AW: Schneealm, Karlgraben und Kleinbodengraben, 7./8.6.2014
In Odilies wegehandbuch wälzer, steht im Kaptitel 7 was dazu, hast Du das gelesen?
7.1.3 • Ersitzung
Die weitaus wichtigste Rechtsquelle für Wanderwege ist die Ersitzung:
Durch die ununterbrochene Benützung eines Weges über einen Zeitraum von mindestens dreißig Jahren kommt es zur Ent stehung einer „außerbücherlichen Servitut zu Gunsten der Benutzer“. Führt ein Weg über Grund flächen der öffentlichen Hand (Bundesforste, Gemeinden, Agrargemeinschaften, Landesgrund, aber auch Kirchengrund), bedarf es einer Ersitzungszeit von mindestens vierzig Jahren. Eindeutige Voraussetzung sind der Besitzwille am Wegerecht, die Notwendigkeit – die auch durch die Nutzung als Wanderweg gegeben ist – sowie Redlichkeit und Ehrlichkeit. Ein „heimliches“ Begehen bedingt keine Ersitzung.
Der Besitzwille muss bei der Gemeinde (dem Verein), nicht aber bei den Benutzern selbst, vorhanden sein.
Ein ersessenes Wegerecht bedarf nicht der Eintragung ins Grundbuch, dies kann aber vom Berechtigten verlangt werden. Im Fall eines Grundverkaufs geht die Belastung des Grundstücks auf den neuen Eigentümer über, wenn er das Vorhandensein erkennen kann. Dies ist bei einem mar kierten und beschilderten Weg eindeutig der Fall. Wird die Ausübung eines ersessenen Wegerechts durch Absperrung über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren unwidersprochen verhindert, ist das Recht verfallen. Mit dem Beweis, dass der Bedarf nicht gegeben ist, kommt es so zur „Freiheitsersitzung“. Der Widerspruch gegen eine Absperrung muss in Form einer Besitzstörungsklage eingebracht werden – ein Brief oder ein Gespräch reichen hier nicht aus.
• Hinweis für die Praxis Ein ersessenes und nicht im Grundbuch eingetragenes Recht wird durch einen schriftlichen Nutzungsvertrag ersetzt – und ein solcher ist natürlich jederzeit kündbar. Deshalb ist die Regelung durch einen Nutzungsvertrag für die alpinen Vereine keinesfalls erstrebenswert!
Beim Baumtal wird der Weg oder was immer das für Juristen ist, wohl mit der Hütte (Jagdhütte? Jagdberechtigte?)zu tun haben.
und wäre das "mein" weg zu "meiner " Hütte dann würde ich, nachdem was ich da jetzt gelesen haben gar nicht wollen, dass das eine Weg ist, wenn ich dann eine Erhaltungspflicht habe, weil gehen kannst ohnehin wo Du willst.
Grüsse kokos
Zitat von MarcusW
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7.1.3 • Ersitzung
Die weitaus wichtigste Rechtsquelle für Wanderwege ist die Ersitzung:
Durch die ununterbrochene Benützung eines Weges über einen Zeitraum von mindestens dreißig Jahren kommt es zur Ent stehung einer „außerbücherlichen Servitut zu Gunsten der Benutzer“. Führt ein Weg über Grund flächen der öffentlichen Hand (Bundesforste, Gemeinden, Agrargemeinschaften, Landesgrund, aber auch Kirchengrund), bedarf es einer Ersitzungszeit von mindestens vierzig Jahren. Eindeutige Voraussetzung sind der Besitzwille am Wegerecht, die Notwendigkeit – die auch durch die Nutzung als Wanderweg gegeben ist – sowie Redlichkeit und Ehrlichkeit. Ein „heimliches“ Begehen bedingt keine Ersitzung.
Der Besitzwille muss bei der Gemeinde (dem Verein), nicht aber bei den Benutzern selbst, vorhanden sein.
Ein ersessenes Wegerecht bedarf nicht der Eintragung ins Grundbuch, dies kann aber vom Berechtigten verlangt werden. Im Fall eines Grundverkaufs geht die Belastung des Grundstücks auf den neuen Eigentümer über, wenn er das Vorhandensein erkennen kann. Dies ist bei einem mar kierten und beschilderten Weg eindeutig der Fall. Wird die Ausübung eines ersessenen Wegerechts durch Absperrung über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren unwidersprochen verhindert, ist das Recht verfallen. Mit dem Beweis, dass der Bedarf nicht gegeben ist, kommt es so zur „Freiheitsersitzung“. Der Widerspruch gegen eine Absperrung muss in Form einer Besitzstörungsklage eingebracht werden – ein Brief oder ein Gespräch reichen hier nicht aus.
• Hinweis für die Praxis Ein ersessenes und nicht im Grundbuch eingetragenes Recht wird durch einen schriftlichen Nutzungsvertrag ersetzt – und ein solcher ist natürlich jederzeit kündbar. Deshalb ist die Regelung durch einen Nutzungsvertrag für die alpinen Vereine keinesfalls erstrebenswert!
Beim Baumtal wird der Weg oder was immer das für Juristen ist, wohl mit der Hütte (Jagdhütte? Jagdberechtigte?)zu tun haben.
und wäre das "mein" weg zu "meiner " Hütte dann würde ich, nachdem was ich da jetzt gelesen haben gar nicht wollen, dass das eine Weg ist, wenn ich dann eine Erhaltungspflicht habe, weil gehen kannst ohnehin wo Du willst.
Grüsse kokos
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