AW: Grüner See - Hiaslegg - Vordernberg - Lamingsattel
Was die "Grünröcke" wirklich dürfen:
Abgesehen von der Polizei dürfen nach dem Forstgesetz nur die im nachstehnden Auszug aus dem Forstgesetz genannten Organe behördlich tätig werden:
Das Forstschutzorgan als öffentliche Wache
§ 111. (1) Das Forstschutzorgan hat die durch § 112 eingeräumten Rechte einer öffentlichen Wache und ist befugt, in Ausübung seines Dienstes, unbeschadet der Bestimmungen des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002, eine Faustfeuerwaffe zu führen.
(2) Das Forstschutzorgan genießt in Ausübung seines Dienstes, wenn es das landesgesetzlich vorgeschriebene Dienstabzeichen trägt, den Schutz, der Beamten (§ 74 Z. 4 StGB) gewährt wird. Auf Verlangen hat das Forstschutzorgan den Dienstausweis vorzuweisen.
Recht auf Ausweisung von Personen aus dem Wald
und auf Festnahme
§ 112. Das Forstschutzorgan ist berechtigt,
a)Personen aus dem Walde seines Dienstbereiches zu weisen, die eine Verwaltungsübertretung gemäß § 174 Abs. 3 begangen oder gegen die Bestimmungen des § 40 Abs. 1 verstoßen haben oder deren weiterer Aufenthalt begründeten Anlaß zur Besorgnis für den Schutz des Waldes, für die ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung oder für die Sicherheit des Eigentums gibt,
b)in den Fällen des § 40 Abs. 1 und des § 174 Abs. 3 lit. a, letzter Satzteil, lit. b, c oder d die Nämlichkeit des Betretenen festzustellen und danach diesen bei der Behörde anzuzeigen,
c) in den im § 35 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 vorgesehenen Fällen eine Person zum Zwecke ihrer Vorführung vor die Behörde auch festzunehmen und, falls sich diese Person der Festnahme durch Flucht entzieht, sie auch über seinen Dienstbereich hinaus zu verfolgen und außerhalb desselben festzunehmen,
d)die im Besitze des Betretenen vorgefundenen Forstprodukte und Werkzeuge, die gewöhnlich zur Gewinnung oder Bringung der Forstprodukte verwendet werden, vorläufig zu beschlagnahmen und zu diesem Zwecke Behältnisse und Transportmittel zu durchsuchen.
Voraussetzung ist also, dass auf der linken Brustseite ein Abzeichen mit der Aufschrift "Beeidete Wache" trägt. Dass macht ihn grundsätzlich zu einer Art "Amtsperson". In dem Ausweis, den er auf Verlangen vorweisen muss, sollte dann zu lesen sein, ob er Forstschutzorgan ist oder nicht. Ist er z. B. nur als Jagdaufsichtsorgan vereidigt, dann geht ihn das Radelfahren schon nix mehr an.
Gerät man wirklich an ein Forstschutzorgan, hat man Pech gehabt. Aber die sind eher selten, die meisten Grünröcke sind - wenn überhaupt - Jagdaufsichtsorgane.
LG Michael
Was die "Grünröcke" wirklich dürfen:
Abgesehen von der Polizei dürfen nach dem Forstgesetz nur die im nachstehnden Auszug aus dem Forstgesetz genannten Organe behördlich tätig werden:
Das Forstschutzorgan als öffentliche Wache
§ 111. (1) Das Forstschutzorgan hat die durch § 112 eingeräumten Rechte einer öffentlichen Wache und ist befugt, in Ausübung seines Dienstes, unbeschadet der Bestimmungen des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002, eine Faustfeuerwaffe zu führen.
(2) Das Forstschutzorgan genießt in Ausübung seines Dienstes, wenn es das landesgesetzlich vorgeschriebene Dienstabzeichen trägt, den Schutz, der Beamten (§ 74 Z. 4 StGB) gewährt wird. Auf Verlangen hat das Forstschutzorgan den Dienstausweis vorzuweisen.
Recht auf Ausweisung von Personen aus dem Wald
und auf Festnahme
§ 112. Das Forstschutzorgan ist berechtigt,
a)Personen aus dem Walde seines Dienstbereiches zu weisen, die eine Verwaltungsübertretung gemäß § 174 Abs. 3 begangen oder gegen die Bestimmungen des § 40 Abs. 1 verstoßen haben oder deren weiterer Aufenthalt begründeten Anlaß zur Besorgnis für den Schutz des Waldes, für die ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung oder für die Sicherheit des Eigentums gibt,
b)in den Fällen des § 40 Abs. 1 und des § 174 Abs. 3 lit. a, letzter Satzteil, lit. b, c oder d die Nämlichkeit des Betretenen festzustellen und danach diesen bei der Behörde anzuzeigen,
c) in den im § 35 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 vorgesehenen Fällen eine Person zum Zwecke ihrer Vorführung vor die Behörde auch festzunehmen und, falls sich diese Person der Festnahme durch Flucht entzieht, sie auch über seinen Dienstbereich hinaus zu verfolgen und außerhalb desselben festzunehmen,
d)die im Besitze des Betretenen vorgefundenen Forstprodukte und Werkzeuge, die gewöhnlich zur Gewinnung oder Bringung der Forstprodukte verwendet werden, vorläufig zu beschlagnahmen und zu diesem Zwecke Behältnisse und Transportmittel zu durchsuchen.
Voraussetzung ist also, dass auf der linken Brustseite ein Abzeichen mit der Aufschrift "Beeidete Wache" trägt. Dass macht ihn grundsätzlich zu einer Art "Amtsperson". In dem Ausweis, den er auf Verlangen vorweisen muss, sollte dann zu lesen sein, ob er Forstschutzorgan ist oder nicht. Ist er z. B. nur als Jagdaufsichtsorgan vereidigt, dann geht ihn das Radelfahren schon nix mehr an.
Gerät man wirklich an ein Forstschutzorgan, hat man Pech gehabt. Aber die sind eher selten, die meisten Grünröcke sind - wenn überhaupt - Jagdaufsichtsorgane.
LG Michael
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