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Alpenverein gegen Abzocke von Tourengehern

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  • #16
    AW: Alpenverein gegen Abzocke von Tourengehern

    Zitat von blackpanther
    neuen Lift in Losenheim gibt, dessen Betreiber auch auf die Idee kommen könnten, sowas einzuheben.
    Wenn sie das nicht wollen, dann sollen sie auch die zu-Fuß-Leute in Ruhe lassen,
    werma sehen.
    aber was anderes ist mir gestern aufgefallen. da haben wir in der früh in losenheim lawinensprengungen durchgeführt und einen teil der piste abgesperrt. die absperrungen wurden von tourengehern niedergetreten und der gesperrte raum betreten. auf die frage eines bergrettungsmannes wurde nur eine freche antwort gegeben. "I geh wo i wü".............. find i a net guat.

    prosit

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    • #17
      AW: Alpenverein gegen Abzocke von Tourengehern

      Zitat von pauli
      ... und einen teil der piste abgesperrt. die absperrungen wurden von tourengehern niedergetreten und der gesperrte raum betreten. auf die frage eines bergrettungsmannes wurde nur eine freche antwort gegeben. "I geh wo i wü".............. find i a net guat.
      Hast schon recht.
      Aber das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.
      Ich werde auch Straßensperren vor meinem Haus aufstellen anfangen, und dort einen Gehsteigzoll einheben. Ich muß ja auch den Gehsteig freischaufeln, oder?
      Zuletzt geändert von blackpanther; 02.01.2006, 15:48.
      [SIZE="2"][SIZE="1"]Good bye ...[/SIZE][/SIZE]

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      • #18
        AW: Alpenverein gegen Abzocke von Tourengehern

        Zitat von blackpanther
        Alle, die Wurzengraben, Hoyos-, Salvisgraben, Lahningries, Fadendreieck, usw. fahren wollen, dürften dann zahlen, denn man MUSS durch das Schigebiet durch, wenn man rauf will.
        Nein, ich lass mich immer mit dem Hubschrauber rauffliegen

        Was natürlich jetzt den Vorteil hat, dass mir deutlich weniger Leute entgegenkommen, vorallem im Wurzengraben, weil diese ja abgeschreckt werden durch eine evt. Gebühr!!

        Also ungespurter Wurzengraben... hat doch was, oder???????

        Florian

        PS: Ich wollts ja nicht verraten, aber man könnte auch von Schneebergdörfl aus über halberten SChneidergraben und dann Gamsgartelgrat (wenn man ihn findet) mit Schi am Rücken aufsteigen... da kommst dann ums Schigebiet herum, und kannst dennoch die oben genannten Rinnen und Gräben fahren, um dann wieder beim Auto auf der selben Seite anzukommen... Aber mir gefällt mein Privathubschrauber besser

        PPS: Für die, die nur gschwind drüberlesen, zur Vermeidung von Komplikationen: Das war alles Ironie!
        Meine Berg-, Schi- und Klettertouren auf:
        www.motivation-is-all.at/index.php5

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        • #19
          AW: Alpenverein gegen Abzocke von Tourengehern

          Ich wüßte sogar noch ein paar (und deutlich interessantere, aber dafür auch längere) Zustiege als vom Sessellift, aber ich bin natürlich beim obigen Posting davon ausgegangen, daß 95% der Befahrer der Nordwestrouten, und auch der Lahning Ries, vom Losenheimer Parkplatz her kommen.
          Ist aber eh alles nur Theorie, denn dort hinten ists ja ein Spezialfall.
          Ich glaub es geht eher um richtige Schigebiete, wie Stuhleck oder so, wo die Leute mit Tourenschi über die Pisten gehen.
          [SIZE="2"][SIZE="1"]Good bye ...[/SIZE][/SIZE]

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          • #20
            AW: Alpenverein gegen Abzocke von Tourengehern

            Zitat von maxl
            Und wer soll dann den Aufstiegsweg finanzieren und erhalten??
            also auf der wurzeralm geht das!

            da legt der liftbetreiber abseits der piste eine rattrack-spur an. nur die ersten und die letzten fünf minuten (bei ca. 600 hm) muß man direkt am pistenrand gehen. unterwegs gibts immer schilder "schitourengehen bitte rechts". (man beachte das mittlere wort! das ist man so gar nicht gewohnt...)

            diesen ansatz finde ich höchst lobenswert!
            dadurch gibt es auch keine reibereien zwischen liftlern & tourengehern.

            es gibt dort halt auch keine andere möglichkeit, um zum stubwies, zur roten wand, zum warscheneck so-grat .. zu kommen, als entweder über die piste aufzusteigen oder mit der standseilbahn zu fahren (und solang ich zwei gesunde bzw. nur halbmarode füsse hab, fahr ich nicht mit der bim)

            NACHTEIL: bei allen anderen pistenaufstiegen - gamering von unten, verbindung wurzeralm-gamering - stehen grosse schilder "SCHITOURENGEHEN VERBOTEN"!
            egal - die hauptroute ist gut gewartet.

            auf diesem foto sieht die aufstiegsspur fast breiter aus als die piste , hinten mitte ein schild. [foto von herbert]
            Angehängte Dateien
            oba frogz mi ned wia

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            • #21
              AW: Alpenverein gegen Abzocke von Tourengehern

              Zitat von maxl
              Und wer soll dann den Aufstiegsweg finanzieren und erhalten??
              das machen sowieso die steuerzahler!

              zb Gerlitzen 80 Millionen Schilling,
              Nassfeld moch viel mehr usw....
              dh.

              hier gibt es nichts privates - ausser die gewinne!

              wenn die liftbetreiber keinerlei subventionen kassieren wuerden, waere es noch einzusehen - aber so????

              sollen sie zuerat die abkassierten subventionen zurueckzahlen und dann reden wird weiter!
              Daxy besucht mich auf www.wabnig.net

              asti, asti bandar ko bakaro!
              Langsam, langsam fang den Affen!
              Indisches Sprichwort

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              • #22
                Alpenverein gegen Abzocke von Tourengehern

                Tatsächlich hält der § 33 des Forstgesetzes die freie Betretbarkeit des Waldes - und eine Piste ist Teil des Waldes - fest.
                Der Vollständigkeit halber hab ich Euch den Text vom § 33 FG aus dem RIS rausgesucht - meines Erachtens nach eine eindeutige Definition was erlaubt ist und was nicht!


                Benützung des Waldes zu Erholungszwecken -Arten der Benützung

                § 33. (1) Jedermann darf, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2
                und 3 und des § 34, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort
                aufhalten.

                (2) Zu Erholungszwecken gemäß Abs. 1 dürfen nicht benützt werden:
                a) Waldflächen, für die die Behörde ein Betretungsverbot aus den
                Gründen des § 28 Abs. 3 lit. d (Bannwald), § 41 Abs. 2 (Waldbrandgefahr)
                oder § 44 Abs. 7 (Maßnahmen bei Schädlingsbefall) verfügt hat,
                b) Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen, wie
                Forstgärten und Saatkämpe, Holzlager- und Holzausformungsplätze,
                Material- und Gerätelagerplätze, Gebäude, Betriebsstätten von
                Bringungsanlagen, ausgenommen Forststraßen, einschließlich ihres
                Gefährdungsbereiches,
                c) Wiederbewaldungsflächen sowie Neubewaldungsflächen, diese
                unbeschadet des § 4 Abs. 1, solange deren Bewuchs eine Höhe von
                drei Metern noch nicht erreicht hat.

                (3) Eine über Abs. 1 hinausgehende Benutzung, wie Lagern bei
                Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten, ist nur mit Zustimmung des
                Waldeigentümers, hinsichtlich der Forststraßen mit Zustimmung jener
                Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt, zulässig. Das
                Abfahren mit Schiern im Wald ist im Bereich von Aufstiegshilfen nur
                auf markierten Pisten oder Schirouten gestattet. Schilanglaufen ohne
                Loipen ist unter Anwendung der nötigen Vorsicht gestattet; eine
                darüber hinausgehende Benützung des Waldes, wie das Anlegen und die
                Benützung von Loipen, ist jedoch nur mit Zustimmung des
                Waldeigentümers gestattet. Eine Zustimmung kann auf bestimmte
                Benützungsarten oder -zeiten eingeschränkt werden. Sie gilt als
                erteilt, wenn die Zulässigkeit der Benützung und deren Umfang im
                Sinne des § 34 Abs. 10 ersichtlich gemacht wurde.

                (4) Soweit es die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Wälder zuläßt,
                hat der Erhalter der Forststraße deren Befahren durch Fahrzeuge im
                Rettungseinsatz oder zur Versorgung von über die Forststraße
                erreichbaren Schutzhütten zu dulden; einer Ersichtlichmachung im
                Sinne des § 34 Abs. 10 bedarf es nicht. Ist die Forststraße
                abgesperrt, so ist zwischen dem Erhalter der Forststraße und der für
                den Rettungseinsatz zuständigen Stelle eine für den Erhalter der
                Forststraße zumutbare Vereinbarung über die Zugänglichmachung der
                Forststraße zu treffen. Der Erhalter der Forststraße hat gegenüber
                dem Inhaber der Schutzhütte Anspruch auf eine dem Umfang der
                Benützung der Forststraße entsprechende Entschädigung für
                vermögensrechtliche Nachteile. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 1
                dritter bis sechster Satz sind sinngemäß anzuwenden.

                (5) Durch die Benutzung des Waldes zu Erholungszwecken tritt eine
                Ersitzung (§§ 1452 ff. ABGB) nicht ein.

                (6) Die Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 3
                darf von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wahrgenommen
                werden.


                Quelle: RIS (Suchwort: Forstgesetz + § 33)
                Die Vernunft kann sich mit viel größerer Wucht dem Bösen entgegenstellen wenn der Zorn ihr dienbar zur Hand geht!

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                • #23
                  AW: Alpenverein gegen Abzocke von Tourengehern

                  Hier eine interessante Entwicklung am Patscherkofel :

                  Vor allem das Argument, daß Tourengeher manchmal bis oft frisch präparierte Pisten "defloreren", hat was für sich !

                  http://www.tirol.com/wirtschaft/inns...27190/index.do
                  TOUREN PLANEN - TOUREN (ERFOLGREICH) DURCHFÜHREN - TOUREN DOKUMENTIEREN

                  Das ist auch eine Art "Heilige Dreifaltigkeit" !

                  Kommentar


                  • #24
                    AW: Alpenverein gegen Abzocke von Tourengehern

                    Zitat von Bergfex
                    :::§ 33 FG :::- meines Erachtens nach eine eindeutige Definition was erlaubt ist und was nicht!
                    ....
                    Hallo Martin!

                    Das hätte ich vor einiger Zeit auch noch behauptet, aber ...
                    da vor kurzem in einem UVS-Entscheidung § 33 Abs. 3 FG dahin gehend gedeutet wurde, dass Skitouren weit ab der Piste nur mit Genehmigung des Waldeigentümers erlaubt sind, würde ich mich nicht mehr so weit raus lehnen ...

                    Passt zwar nicht genau zum Thema, zeigt aber auf, dass Skitourengeher immer und überall die Bösen sind
                    http://www.alpenverein.at/portal/Hom...s/Kapelari.pdf

                    Kurzfassung:
                    Skitourengehen auf Pisten: nur bei Bezahlung
                    Abseits der Piste: nur nach Befragung des Grundeigentümers

                    LG
                    Erich
                    Zuletzt geändert von Bergdohle; 03.01.2006, 09:19.
                    „Meist ist der Sturz an sich gar nicht das Problem, sondern der Aufprall.“ Joe Simpson

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                    • #25
                      AW: Alpenverein gegen Abzocke von Tourengehern

                      wenn ich mit das gesetz so anschaue dann muessen halt die schitourengeher nicht schifahren sondern abwaerts LANGLAUFEN - dies ist naemlich gestattet
                      Daxy besucht mich auf www.wabnig.net

                      asti, asti bandar ko bakaro!
                      Langsam, langsam fang den Affen!
                      Indisches Sprichwort

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