Griass Eich
Diese Frage stelle ich mich seit Sonntag, 9. Juni 2013:
Sonntag unternahm ich mit meiner Schwester ihrer beiden Töchter und meiner Schwester 6 Enkelkinder, eine schöne kindergerechte Wanderung vom Parkplatz bei der Godenen Stiege in Mödling, zur Breiten Föhre und Husarentempel über einen schönen Steig zur Burg Mödling und zurück zum Parkplatz. Wir haben dazu ca 7 Stunden gebraucht, weil die beiden Jüngsten, ca 3 Jahre, so brav gewandert sind, habe ich dann alle beim Bockerl auf ein Eis eingeladen.
So nun zum Thema:
Als wir auf der anninger Höhenstrasse zwischen Breiter Föhre und Abzweigung zum Husarentempel unterwegs waren, kamen uns einige Mountainbiker entgegen, gezählt 7. Ich ging bei 3 kleinen Kindern vorne und machte die Nachommenden mit lautem "Radfahrer" aufmerksam. 2 dieser Bergabradler missachteten nicht nur meinen Ruf, sondern meinte auch noch einer:
"Passts hoid auf...."
Ich erwiderte:
"Gehts leicht laungsauma??.... Fair Play!!!!"
Ich hörte noch irgendein Gemurmel und weg waren sie.
Also ich habe noch nie gehört, dass die STVO im Wald ausser Kraft gesetzt wird. 2 Autos, wahrscheinlich Förster oder Hüttenwagen fuhren langsam an uns vorbei.
Man geht doch mit Kindern in den Wald Wandern weil Kinder in der Stadt ja nicht mehr ihres Lebens sicher sind.
Falls es Mountainbiker gibt die den Vertrauensgrundsatz nicht kennen:
„(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme; dessen ungeachtet darf jeder Straßenbenützer vertrauen, dass andere Personen die für die Benützung der Straße maßgeblichen Rechtsvorschriften befolgen, außer er müsste annehmen, dass es sich um Kinder, Menschen mit Sehbehinderung mit weißem Stock oder gelber Armbinde, Menschen mit offensichtlicher körperlicher Beeinträchtigung oder um Personen handelt, aus deren augenfälligem Gehaben geschlossen werden muss, dass sie unfähig sind, die Gefahren des Straßenverkehrs einzusehen oder sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten.
(2) Der Lenker eines Fahrzeuges hat sich gegenüber Personen, gegenüber denen der Vertrauensgrundsatz gemäß Abs. 1 nicht gilt, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft so zu verhalten, daß eine Gefährdung dieser Personen ausgeschlossen ist.“
– § 3 StVO
Der zweite Absatz wurde mit 1. Oktober 1994 angefügt, die generelle Ausnahme für Menschen mit Hörbehinderung mit 1. Juli 2005 beseitigt. Die Zielbestimmung „Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme“ trat mit 31. Mai 2011 in Kraft. Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Vertrauensgrundsatz
Nix fia unguat und Fair Play am Berg
Othamr
Diese Frage stelle ich mich seit Sonntag, 9. Juni 2013:
Sonntag unternahm ich mit meiner Schwester ihrer beiden Töchter und meiner Schwester 6 Enkelkinder, eine schöne kindergerechte Wanderung vom Parkplatz bei der Godenen Stiege in Mödling, zur Breiten Föhre und Husarentempel über einen schönen Steig zur Burg Mödling und zurück zum Parkplatz. Wir haben dazu ca 7 Stunden gebraucht, weil die beiden Jüngsten, ca 3 Jahre, so brav gewandert sind, habe ich dann alle beim Bockerl auf ein Eis eingeladen.
So nun zum Thema:
Als wir auf der anninger Höhenstrasse zwischen Breiter Föhre und Abzweigung zum Husarentempel unterwegs waren, kamen uns einige Mountainbiker entgegen, gezählt 7. Ich ging bei 3 kleinen Kindern vorne und machte die Nachommenden mit lautem "Radfahrer" aufmerksam. 2 dieser Bergabradler missachteten nicht nur meinen Ruf, sondern meinte auch noch einer:
"Passts hoid auf...."
Ich erwiderte:
"Gehts leicht laungsauma??.... Fair Play!!!!"
Ich hörte noch irgendein Gemurmel und weg waren sie.
Also ich habe noch nie gehört, dass die STVO im Wald ausser Kraft gesetzt wird. 2 Autos, wahrscheinlich Förster oder Hüttenwagen fuhren langsam an uns vorbei.
Man geht doch mit Kindern in den Wald Wandern weil Kinder in der Stadt ja nicht mehr ihres Lebens sicher sind.
Falls es Mountainbiker gibt die den Vertrauensgrundsatz nicht kennen:
„(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme; dessen ungeachtet darf jeder Straßenbenützer vertrauen, dass andere Personen die für die Benützung der Straße maßgeblichen Rechtsvorschriften befolgen, außer er müsste annehmen, dass es sich um Kinder, Menschen mit Sehbehinderung mit weißem Stock oder gelber Armbinde, Menschen mit offensichtlicher körperlicher Beeinträchtigung oder um Personen handelt, aus deren augenfälligem Gehaben geschlossen werden muss, dass sie unfähig sind, die Gefahren des Straßenverkehrs einzusehen oder sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten.
(2) Der Lenker eines Fahrzeuges hat sich gegenüber Personen, gegenüber denen der Vertrauensgrundsatz gemäß Abs. 1 nicht gilt, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft so zu verhalten, daß eine Gefährdung dieser Personen ausgeschlossen ist.“
– § 3 StVO
Der zweite Absatz wurde mit 1. Oktober 1994 angefügt, die generelle Ausnahme für Menschen mit Hörbehinderung mit 1. Juli 2005 beseitigt. Die Zielbestimmung „Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme“ trat mit 31. Mai 2011 in Kraft. Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Vertrauensgrundsatz
Nix fia unguat und Fair Play am Berg
Othamr
Kommentar