tätig werden:

    Das Forstschutzorgan als öffentliche Wache

    § 111. (1) Das Forstschutzorgan hat die durch § 112 eingeräumten Rechte einer öffentlichen Wache und ist befugt, in Ausübung seines Dienstes, unbeschadet der Bestimmungen des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002, eine Faustfeuerwaffe zu führen.

    (2) Das Forstschutzorgan genießt in Ausübung seines Dienstes, wenn es das landesgesetzlich vorgeschriebene Dienstabzeichen trägt, den Schutz, der Beamten (§ 74 Z. 4 StGB) gewährt wird. Auf Verlangen hat das Forstschutzorgan den Dienstausweis vorzuweisen.


    Recht auf Ausweisung von Personen aus dem Wald

    und auf Festnahme



    § 112. Das Forstschutzorgan ist berechtigt,
    a)Personen aus dem Walde seines Dienstbereiches zu weisen, die eine Verwaltungsübertretung gemäß § 174 Abs. 3 begangen oder gegen die Bestimmungen des § 40 Abs. 1 verstoßen haben oder deren weiterer Aufenthalt begründeten Anlaß zur Besorgnis für den Schutz des Waldes, für die ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung oder für die Sicherheit des Eigentums gibt,

    b)in den Fällen des § 40 Abs. 1 und des § 174 Abs. 3 lit. a, letzter Satzteil, lit. b, c oder d die Nämlichkeit des Betretenen festzustellen und danach diesen bei der Behörde anzuzeigen,

    c) in den im § 35 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 vorgesehenen Fällen eine Person zum Zwecke ihrer Vorführung vor die Behörde auch festzunehmen und, falls sich diese Person der Festnahme durch Flucht entzieht, sie auch über seinen Dienstbereich hinaus zu verfolgen und außerhalb desselben festzunehmen,

    d)die im Besitze des Betretenen vorgefundenen Forstprodukte und Werkzeuge, die gewöhnlich zur Gewinnung oder Bringung der Forstprodukte verwendet werden, vorläufig zu beschlagnahmen und zu diesem Zwecke Behältnisse und Transportmittel zu durchsuchen.


    Voraussetzung ist also, dass auf der linken Brustseite ein Abzeichen mit der Aufschrift "Beeidete Wache" trägt. Dass macht ihn grundsätzlich zu einer Art "Amtsperson". In dem Ausweis, den er auf Verlangen vorweisen muss, sollte dann zu lesen sein, ob er Forstschutzorgan ist oder nicht. Ist er z. B. nur als Jagdaufsichtsorgan vereidigt, dann geht ihn das Radelfahren schon nix mehr an.

    Gerät man wirklich an ein Forstschutzorgan, hat man Pech gehabt. Aber die sind eher selten, die meisten Grünröcke sind - wenn überhaupt - Jagdaufsichtsorgane.


    LG Michael
    Den Abstand zwischen Brett und Kopf nennt man geistigen Horizont

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    • #17
      AW: Grüner See - Hiaslegg - Vordernberg - Lamingsattel

      Zitat von Bassist Beitrag anzeigen
      Was die "Grünröcke" wirklich dürfen:

      Voraussetzung ist also, dass auf der linken Brustseite ein Abzeichen mit der Aufschrift "Beeidete Wache" trägt. Dass macht ihn grundsätzlich zu einer Art "Amtsperson". In dem Ausweis, den er auf Verlangen vorweisen muss, sollte dann zu lesen sein, ob er Forstschutzorgan ist oder nicht. Ist er z. B. nur als Jagdaufsichtsorgan vereidigt, dann geht ihn das Radelfahren schon nix mehr an.

      Gerät man wirklich an ein Forstschutzorgan, hat man Pech gehabt. Aber die sind eher selten, die meisten Grünröcke sind - wenn überhaupt - Jagdaufsichtsorgane.


      LG Michael
      Danke Bassist!
      Habe ich mir kopiert und wird im Bikerucksack verstaut, für alle Fälle
      MR
      mfbg
      MR

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      • #18
        AW: Grüner See - Hiaslegg - Vordernberg - Lamingsattel

        Moooment, wenn wir schon paragrafenreiten:

        Zitat von Bassist Beitrag anzeigen
        .... § 112. Das Forstschutzorgan ist berechtigt,
        a)Personen aus dem Walde seines Dienstbereiches zu weisen, die eine Verwaltungsübertretung gemäß § 174 Abs. 3 begangen oder gegen die Bestimmungen des § 40 Abs. 1 verstoßen haben oder deren weiterer Aufenthalt begründeten Anlaß zur Besorgnis für den Schutz des Waldes, für die ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung oder für die Sicherheit des Eigentums gibt,
        ist natürlich interessant, auf welche § da verwiesen wird:

        § 174 Abs. 3: das Waldverwüstungsverbot des § 16 Abs. 1 nicht befolgt;
        § 40 Abs.1: Im Wald, in der Kampfzone des Waldes und, soweitVerhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandesbegünstigen, auch in Waldnähe (Gefährdungsbereich), ist das Entzündenoder Unterhalten von Feuer durch hiezu nicht befugte Personen und derunvorsichtige Umgang mit feuergefährlichen Gegenständen verboten. Hiezu zählt auch das Wegwerfen von brennenden oder glimmendenGegenständen, wie insbesondere von Zündhölzern und Rauchwaren.

        Solange ich als Biker den Wald nicht verwüste und brav meine Tschick im mitgebrachten Aschenbecher ausdrück und sonst keinen Grund zur Besorgnis liefere kann er mit mir maximal ein nettes Gespräch über die diesjährige Borkenkäferplage oder die fallenden Holzpreise führen. Oder hab ich was übersehen?
        live your life - dream your dream

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        • #19
          AW: Grüner See - Hiaslegg - Vordernberg - Lamingsattel

          Zitat von mountainrescue Beitrag anzeigen
          Danke Bassist!
          Habe ich mir kopiert und wird im Bikerucksack verstaut, für alle Fälle
          MR
          Gerne!

          Ich tät mich aber dennoch nicht unnötig mit denen hinstellen, besser ist meist, auf völlig geknickt machen ("mach`s nie wieder, ich *hüstel* versprechs ). Sollte er irgendwelche Drohungen aussprechen (idealerweise vor Zeugen) oder handgreiflich werden, Waffengewalt androhen (i daschiaß di) oder einen mit Gewalt zu irgendeiner Handlung nötigen wollen, kann man ihm ja ein Treffen auf der Polizeiinspektion vorschlagen - in aller Ruhe am Besten. Generell und auf Sicht ist bestimmt Deeskalation der Sache dienlicher

          Zitat von bernhardw Beitrag anzeigen
          Oder hab ich was übersehen?
          Eher schon......

          § 174. (3) Eine Verwaltungsübertretung begeht ferner, wer

          a)Wald zu Erholungszwecken entgegen dem Verbot des § 33 Abs. 2 oder ohne die gemäß Abs. 3 vorgesehene Zustimmung, entgegen deren Inhalt oder unter Außerachtlassung der nötigen Vorsicht benützt, gemäß § 34 Abs. 1 gesperrte Waldflächen oder gemäß Abs. 7 gesperrte Wege benützt oder entgegen dem Verbot des Abs. 9 von Wegen abweicht oder den Wald trotz gemäß § 112 lit. a erfolgter Ausweisung innerhalb von 24 Stunden wieder betritt;

          b)unbefugt im Walde

          1.eine für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße befährt, Fahrzeuge abstellt, Tore oder Schranken von Einfriedungen nicht wieder schließt oder neue Steige bildet,

          2.sich Früchte oder Samen der im Anhang angeführten Holzgewächse zu Erwerbszwecken oder Pilze in einer Menge von mehr als zwei Kilogramm pro Tag aneignet,

          5.Kennzeichnungen von Schonungsflächen, Bezeichnungen mit dem behördlichen Waldhammer, Grenzzeichen, Verbots- oder Hinweistafeln, Forststraßen, Zäune, Hütten oder sonstige betriebliche Einrichtungen, Maschinen oder Geräte entfernt, zerstört oder beschädigt, liegendes Holz oder Steine in Bewegung setzt,

          6.Aufforstungs- oder sonstige Verjüngungsflächen beschädigt,

          c)Abfall wegwirft;

          d)Pilz- und Beerensammelveranstaltungen durchführt oder daran teilnimmt;

          e)Wald entgegen dem Verbot des § 33 Abs. 3 im Bereich von Aufstiegshilfen außerhalb markierter Pisten oder Schirouten benützt.


          Diese Übertretungen sind in den Fällen

          1.der lit. a, der lit. b Z 2 und der lit. c mit einer Geldstrafe bis zu 150 Euro,

          2.der lit. b Z 1, 3 und 4 und der lit. d und e mit einer Geldstrafe bis zu 730 Euro oder mit Arrest bis zu einer Woche,

          3.der lit. b Z 5 bis 7 mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 Euro oder mit Arrest bis zu zwei Wochen

          zu ahnden.


          Das er den 174 (3) lit. a) nur im letzten Satzteil als Basis für eine Ausweisleistung heranziehen kann, ist etwas eigenartig, meist wird aber eh lit. b schlagend werden....

          Strafrahmen für`s Radelfahren im Wald demnach: bis € 150.-
          Viel Konflikt rentiert sich deswegen nicht....

          LG Michael
          Den Abstand zwischen Brett und Kopf nennt man geistigen Horizont

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          • #20
            AW: Grüner See - Hiaslegg - Vordernberg - Lamingsattel

            Zitat von lampi9 Beitrag anzeigen
            ich sehe es schon kommen: überall vermummte Mountainbiker die zum Forststraßensturm ansetzen...
            nachdem sie in den stadien ein vermummungsverbot haben wollen, die fast logische konsequenz.
            Nur wer erwachsen wird und ein Kind bleibt, ist
            ein Mensch (E. Kästner)

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