AW: Jägerschaft
Ein wirklich lesenswerter Artikel von Herrn Dr. Gürtler - pensionierter Rechtsanwalt - in der aktuellen Jagdzeitung "St. Hubertus" vom 1. Dezember 2016.
Nachzulesen zB. hier:
Teil 1: https://www.facebook.com/martinballu...type=3&theater
Teil 2: https://www.facebook.com/martinballu...type=3&theater
Im 2. Teil (1. Spalte, ganz unten beginnend) fasziniert mich folgendes Statement von Herrn Dr. Gürtler: "Jedenfalls sollte in einem Land, in dem Eigentum vielleicht noch Wert hat, über die Form der jagdlichen Bewirtschaftung immer noch der Grundeigentümer und nicht militante Jagd- und Fleischverzehrgegner sowie die Neidgesellschaft entscheiden"
Dr. Gürtler stellt also in seinem Statement fest, dass die Form der jagdlichen Bewirtschaftung immer noch der Grundeigentümer entscheiden soll. Wie groß muss die Enttäuschung von Herrn Dr. Gürtler wohl gewesen sein, als der Verfassungsgerichtshof den Antrag eines Waldbesitzers, der seinen Grund jagdfrei stellen wollte, abgelehnt hat ...... ich danke Herrn Dr. Gürtler für diese juristische Erkenntnis aus berufenem Mund, wo hier von ihm schriftlich klar zugegeben wird, dass die Zwangsbejagung gegen den Willen des Grundeigentümers auch von ihm abgelehnt wird !
Eine weitere Analyse dieses Satzes ergibt dann folgende Entscheidungsträger für die 'jagdliche Bewirtschaftung':
1) Es soll also der Eigentümer entscheiden
2) Es sollen nicht militante Jagdgegner entscheiden
3) Es sollen nicht militante Fleischverzehrgegner entscheiden
4) Es soll nicht die Neidgesellschaft entscheiden
Der Eigentümer kann laut Jagdgesetz nichts entscheiden (ausgenommen Eigenjagden)
Es ist hochgradig anzunehmen, dass die Anzahl militanter Jagdgegner in der Jägerschaft sehr gering sein wird
Es ist hochgradig anzunehmen, dass die Anzahl von Fleischverzehrgegnern in der Jägerschaft sehr gering sein wird
Derzeit entscheidet eindeutig die Jägerschaft über die "jagdliche Bewirtschaftung" und schreibt sich selbst ja alle Regelungen in die jeweiligen Landesjagdgesetze.
Es wird sicherlich viele Beispiele geben, wo Grundbesitzer und Jagdausübungsberechtigter dieselbe Person sind.
In allen anderen Fällen gehören dann eigentlich alle restlichen Jäger zur Neidgesellschaft ...... oder ? Sind ja weder Grundeigentümer, noch anzunehmender Weise militante Jagdgegner, noch Fleischverzehrgegner, bleibt also nur mehr die Neidgesellschaft !
Zusammenfassung: Schene Artikl in Tseidung hot schlöchte Agumend ! Grine Maturrah nix helfn bei schraibn !
Mit einem freundlichen "Waidmanns Dank"
Ein wirklich lesenswerter Artikel von Herrn Dr. Gürtler - pensionierter Rechtsanwalt - in der aktuellen Jagdzeitung "St. Hubertus" vom 1. Dezember 2016.
Nachzulesen zB. hier:
Teil 1: https://www.facebook.com/martinballu...type=3&theater
Teil 2: https://www.facebook.com/martinballu...type=3&theater
Im 2. Teil (1. Spalte, ganz unten beginnend) fasziniert mich folgendes Statement von Herrn Dr. Gürtler: "Jedenfalls sollte in einem Land, in dem Eigentum vielleicht noch Wert hat, über die Form der jagdlichen Bewirtschaftung immer noch der Grundeigentümer und nicht militante Jagd- und Fleischverzehrgegner sowie die Neidgesellschaft entscheiden"
Dr. Gürtler stellt also in seinem Statement fest, dass die Form der jagdlichen Bewirtschaftung immer noch der Grundeigentümer entscheiden soll. Wie groß muss die Enttäuschung von Herrn Dr. Gürtler wohl gewesen sein, als der Verfassungsgerichtshof den Antrag eines Waldbesitzers, der seinen Grund jagdfrei stellen wollte, abgelehnt hat ...... ich danke Herrn Dr. Gürtler für diese juristische Erkenntnis aus berufenem Mund, wo hier von ihm schriftlich klar zugegeben wird, dass die Zwangsbejagung gegen den Willen des Grundeigentümers auch von ihm abgelehnt wird !
Eine weitere Analyse dieses Satzes ergibt dann folgende Entscheidungsträger für die 'jagdliche Bewirtschaftung':
1) Es soll also der Eigentümer entscheiden
2) Es sollen nicht militante Jagdgegner entscheiden
3) Es sollen nicht militante Fleischverzehrgegner entscheiden
4) Es soll nicht die Neidgesellschaft entscheiden
Der Eigentümer kann laut Jagdgesetz nichts entscheiden (ausgenommen Eigenjagden)
Es ist hochgradig anzunehmen, dass die Anzahl militanter Jagdgegner in der Jägerschaft sehr gering sein wird
Es ist hochgradig anzunehmen, dass die Anzahl von Fleischverzehrgegnern in der Jägerschaft sehr gering sein wird
Derzeit entscheidet eindeutig die Jägerschaft über die "jagdliche Bewirtschaftung" und schreibt sich selbst ja alle Regelungen in die jeweiligen Landesjagdgesetze.
Es wird sicherlich viele Beispiele geben, wo Grundbesitzer und Jagdausübungsberechtigter dieselbe Person sind.
In allen anderen Fällen gehören dann eigentlich alle restlichen Jäger zur Neidgesellschaft ...... oder ? Sind ja weder Grundeigentümer, noch anzunehmender Weise militante Jagdgegner, noch Fleischverzehrgegner, bleibt also nur mehr die Neidgesellschaft !
Zusammenfassung: Schene Artikl in Tseidung hot schlöchte Agumend ! Grine Maturrah nix helfn bei schraibn !
Mit einem freundlichen "Waidmanns Dank"
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